{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR264.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-07-08","aktenzeichen":"IV ZR 264/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 264/19 Verkündet am:\n8. Juli 2020\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:080720UIVZR264.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch de n Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß §\n128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom\n19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 8. Februar\n2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt\nworden ist, an den Kläger 5.694,73 € nebst Zinsen hieraus\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2016 und 3.467,62 €\nnebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar\n2016 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n9.162,35 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe\nvon Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im April 2003 einen Vertrag mit der Endziffer 6 über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall,\nBeitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab\nRentenbeginn (fünffacher Jahresbetrag der garantierten Rente ab züglich\nbereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten) und Berufsunfähigkeitsvorsorge sowie im Jahr 2005 einen Vertrag mit der Endziffer 8\nüber eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Heirats - oder Erlebensfall der versicherten Person und Beitragsbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers vor Ablauf des Auszahlungstermins jeweils nach\ndem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen\nFassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.\n\n3 Mit Schreiben vom 3. November 2015 erklärte der Kläger jeweils\nden Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf die Verträge geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt\n8.435,57 € (Endziffer 6) und 3.506,79 € (Endziffer 8), ferner Erstattung\naußergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n5 Der Kläger meint, die jeweilige Widerspruchsfrist nach § 5a VVG\na.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der jeweiligen Wider-\n\nspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in\nHöhe von 5.694,73 € für den Vertrag mit der Endziffer 6 und 3.467,62 €\nfür den Vertrag mit der Endziffer 8 - jeweils nebst Zinsen - stattgegeben.\nMit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision hat Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, dem Kläger\nstehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausg abe\ngezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB in Höhe\nvon 5.694,73 € und 3.467,62 € zu. Er habe das jeweilige Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger\nzu beiden Verträgen eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihm jeweils überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen Fassung\n(im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach\nAbschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert\nwürden.\n\n9 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\njeweils ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger die\nWidersprüche nicht wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären.\n\n11 a) Der Beginn der 14- (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) bzw. 30-\ntägigen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a.F.) Widerspruchsfrist gemäß\n§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem\nVersicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.,\ndarunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n12 b) Die dem Kläger jeweils überlassene Verbraucherinformation war\naber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil\neine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte\nüberhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und\nUnfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt der abgeschlossenen Versicherungsverträge getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter\nHöhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Wür-\n\ndigung des Berufungsgerichts in der im jeweiligen Versicherungsschein\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im jeweiligen Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter (Endziffer 6)\nbzw. dritter Spalte (Endziffer 8) der \"Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung\" ausgewiesen wird. Im vierten Absatz vor der jeweiligen Tabelle\nwird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als \"Zeitwert\" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird jeweils erläutert, der in der\nSpalte 4 bzw. 3 genannte Wert sei \"auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt\" und könne \"nicht garantiert werden\". Wird\neinem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in\neiner nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis\nder zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen\nBerechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden\nkönnen, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte \"überhaupt nicht\",\nauch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der jeweiligen Üb ersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem\nZusatz versehen \"Diese Beträge garantieren wir\", während die Überschrift zu der Spalte 4 bzw. 3 jeweils durch Doppelsternchen -Fußnote um\nden Hinweis \"Diese Beträge können wir nicht garantieren\" ergänzt wird.\nAuch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4\nbzw. 3 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen\nverpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I\nNr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der\nAuffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben,\ndass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie\nvon Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des\nBerufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Ver-\n\nfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier\nging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.\n\n13 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über\nsein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\njahrelanger Durchführung der Verträge über mehr als zwölfeinhalb (Endziffer 6) bzw. zehneinhalb Jahre (Endziffer 8) auf deren angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten\n(vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV\nZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt\nLehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2019 - 3 O 360/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2019 - 7 U 107/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-08/iv-zr-264-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-08/iv-zr-264-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:50.406644+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-08/iv-zr-264-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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