{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-01-09_5_StR_608_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR608.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"5 StR 608/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 608/19\n\nvom\n9. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR608.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs.\n2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen, in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung,\nwegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen versuchter Nötigung verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen in neun Fällen, in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung,\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie\nentsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet nach\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 12 und 13 gemäß den\nUrteilsgründen kann insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht hinsichtlich der gegenüber den Nebenklägerinnen N. und\nS. ausgeführten Handlungen zwei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen angenommen hat. Nach den Feststellungen übernachtete\nder Angeklagte mit den beiden sechsjährigen Mädchen, wobei er die Tür verschloss. Er forderte die Mädchen nacheinander auf, seinen Penis zu berühren,\nwas sie jeweils taten. Dann kniete er sich vor die mit gespreizten Beinen auf der\nMatratze liegenden Nebenklägerinnen und drückte seinen Penis jeweils mehrmals und vom anderen Kind beobachtet gegen die Scheide sowie in den Scheidenvorhof der Nebenklägerinnen.\n\n3 Bei den sexuellen Handlungen liegt schon nahe, dass sich der Angeklagte zusätzlich dadurch geschlechtlich erregen wollte, dass bei den sexuellen\nHandlungen mit dem einen Mädchen das andere anwesend war (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 4. Oktober 1983 – 4 StR 557/83; vom 14. Oktober 1986\n\n– 1 StR 548/86, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Jedenfalls aber\nwaren die ersichtlich auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhenden Ausführungshandlungen bereits ab dem Verschließen der Tür so sehr miteinander\nverwoben, dass von Tateinheit auszugehen ist. Es steht der Annahme von Idealkonkurrenz nicht entgegen, dass höchstpersönliche Rechtsgüter der Nebenklägerinnen betroffen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1999\n– 4 StR 504/99, NStZ-RR 2000, 139 mwN).\n\n4 Der Senat korrigiert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 Aufgrund der Schuldspruchänderung entfällt eine Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten. Im Blick auf die Vielzahl der verbleibenden\nEinzelstrafen (unter anderem acht Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn\nMonaten) sowie auf den unveränderten Unrechtsgehalt der Tat kann der Senat\nausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nSander Schneider König\n\nMosbacher Köhler\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 21.06.2019 - 284 Js 2942/17 (507 KLs) (57/18)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/5-str-608-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/5-str-608-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:35.394609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-09/5-str-608-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2020-01-09","dockets":["5 StR 608/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR608.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-01-09_5_StR_608_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR608.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 5 StR 608/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/5-str-608-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen, in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung,\nwegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen versuchter Nötigung verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:56:35.394609+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}