{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-01-09_2_StR_482_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR482.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"2 StR 482/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 482/19\nvom\n9. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR482.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß\n§ 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, Abs. 1b StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Juli 2019\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 der\nUrteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden\nist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last,\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist,\n\nc) ferner aufgehoben\n\naa) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe,\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über\ndie Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist,\n\nbb) in der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen, soweit diese einen Betrag von 850 € über-\n\nsteigt; die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf tatmehrheitlicher Fälle\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\nin einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\nverurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision,\nvon der er die Nichtanordnung einer Maßregel ausgenommen hat. Das\nRechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und hat in dessen\nFolge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat stellt das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, soweit\nder Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt ist. Wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, waren die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten (Verkauf einer\njeweils zuvor von einem Freund angekauften fertigen Amphetaminpaste im Zeit-\n\nraum zwischen Anfang Januar und Anfang Februar 2019) nicht Gegenstand der\nunverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage.\n\n3 2. Die Einstellung des Verfahrens zieht die Korrektur der Einziehungsentscheidung und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der\nSenat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die\nEntscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach\n§§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren\nnach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn – wie hier – im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall\nkommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 9. August 2006 – 1 StR 252/06 Rn. 3; vom 16. November 2004\n– 4 StR 392/04, NJW 2005, 376, 377; vom 13. März 2014 – 4 StR 537/13\nRn. 4).\n\n4 3. Hier kann der Senat die Entscheidung über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. Denn es ist sicher\nabzusehen, dass der Rechtsmittelerfolg geringfügig ist, nachdem der Angeklagte den Schuldspruch insgesamt angegriffen hat und sich der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe angesichts der verbleibenden\nEinzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten auf die Höhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe nicht\nnennenswert auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 5 StR\n430/04, NJW 2004, 3788, 3789).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 10.07.2019 - 901 Js 5/19 63 KLs 11/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/2-str-482-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/2-str-482-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.738168+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-09/2-str-482-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2020-01-09","dockets":["2 StR 482/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR482.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-01-09_2_StR_482_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR482.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 2 StR 482/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/2-str-482-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Juli 2019\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 der\nUrteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden\nist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last,\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist,\n\nc) ferner aufgehoben\n\naa) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe,\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über\ndie Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist,\n\nbb) in der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen, soweit diese einen Betrag von 850 € über-\n\nsteigt; die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/462","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462","label":"§ 462 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:26.738168+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}