{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-07-08_2_StR_538_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR538.19.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-07-08","aktenzeichen":"2 StR 538/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 538/19\n\nvom\n\n8. Juli 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR538.19.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer\nund des Generalbundesanwalts ‒ zu Ziffer 1. und 3. auf dessen Antrag ‒ am 8. Juli\n2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. H. wird das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 18. Juli 2019, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Fall II. 2. „Anklagefall 7“ der Urteilsgründe dahin abgeändert,\ndass der Angeklagte statt wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt\nwird;\n\nb) im Schuldspruch dahin neugefasst, dass der Angeklagte des\nschweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 24 Fällen, davon in elf\nFällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren\nBandendiebstahl, sowie des Wohnungseinbruchdiebstahls in\nsechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten D. H. und S.\nwird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des\nWertes von Taterträgen aufgehoben, soweit gegen diese beiden\nAngeklagten und den nichtrevidierenden Mitangeklagten\nT.\ngesamtschuldnerisch die Einziehung über einen Betrag von\n24.065 € hinaus angeordnet worden ist; die weiter gehende Einziehung entfällt.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D. H. und\nS. sowie die Revision des Angeklagten S. H. werden\nverworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. H. wegen schweren\nWohnungseinbruchdiebstahls in 25 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit\nschwerem Bandendiebstahl, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim\nVersuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,\nden Angeklagten S. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit\nmit schwerem Bandendiebstahl in elf Fällen und wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nschwerem Bandendiebstahl und in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren\nBandendiebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten S. H. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen,\nwobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Es hat außerdem Einziehungsentscheidungen getroffen.\n\n2 Gegen das Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die\nsie auf die Verletzung materiellen Rechts sowie die Angeklagten S. und S.\nH. zudem auf die Verletzung von Verfahrensrecht stützen. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten D. H. führt zu einer Änderung des Schuldspruches und des Ausspruches über die Einzelstrafe in Fall II. 2. „Anklagefall 7“ der Urteilsgründe. Es führt\nzudem - wie auch das Rechtsmittel des Angeklagten S. - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des bei diesen Angeklagten als Gesamtschuldner mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten T. eingezogenen Betrages, auch\nsoweit es jenen betrifft (§ 357 Satz 1 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten D. H. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und bleiben die Revisionen\nder Angeklagten S. und S. H. erfolglos.\n\n3 1. Die Verurteilung des Angeklagten D. H. im Fall II. 2. „Anklagefall 7“\nder Urteilsgründe wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n4 a) Einer Ahndung der nach den Feststellungen im Zeitraum zwischen dem 7.\nund dem 12. Oktober 2016 begangenen Tat gemäß § 244 Abs. 4 StGB steht entgegen, dass diese Vorschrift erst durch das Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)\nmit Wirkung vom 22. Juli 2017 eingefügt worden ist, so dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB insoweit § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden\nund der Angeklagte (lediglich) wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu verurteilen\nwar. Da sich der ‒ geständige ‒ Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n5 b) Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung der im Fall II. 2. „Anklagefall 7“ der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts die betreffende Einzelstrafe auf ein\nJahr und neun Monate Freiheitsstrafe fest. Es ist ‒ auch mit Blick auf die Fälle II. 2.\n„Anklagefall 2“ und „Anklagefall 4“, für die aus dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1\nNr. 3 StGB bei jeweils geringeren Schäden entsprechende Einzelstrafen verhängt\nworden sind ‒ auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher\nWürdigung der Tat auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.\n\n6 c) Der Senat hat den Schuldspruch aus Gründen der Klarstellung insgesamt\nneu gefasst.\n\n7 2. Überdies weist die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten D. H. und S.\nauf.\n\n8 a) Die Strafkammer hat ‒ unter Offenlegung von rechnerischen Abweichungen\nzwischen Einziehungsausspruch und Urteilsgründen ‒ u.a. hinsichtlich der Angeklagten D. H. und S. die Einziehung eines Betrages in Höhe von 24.215 € als\n\nGesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten T. angeordnet\nund damit insoweit den betreffenden Einziehungsbetrag um 150 € zu hoch bemessen. Um jegliche ‒ auch in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Angeklagten D. H. in den Blick genommene ‒ Beschwer sowohl dieses\nAngeklagten als auch des Angeklagten S. auszuschließen, berichtigt der Senat\ndie Einziehungsentscheidung betreffend den Teilbetrag von 24.215 € dahin, dass die\nüber den Betrag von 24.065 € hinausgehende Einziehung entfällt.\n\n9 b) Die Berichtigung dieses Teils der Einziehungsentscheidung ist nach § 357\nSatz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2018 ‒ 1 StR 474/14, StraFo\n2015, 22, 23 mwN) auf den Mitangeklagten T. zu erstrecken.\n\n10 3. Die Verfahrensrügen der Angeklagten S. und S. H. sind mangels einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Begründung unzulässig. Im Übrigen sind auch diese Revisionen unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n11 4. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolges der Revisionen der Angeklagten D. H. und S. ist es nicht unbillig, diese Angeklagten mit den Kosten\nihrer\n\nRechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Angeklagten S.\nH. folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 18.07.2019 ‒ 220 Js 4/19 101 KLs 13/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-08/2-str-538-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-08/2-str-538-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.867507+00:00"}}