{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-08_3_StR_61_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR61.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-08","aktenzeichen":"3 StR 61/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 61/20\n\nvom\n8. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR61.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2019 im Schuldspruch\ndahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in fünf\nFällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornografischer\nSchriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie der Nötigung\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Be-\n\nschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensbeanstandung\nund die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt.\n\n2 Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nJedoch ist der Schuldspruch hinsichtlich der Anzahl der Taten zu berichtigen.\nBeim Abfassen des Tenors ist der Strafkammer - wie sie selbst auf UA S. 4 offengelegt hat - ein Zählfehler unterlaufen. Anstelle von elf hat sie nur zehn Fälle\ndes schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern festgestellt, fünf davon in\nTateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften. Das Landgericht hat\ndie Taten rechtlich zutreffend gewürdigt und zehn Einzelstrafen ausgeurteilt.\nDer Rechenfehler darf berichtigt werden, weil er für alle Verfahrensbeteiligten\noffensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 570/18, juris Rn. 3 mwN).\n\nSchäfer Wimmer Hoch\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nDüsseldorf, LG, 27.08.2019 - 71 Js 74/19 7 KLs 3/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-08/3-str-61-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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