{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-01-09_5_StR_628_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR628.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"5 StR 628/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 628/19\n\nvom\n9. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR628.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2019 im Strafausspruch\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge\ngeführte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts versuchte die damals\n79 Jahre alte Angeklagte, sich und ihren pflegebedürftigen dementen Ehemann\n\ndurch Schlaftabletten zu vergiften. Die mit der Betreuung überforderte und deshalb aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte verabreichte ihrem arglosen Mann\n20 Tabletten, wobei sie ihn bewusst in der irrigen Annahme ließ, es handele\nsich um die ihm ärztlich verordneten und vom Pflegedienst bereit gelegten Medikamente, um so auch instinktive Widerstandshandlungen zu unterbinden. Anschließend nahm sie die gleiche Dosis ein und schrieb in der Erwartung, sie\nwürden beide sterben, einen Abschiedsbrief an ihre Kinder. Das Ehepaar überlebte ohne bleibende Schäden; der Geschädigte lebt jetzt in einem Pflegeheim.\n\n3 Zur Widerlegung ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung, ihr Ehemann\nhabe aufgrund eigenen Entschlusses die Tabletten selbst eingenommen, hat\nsich die Strafkammer ganz wesentlich auf Angaben der Angeklagten gestützt,\ndie sie im Krankenhaus gegenüber einer Polizeibeamtin gemacht hatte („Nee,\nnee, ich wollte uns beide umbringen.“).\n\n4 Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen. Der Geschädigte sei zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, Angehörige und Personen aus seinem Umfeld zu erkennen und einfache Sachverhalte\nzu erfassen. Er habe sich keines Angriffs durch die Angeklagte versehen und\nsei aufgrund seiner Arglosigkeit auch wehrlos gegenüber dem tödlichen Angriff\ngewesen. Diese Umstände seien der Angeklagten bewusst gewesen und sie\nhabe sie zur Tatbegehung ausgenutzt. Ein Vorgehen in feindlicher Willensrichtung liege vor, weil die Tötung weder dem Willen des Geschädigten entsprochen noch in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen habe.\n\n5 2. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.\n\n6 a) Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet (vgl. Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts). Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des\n2. Strafsenats, wonach der Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136\nAbs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StPO lediglich ein relatives Beweisverwertungsverbot\nzur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 2 StR 163/17, NStZ\n2018, 671). Die danach gebotene Abwägung führt hier angesichts des hohen\nVerfolgungs- und Aufklärungsinteresses des Staates bei einem (versuchten)\nTötungsdelikt und der Tatsache, dass keine bewusste Umgehung der Belehrungsvorschriften vorlag (fehlerhafter Belehrungsvordruck), auch unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Rechtsposition der\nAngeklagten zur Verwertbarkeit ihrer Angaben.\n\n7 b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Schwurgerichts ist die Annahme heimtückischen Handelns und insbesondere einer feindseligen Willensrichtung rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 StR 128/19,\nNStZ 2019, 719, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Die Beweiswürdigung zur der trotz Defiziten erhaltenen Arg- und darauf beruhenden Wehrlosigkeit des Geschädigten ist weder widersprüchlich noch sonst aus Rechtsgründen\nzu beanstanden.\n\n8 3. Allerdings kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:\n\n„Die strafschärfenden Erwägungen (UA S. 26) verstoßen in ihrer\nGesamtheit weitgehend gegen das Doppelverwertungsverbot des\n§ 46 Abs. 3 StGB. Sie reformulieren letztlich das Verbot der Tötung nach § 212 Abs. 1 StGB sowie Unrechtselemente des Mordmerkmals der Heimtücke. Dies betrifft insbesondere den Aspekt,\ndass die Angeklagte den mutmaßlichen Willen des Geschädigten\nvöllig außer Acht gelassen hat. Dieser Umstand beschreibt die\nzum Tatbestand gehörende feindselige Willensrichtung der Ange-\n\nklagten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 StR 128/19) und\nkann deshalb nicht strafschärfend herangezogen werden.“\n\n9 Der Senat kann – trotz der zweifachen Strafrahmenverschiebung – angesichts weiterer Milderungsgründe nicht ausschließen, dass die Strafe ohne\ndie Berücksichtigung dieser strafschärfenden Erwägungen geringer ausgefallen\nwäre.\n\n10 4. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können\ndeshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nSander Schneider König\n\nMosbacher Köhler\n\nVorinstanz:\nLeipzig, LG, 21.08.2019 - 305 Js 34561/18 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/5-str-628-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/5-str-628-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:35.424438+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-09/5-str-628-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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