{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR265.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-07-08","aktenzeichen":"IV ZR 265/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 265/19 Verkündet am:\n8. Juli 2020\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR265.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß §\n128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom\n19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 22. März\n2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt\nworden ist, an die Klägerin 7.470,04 € nebst Zinsen in\nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.231,88 € seit dem 12.\nDezember 2015 und aus einem weiteren Betrag von\n6.238,16 € seit dem 18. Dezember 2015 zu zahlen. Die\nBerufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n7.470,04 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im November 2004 zwei Verträge mit den\nEndziffern 6 und 4 jeweils über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn,\nTodesfallleistung ab Rentenbeginn (14-facher Jahresbetrag der garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter\nRenten) und Pflegevorsorge nach dem sogenannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG\na.F.) ab.\n\n3 Im Jahr 2009 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag mit\nder Endziffer 6 und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 682,61 €.\n\n4 Im September 2015 erklärte die Klägerin jeweils den Widerspruch\ngemäß § 5a VVG a.F.\n\n5 Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf die Verträge geleisteten Beiträge - hinsichtlich des Vertrags mit der Endziffer 6 abzüglich Rückkaufswert - sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt\n3.021,81 € (Endziffer 6) und 7.730,63 € (Endziffer 4), ferner Erstattung\naußergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n6\n\nDie Klägerin meint, die jeweilige Widerspruchsfrist nach § 5a VVG\na.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der jeweiligen Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin\nin Höhe von 7.470,04 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision hat Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie He rausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1\nund 2 BGB in Höhe von 7.470,04 € zu. Sie habe das jeweilige Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der\nKlägerin zu beiden Verträgen eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr jeweils überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen\nFassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle\ndie nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG\na.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.\n\n10 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\njeweils ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin die\nWidersprüche nicht wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären.\n\n12 a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt\nzwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n13 b) Die der Klägerin jeweils überlassene Verbraucherinformation\nwar aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig,\nweil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und\nUnfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt der abgeschlossenen Versicherungsverträge getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter\nHöhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entge gen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im jeweiligen Versicherungsschein\n\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im jeweiligen Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren dritter Spalte der\n\"Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung\" ausgewiesen wird. Im vierten Absatz vor der jeweiligen Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als \"Zeitwert\" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren\nabhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, die in den Spalten 3 und 4 genannten Werte seien \"auf\nBasis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt\". Daran schließt\nsich der ausdrückliche Hinweis an: \"Sie können nicht garantiert werden.\"\nWird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt,\ndass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf\nder Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert\nwerden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte \"überhaupt nicht\", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der jeweiligen Übersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen \"Diese Beträge garantieren wir\", während die Überschriften zu den Spalten 3 und 4 jeweils durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis \"Diese Beträge können wir nicht garantieren\" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 3 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert\nsind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung\nmit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F.\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht\nanzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an\neiner Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem\nnach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember\n2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem\n\nes um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben\nBeklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.\n\n14 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über i hr\nWiderspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\njahrelanger Durchführung der Verträge über fünf (Endziffer 6) bzw. nahezu 11 Jahre (Endziffer 4) auf deren angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen\nzu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ\n202, 102 Rn. 32 ff.).\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2019 - 3 O 440/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2019 - 7 U 138/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-08/iv-zr-265-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-08/iv-zr-265-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:50.445298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-08/iv-zr-265-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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