{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-08_3_StR_606_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR606.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-08","aktenzeichen":"3 StR 606/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 606/19\n\nvom\n8. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR606.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. April 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 1 und 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers\ngegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Juli 2019\nwerden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die\nim Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem\nAngeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichteten, jeweils\nauf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\n3 Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem\nZiel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein\nAngeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An-\n\nschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers\nzum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung\nbis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das\nRechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR\n360/12, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700,\n701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge\nerhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines\nRechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige\nKlarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989\n- 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3) liegt nicht vor.\n\n4 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n5 3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel gemäß\n§ 473 Abs. 1 StPO. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die\ndes Nebenklägers erfolglos geblieben sind, hat der Nebenkläger nach dieser\nVorschrift nicht nur die Revisionsgebühr, sondern auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 2 StR\n402/05, juris Rn. 9; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 95; jeweils mwN). Die\ndurch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine\nAuferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger\n\nerfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1\nSatz 3 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Hoch\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nKrefeld, LG, 17.07.2019 - 8 Js 326/18 22 Ks 21/19 5 Ss 232/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-08/3-str-606-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-08/3-str-606-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.646143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-08/3-str-606-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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