{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-12-08_5_StR_495_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:081220B5STR495.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-12-08","aktenzeichen":"5 StR 495/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 495/20\n\nvom\n8. Dezember 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:081220B5STR495.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2020 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er\n\n- des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\ndrei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Besitz von\nBetäubungsmitteln,\n\n- eines weiteren tateinheitlich hinzutretenden Falls des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und\n\n- tateinheitlich hinzutretend des vorsätzlichen Besitzes eines\nverbotenen Gegenstandes (Elektroimpulsgerät) schuldig\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz\neines verbotenen Elektroimpulsgerätes, in einem Fall zudem in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem unerlaubtem\nHandeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, sowie wegen eines ebenfalls tateinheitlich hinzutretenden Falles des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Elektroimpulsgerätes und mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben\nmit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsanordnung\ngetroffen. Seine gegen das Urteil gerichtete Revision führt mit der allgemeinen\nSachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte bis Anfang\nOktober 2017 bei vier Gelegenheiten von mehreren Lieferanten in unterschiedlichen Mengen diverse Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf; in geringem Umfang erwarb er auch\nMarihuana zum Eigenkonsum. Er bewahrte die Substanzen – getrennt nach den\nvier Erwerbsvorgängen – an verschiedenen Stellen in seiner Wohnung auf. Wenige Schritte von den Aufbewahrungsorten entfernt lag auf einem Tisch für ihn\ngriffbereit ein funktionsfähiges Elektroimpulsgerät zur Absicherung seiner Drogengeschäfte.\n\n3 2. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Bereithaltens des Elektroimpulsgeräts als (tateinheitlicher) Verstoß gegen das Waffengesetz nach § 52\nAbs. 3 Nr. 1 WaffG in vier tateinheitlichen Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit dem Besitz dieses verbotenen Gegenstandes beging der\nAngeklagte nur eine Tat‚ mit der er auch nur einmal gegen das Waffengesetz\nverstieß. Soweit beim (bewaffneten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine\nTeilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen zur Annahme von Tateinheit führen kann, betrifft diese rechtliche Klammerwirkung ausschließlich die\nfür sich selbständigen Handelstätigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020\n– 4 StR 110/20 mwN).\n\n4 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte bei zutreffender\nkonkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. im Übrigen zur Tenorierung bei bewaffnetem Handeltreiben\nnach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015\n– 3 StR 632/14).\n\n5 Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt.\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung lediglich einen Verstoß gegen das Waffengesetz strafschärfend gewertet.\n\n6 4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nGericke Berger Mosbacher\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 07.07.2020 - 6103 Js 953/19 612 KLs 9/20 2 Ss 98/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-08/5-str-495-20","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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