{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZR8.18.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-07-08","aktenzeichen":"IV ZR 8/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 8/18\nvom\n8. Juli 2020\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZR8.18.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 8. Juli 2020\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des\nOberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom\n21. Dezember 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten\ndes Klägers zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nStreitwert: bis 6.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger fordert von der Beklagten - einer liechtensteinischen\nVersicherungsgesellschaft - aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer im Jahr 2006 nach dem\nso genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen\nFassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung und Herausgabe von Nutzungen.\n\n2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages gemäß\n§ 5a VVG a.F. Die Beklagte wertete den Widerspruch als Kündigung und\nzahlte an den Kläger im Juni 2016 einen Rückkaufswert in Höhe von\n14.465,26 € sowie im Oktober 2016 weitere 3.065,68 €, die sich aus der\nErstattung zunächst in Abzug gebrachter Abschlusskosten in Höhe von\n2.135,07 €, Verwaltungskosten in Höhe von 383,82 € sowie eines Rückkaufsabschlags in Höhe von 547,29 € ergaben.\n\n3 Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich\nder von der Beklagten gezahlten Beträge, insgesamt 7.219,06 € sowie\nErstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Zinsen.\n\n4 Der Kläger macht geltend, die W iderspruchsfrist nach § 5a VVG\na.F. sei nicht in Gang gesetzt worden, weil die ihm mit Übersendung der\nVersicherungspolice erteilte Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß und die Verbraucherinformation unvollständig gewesen seien.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in\nHöhe von 1.834,82 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt er sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter.\n\n6 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch auf\nRückzahlung geleisteter monatlicher Prämien nur noch in Höhe von\n\n1.834,82 € zu. Der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt\nhabe. Die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, so dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen\nbegonnen habe.\n\n7 Er könne nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach Ersatz des\nWertes der von ihm geleisteten Prämien in Höhe von insgesamt 24.750 €\nverlangen. Er müsse sich indes bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten monatlichen Prämien angelegt worden seien, Verluste erwirtschaftet hätten.\nNicht berücksichtigungsfähig seien nur diejenigen Vermögensnachteile in\nHöhe von 2.623,41 €, die sich infolge der - nicht vereinbarungsgemäßen - Anlage in ein von der Beklagten so bezeichnetes Sondervermögen\n\"Metafund Balance\" bis zum Jahresende 2008 ergeben hätten. Soweit\nder Kläger auch die nachfolgende Verwendung des bis zum\n31. Dezember 2008 noch vorhandenen Kapitals und der danach von ihm\nweiter gezahlten Prämien, die - wie von der Beklagten behauptet - in einen \"Metafund Balance Fund\" und ab dem 1. Februar 2014 in andere Finanzprodukte investiert worden seien, in Zweifel ziehe, sei nicht anzunehmen, dass eine nicht vereinbarungsgemäße Anlage in Fonds erfolgt\nsei. Da im Antrag für die fondsgebundene Rentenversicherung gerade\ndie Anlagestrategie \"Metafund Balance\" ausdrücklich genannt sei, ergebe sich ohne Weiteres, dass eine Veranlagung in einen gleichnamigen\nFonds vereinbarungsgemäß sei. Aus den von der Beklagten vorgelegten\nWertstandsmitteilungen ergäben sich die monatlichen Anteile d es Klägers an den betreffenden Finanzprodukten. Dabei sei es ausreichend,\ndass dem Kläger Anteile an Fonds buchmäßig zugewiesen würden; nicht\nerforderlich sei, dass von Prämienanteilen auch jeweils tatsächlich Wertpapiere erworben würden. Das Verlustrisiko aus der vereinbarungsge-\n\nmäßen Anlage des Sparanteils nach dem 31. Dezember 2008 könne\nnicht dem Versicherer auferlegt werden. Die Beklagte könne sich hinsichtlich des nach dem 31. Dezember 2008 in verschiedene Fonds investierten Sparanteils auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3\nBGB berufen. Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerspruchs (17. Mai\n2016) sei anzunehmen, dass ein Guthaben in der Anlagevariante \"Carmignac Patrimoine\" und in der Veranlagung \"ETHNA-AKTIV E\" bestanden habe. Nachdem die Beklagte trotz Aufforderung eine auf diesen Tag\nbezogene Wertstandsmitteilung nicht vorgelegt habe, würden - für den\nKläger günstig - der Anteilswert und der Anteilsbestand vom 31. Mai\n2016 von insgesamt 15.012,55 € (= 7.864,86 € + 7.147,69 €) zugrunde\ngelegt. Es stehe nicht zu erwarten, dass sich zwischen dem 30. April\n2016 und dem 31. Mai 2016 maßgebliche Änderungen zugunsten des\nKlägers ergeben hätten, die zu einem Wert über demjenigen vom 31. Mai\n2016 geführt haben könnten. Durch die Auszahlungen von 14.465,26 €\nim Juni 2016 und von 547,29 € im Oktober 2016 sei das Fondsguthaben\nzum Zeitpunkt des Widerspruchs vollständig an den Kläger ausgezahlt\nworden, so dass sich für die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten Prämien\nein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ergebe. Allerdings seien ihm die nach dem 31. Dezember 2008 nicht mehr zur Anlage\ngekommenen Gelder in Höhe von 2.623,41 €, die er bis dahin an die Beklagte gezahlt habe, zurückzuerstatten. Ausgehend von den seitens der\nBeklagten genannten Abschlusskosten in Höhe von 2.135,07 € und Verwaltungskosten in Höhe von 383,82 € seien die bis zum 31. Dezember\n2008 angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten auf einen Anteil\nvon 31/99 dieser Beträge, mithin auf insgesamt 788,59 € zu schätzen.\nDieser Betrag sei in Abzug zu bringen, da insofern bereits eine Erstattung erfolgt sei, so dass ein Anspruch in Höhe von 1.834,82 € verbleibe.\n\n8 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne\nvon § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das\nRechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher\nBedeutung zugelassen, \"soweit die Reichweite des europarechtlichen\nEffektivitätsgebotes bei Verlusten fondsgebundener Versicherungen im\nRahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. in Rede\" stehe. Außerdem hat es mit Blick\nauf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2017\n(20 U 11/17) eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten. Diese Zulassungsgründe sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat mit dem nach\nErlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR\n353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden hat, dass sich der\nVersicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung\neiner fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß\n§ 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.\n\n10 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen weitergehenden Erstattungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Entreicherung wegen\nFondsverlusten verneint.\n\n11 a) Im Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 21. März\n2018 (aaO) hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Kläger\nbereicherungsmindernd anrechnen lassen muss, dass die Fonds, in de-\n\nnen die Sparanteile der Prämien nach dem 31. Dezember 2008 investiert\nworden sind, Verluste erwirtschaftet haben.\n\n12 b) Die Rügen der Revision gegen die Ermittlung der Fondsverluste\ngreifen nicht durch.\n\n13 a) Sie wendet zunächst ohne Erfolg ein, der Kläger müsse sich\nden Entreicherungseinwand deshalb nicht entgegenhalten lassen, weil er\nvon der Beklagten keine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F.\nerhalten habe, die unter anderem gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e) der\nAnlage Teil D zum VAG a.F. \"bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art\nder darin enthaltenen Vermögenswerte\" erfordert habe, um dem Versicherungsnehmer eine Abschätzung des von ihm mit dem Vertragsschluss\neingegangenen Risikos zu ermöglichen. Das Fehlen einer solchen Verbraucherinformation, in der dem Versicherungsnehmer Einzelheiten des\noder der der Lebensversicherung zugrunde liegenden Fonds mitgeteilt\nwerden, stellt die Anlageentscheidung für eine Versicherung dieser Art\nnicht in Frage. Wie der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (aaO\nRn. 16) ausgeführt hat, entscheidet sich der Versicherungsnehmer bei\nder fondsgebundenen Lebensversicherung für ein Produkt, bei dem