{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080920B4STR594.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-09-08","aktenzeichen":"4 StR 594/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 594/19\n\nvom\n8. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:080920B4STR594.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2020\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Februar 2019\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist;\n\nb) im Tenor dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in\ndieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in beiden Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln und in einem\nFall weiter in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, in dem anderen Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln“ unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt und\neine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht\nnäher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Das Rechtsmittel führt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, denen der Senat in vollem Umfang beitritt, zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs sowie zur Ergänzung der Urteilsformel um den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2\nStGB für die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft.\nIm Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 1 und 4 StPO).\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nSturm Lutz\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 14.02.2019 ‒ 200 Js 70/11 49 KLs 14/18 6 Ss 336/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-08/4-str-594-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-08/4-str-594-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.679686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-08/4-str-594-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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