{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:081220B5STR489.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-12-08","aktenzeichen":"5 StR 489/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 489/20\n\nvom\n8. Dezember 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz\n\nECLI:DE:BGH:2020:081220B5STR489.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 gemäß\n§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2020 sowie die Revision\ngegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Revisionsführerin wegen vorsätzlichen Verstoßes\ngegen das Arzneimittelgesetz in mehreren Fällen und wegen anderer Taten zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\nNebenentscheidungen getroffen. Gegen das in ihrer Anwesenheit am\n17. Juli 2020 verkündete Urteil hat die Beschwerdeführerin mit am 1. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt\nund Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt.\nBeide Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.\n\n2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung mangelt.\n\n3 a) Gemäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungsgesuch\nspätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den Antragsteller an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert\nhat, angebracht werden. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen und darlegen, wann das Hindernis weggefallen ist, das ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 233/19 mwN).\n\n4 b) Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.\n\n5 aa) Zur Begründung hat die Verurteilte ausgeführt, sie treffe an der Fristversäumung kein Verschulden, weil sie nach der Urteilsverkündung ihre Verteidigerin P. ausdrücklich mit der Revisionseinlegung beauftragt und von dieser\ndie Zusicherung erhalten habe, dass Revision eingelegt werde. Davon, dass\nkeine Revision eingelegt worden sei, habe sie erst durch die am 11. September 2020 zugestellte Ladung zum Strafantritt erfahren, die sie erst am 25. September 2020 vorgefunden habe, weil ihr Vermieter ihren Briefkasten geleert und\ndie Briefe unter die Fußmatte gelegt habe. Die Frage an ihre bisherige Verteidigerin, ob sie Revision eingelegt habe, habe diese verneint und mitgeteilt, die Beschwerdeführerin möge sich einen anderen Anwalt suchen, da sie in der Strafvollstreckung nicht vertrete.\n\n6 Die frühere Verteidigerin soll erklärt haben, sie sei nicht von einem unmissverständlichen Auftrag zur Revisionseinlegung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, die Verteidigerin habe bereits im Gerichtssaal\ngegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht erklärt, sie werde Revision gegen das\nUrteil einlegen. Nach dem Termin sei sie sofort in den Urlaub gefahren.\n\n7 Zur Glaubhaftmachung hat die Verurteilte darauf verwiesen, dass Staatsanwalt und Gericht zu den Vorgängen im Sitzungssaal befragt werden mögen;\nzudem habe der Vermieter eidesstattlich versichert, dass er am 11. September 2020 den Briefkasten geleert und dabei auch einen gelben Brief unter die\nFußmatte gelegt habe.\n\n8 bb) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Verurteilte nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre frühere Verteidigerin mit der Einlegung der Revision unmissverständlich beauftragt und diese ihr die Revisionseinlegung zugesagt hat. Die Glaubhaftmachung einer möglichen Erklärung der Verteidigerin gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht reicht hierfür nicht aus, da\nes auch für die Frage des etwaigen Verschuldens entscheidend darauf ankommt,\nwas zwischen der Verurteilten und ihrer Verteidigerin vereinbart worden ist.\n\n9 c) Eine Kostenentscheidung bezüglich des Wiedereinsetzungsantrags ist\nnur bei Gewährung der Wiedereinsetzung veranlasst (§ 473 Abs. 7 StPO), bei\nAblehnung des Antrags aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2020\n– 6 StR 114/20; vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20; vom 10. Juni 2020\n– 5 StR 174/20; vom 26. Mai 2020 – 3 StR 595/19; vom 11. März 2020\n– 4 StR 68/20; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 473 Rn. 38; vgl. aber auch\nBGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 307/20; vom 11. Juli 2019\n– 1 StR 233/19; vom 29. November 2017 – 3 StR 499/17).\n\n10 2. Da die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO)\nam 1. Oktober 2020 bereits verstrichen war, ist die Revision mit entsprechender\nKostenfolge (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1\nStPO).\n\nGericke Berger Mosbacher\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 17.07.2020 - 6105 Js 861/17 628 KLs 14/18 2 Ss 97/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-08/5-str-489-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-08/5-str-489-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.723304+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-08/5-str-489-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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