die\nHöhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung -\nnicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen,\naber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung\nentscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt\nund rückabgewickelt werden muss. Die Unwägbarkeiten einer fondsge-\n\nbundenen Lebens- oder Rentenversicherung sind dem Versicherungsnehmer bei seiner Anlageentscheidung unabhängig davon bewusst, ob\ner über Einzelheiten des bzw. der jeweiligen Fonds informiert ist. Daher\nist es grundsätzlich gerechtfertigt, ihm das Verlustrisiko auch dann zuzuweisen, wenn er keine Verbraucherinformation erhalten hat. Nichts\nanderes ergibt sich daraus, dass der Senat in dem Urteil vom 21. März\n2018 (aaO Rn. 22) ausgeführt hat, der Versicherer habe seinen durch\nAnhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie Lebensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen nach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e zum VAG in\nder bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom\n29. August 2005 bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte genügt. In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Richtlinie dem Versicherer nicht eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage auferlegte. Eine solche Pflicht ergibt sich ebenso wenig aus Anlage\nTeil D Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e zum VAG a.F.; diese Bestimmung ist\nvielmehr auf die dort genannten Informationen begrenzt.\n\n14 Unerheblich ist weiterhin, ob es - wie der Kläger erstmals in der\nRevisionsinstanz behauptet - bei der Beklagten keine Versicherungsnehmer gibt, deren Versicherungsanspruch vom Geschäftsergebnis abhängig ist, und die Beklagte ausschließlich fondsgebundene Leben s- und\nRentenversicherungen anbietet. In dem vorgenannten Urteil (aaO\nRn. 24) hat der Senat zwar die Zuweisung des Verlustrisikos an den Versicherungsnehmer unter anderem damit begründet, dass die Kapitalbasis\ndes Versicherers zu Lasten jener Mitglieder der Versichertengemeinschaft geschwächt würde, deren Versicherungsleistung auch vom Ge-\n\nschäftsergebnis des Versicherers abhängt, wenn sich der Versicherungsnehmer seines Anlagerisikos bei gesunkenem Fondswert jederzeit\nnachträglich entledigen könnte. Dies bedeutet aber nicht, dass allein bei\neiner solchen Zusammensetzung der Versichertengemeinschaft die vom\nSenat angenommene Risikoverteilung zwischen Versicherungsnehmer\nund Versicherer gerechtfertigt ist.\n\n15 bb) Vergeblich richtet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ausreichend, dass dem Kläger Anteile an Fonds buchmäßig zugewiesen worden seien, nicht erforderlich\nsei, dass von Prämienanteilen auch jeweils tatsächlich Wertpapiere erworben würden. Der Bereicherungsschuldner kann sich zwar, wie die\nRevision ausführt, nur dann auf den Einwand der Entreicherung berufen,\nwenn eine solche tatsächlich eingetreten ist. Daran fehlt es, wenn der\nVersicherer mit dem Kapital des Versicherungsnehmers anderweitig gearbeitet und damit Verluste gemacht hat, weil diese dann nicht aus der\nvereinbarungsgemäßen Anlage resultieren und nicht die Realisierung\ndes vom Versicherungsnehmer eingegangenen Risikos darstellen. Das\nBerufungsgericht hat aber festgestellt, dass die Beklagte nach dem\n31. Dezember 2008 die Sparanteile der vom Kläger gezahlten Prämien\nvereinbarungsgemäß in den \"Metafund Balance Fund\" und ab dem\n1. Februar 2014 in andere Finanzprodukte investiert hat. Dabei hat es\ndie Anlagestrategie \"Metafund Balance\" durch den Versicherungsantrag\nbestätigt gesehen und aus den von der Beklagten vorgelegten Wertstandsmitteilungen die monatlichen Anteile des Klägers an den betreffenden Finanzprodukten entnommen. Diese tatrichterliche Würdigung ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und schließt eine von der Revision vermutete anderweitige, nicht vertragsgemäße Verwendung der\nPrämien aus. Demnach macht die Beklagte keine \"fiktive/hypothetische\",\nsondern eine tatsächliche Entreicherung geltend, wenn sie sich darauf\n\nberuft, dass die betreffenden Fonds, von denen dem Kläger Anteile zugewiesen waren, Verluste erwirtschaftet haben.\n\n16 cc) Die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene\nFrage nach der Darlegungs- und Beweislast für den Entreicherungseinwand stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern vielmehr festgestellt, dass die Fonds, in\ndenen die Sparanteile des Klägers angelegt waren, Verluste erwirtschaftet haben. Soweit es der Beklagten den Entreicherungseinwand bezüglich der \"nicht hinreichend nachvollziehbaren und folglich nicht vereinbarungsgemäßen 'Anlage' in den von der Beklagten so bezeichneten 'Metafund Balance' bis zum Jahresende 2008\" versagt hat, bezieht sich dies\nnicht auf den hier in Rede stehenden Anlagezeitraum nach dem\n31. Dezember 2008. Der von der Revision zitierte Vorhalt des Berufungsgerichts, die Beklagte habe \"trotz Aufforderung\" eine auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerspruchs bezogene Wertstandsmitteilung\nnicht vorgelegt, betrifft nur die Höhe des Guthabens in der Anlagevariante \"Carmignac Patrimoine\" und in der Veranlagung \"ETHNA-AKTIV E\". Insoweit hat das Berufungsgericht - für den Kläger günstig - den Anteilswert und den Anteilsbestand vom 31. Mai 2016 von insgesamt 15.012,55 € zugrunde gelegt. Es hat dem Kläger dabei nicht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Fondsverluste zugewiesen.\n\n17 dd) Erfolglos beanstandet die Revision weiter die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der bis zum 31. Dezember 2008 angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten auf insgesamt 788,59 € und\nden Abzug dieses Betrages von dem errechneten Erstattungsbetrag in\nHöhe von 2.623,41 €. Insoweit ist unerheblich, ob die Beklagte die Kosten über die Gesamtlaufzeit des Vertrages gleichmäßig verteilt oder in-\n\nnerhalb der ersten Jahren gezillmert hat. Da dem Kläger nach den nicht\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sämtliche Abschluss- und Verwaltungskosten im Oktober 2016 erstattet worden sind,\nist nicht ersichtlich, inwieweit die Methode der Kostenverrechnung Auswirkungen auf die Höhe der Entreicherung haben könnte.\n\n18 ee) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht\nauch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2014 von\neiner vereinbarungsgemäßen Anlage der Sparanteile der vom Kläger gezahlten Prämien ausgegangen. Es hat aus der im Antrag des Klägers\nausdrücklich genannten Anlagestrategie \"Metafund Balance\" geschlossen, dass eine Veranlagung in einen gleichnamigen Fonds ver einbarungsgemäß war, und eine inhaltliche Identität des im Antrag beabsichtigten Produkts mit dem von der Beklagten ab 2009 dem Vertrag zugrunde gelegten Produkt bejaht. Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf, indem sie bezweifelt, dass beide Produkte ein und dieselbe Anlagestrategie verfolgten. Damit geht auch der\nVorwurf einer eigenmächtigen Umschichtung durch die Beklagte im Jahr\n2009 fehl. Soweit der Kläger einwendet, er habe eine Veranlagung in den\nentsprechenden Fonds mit einem 3 %-igen Agio nicht gewünscht und bei\nAnlage in einen Fonds ohne Agio mehr Fondsanteile erwerben können,\nzielt diese Rüge auf einen Schadensersatzanspruch ab, der hier allerdings nicht streitgegenständlich ist.\n\n19 ff) Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der\nRevision nicht gehörs- und verfahrenswidrig den Vortrag des Klägers zu\n§ 819 BGB übergangen, indem es ausgeführt hat, es sei nichts dafür ersichtlich, dass es der Beklagten verwehrt sein könnte, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen. Zu einer Kenntnis der Beklagten\nvom Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Prämienzahlungen des\n\nKlägers hat dieser nichts vorgetragen. Selbst wenn die Beklagte die Sparanteile der Prämien zu einem Zeitpunkt investierte, in dem die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung nicht\nabgelaufen war, heißt dies nicht, dass sie seinerzeit schon von einem\nfortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers und dem Fehlen eines\nRechtsgrundes für seine Prämienzahlungen Kenntnis hatte.\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Hechingen, Entscheidung vom 18.08.2017 - 1 O 29/17 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2017 - 7 U 154/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-08/iv-zr-8-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-08/iv-zr-8-18","retrieved":"2026-10-24 07:58:50.546677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-08/iv-zr-8-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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