{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-01-08_X_ZR_2_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080120UXZR2.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-01-08","aktenzeichen":"X ZR 2/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 2/18\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2020\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:080120UXZR2.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 8. Januar 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß,\ndie Richterin Dr. Kober-Dehm sowie den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 16. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2012 015 395\n(Streitpatents), das am 3. August 2012 angemeldet worden ist und einen Kameraarm für eine Spiegelersatzsystem-Kamera eines Kraftfahrzeugs betrifft.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den 16 weitere Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet:\n\n\"Kameraarm (10) für eine Spiegelersatzsystem-Kamera eines Kraftfahrzeugs (100) mit einem ersten Gehäuseelement (12) und einem zweiten\nGehäuseelement (14),\n\nwobei das erste Gehäuseelement (12) eine Bildaufnahmeeinheit (18)\nder Spiegelersatzsystem-Kamera aufnimmt und das zweite Gehäuseelement (14) angepasst ist, lagefest mit der Karosserie des Kraftfahrzeugs (100) verbunden zu werden,\n\nwobei das erste Gehäuseelement (12) bezüglich des zweiten Gehäuseelements (14) in einer festen, nicht abgeklappten Betriebsposition\nfeststellbar ist und\n\nzwischen dem ersten Gehäuseelement (12) und dem zweiten Gehäuseelement (14) ein Schwenkmechanismus (16) vorgesehen ist, so dass\ndas erste Gehäuseelement (12) relativ zum zweiten Gehäuseelement\n(14) um eine Schwenkachse (A) schwenkbar und beim Einwirken einer\ngrößeren Kraft als der normalerweise im Betrieb auftretenden Kraft wegoder einklappbar ist.\"\n\nDie Klägerinnen, die gerichtlich aus dem Streitpatent in Anspruch genommen werden, haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents\nsei nicht patentfähig und gehe über die ursprüngliche Anmeldung hinaus. Die\nBeklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft einen Kameraarm für eine Spiegelersatzsystem-Kamera eines Kraftfahrzeugs.\n\n7 1. Nach den Ausführungen im Streitpatent sind für Kraftfahrzeuge,\nabhängig vom Fahrzeugtyp, bestimmte Sichtfelder gesetzlich vorgegeben, die\nfür den auf dem Fahrersitz sitzenden Fahrer jederzeit über eine Einrichtung für\nindirekte Sicht einsehbar sein müssen. Als Einrichtung für indirekte Sicht dienten herkömmlich Spiegel, doch würden diese in jüngerer Zeit zunehmend durch\nKameras ersetzt oder ergänzt. Dabei nehme eine außen am Fahrzeug angebrachte Kamera Bilder auf, die für den Fahrer über eine Anzeigevorrichtung,\netwa einen Monitor am Armaturenbrett, sichtbar seien. Bislang seien solche\nKameras meist unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie montiert. Dies erfordere\nden Einsatz relativ starker Weitwinkelobjektive. Zudem entfalle bei dieser Art\nder Anbringung die Möglichkeit einer gezielten Beeinflussung der Umströmung\ndes Fahrzeugs.\n\n8 Der Einsatz eines Kamera-Monitor-Systems mache es möglich, die Bildaufnahmeeinheit der Kamera an einer für den Fahrer nicht oder nur schlecht\neinsehbaren Stelle des Fahrzeugs anzubringen. Dies begründe allerdings die\nGefahr, dass die Bildaufnahmeeinheit mit der Umgebung kollidiere.\n\n9 2. Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische\nProblem zugrunde, eine Halterung für eine Spiegelersatzsystem-Kamera eines\nKraftfahrzeugs bereitzustellen, die eine gute Sicht auf das jeweils geforderte\n\noder gewünschte Sichtfeld ermöglicht und zugleich den Schutz der Kamera gewährleistet.\n\n10 3. Dieses Problem soll durch eine Vorrichtung gelöst werden, deren\nMerkmale sich wie folgt gliedern lassen (Merkmalsgliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n1. Kameraarm für eine Spiegelersatzsystem-Kamera eines Kraftfahrzeugs mit einem ersten und einem zweiten Gehäuseelement; [1.1, 1.2]\n\n2. das erste Gehäuseelement\n\na) nimmt eine Bildaufnahmeeinheit der Spiegelersatzsystem-Kamera auf, [1.2.1]\n\nb) ist bezüglich des zweiten Gehäuseelements in einer festen, nicht abgeklappten Betriebsposition feststellbar; [1.3]\n\n3. das zweite Gehäuseelement ist angepasst, lagefest mit der Karosserie des Kraftfahrzeugs verbunden zu werden; [1.2.2]\n\n4. zwischen dem ersten und dem zweiten Gehäuseelement ist ein\nSchwenkmechanismus vorgesehen, [1.4] sodass das erste Gehäuseelement\n\na) relativ zum zweiten Gehäuseelement um eine Schwenkachse schwenkbar ist [1.4.1] und\n\nb) beim Einwirken einer größeren Kraft als der normalerweise im Betrieb auftretenden Kraft weg- oder einklappbar ist. [1.4.2]\n\n11 4. Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Patentanspruch der\nErläuterung:\n\n12 a) Bei einem Kameraarm nach Merkmal 1 handelt es sich um eine\nVorrichtung, die in einem gewissen Maß über die Karosserie des Fahrzeugs\nhinausragt und als Halterung einer Kamera oder zumindest deren Bildaufnahmeeinheit geeignet ist.\n\n13 Das Streitpatent will eine Alternative zu Vorrichtungen bereitstellen, bei\ndenen die Kamera unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie befestigt ist. Damit\nsoll gewährleistet werden, dass auf verhältnismäßig starke Weitwinkelobjektive\nan der Bildaufnahmeeinheit der Kamera verzichtet werden kann. Zugleich soll\neine gezielte Beeinflussung der aerodynamischen Verhältnisse ermöglicht werden. Dazu ist es nach der Lehre des Streitpatents erforderlich, dass die Halterung über die Fahrzeugkarosserie hinausragt.\n\n14 Konkrete Vorgaben dazu, wie weit der Kameraarm über die Karosserie\ndes Fahrzeugs hinausreicht, sind Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Wie\nder Fachmann erkennt, hängt dies von den konkreten Umständen ab, insbesondere von den elektronischen und optischen Komponenten der Kamera und\nvon der Gestalt der Karosserie des jeweiligen Fahrzeugs.\n\n15 Auch die Ausrichtung und die Form des Arms legt der Anspruch nicht im\nEinzelnen fest. Zwar zeigen die Figuren ein Ausführungsbeispiel, bei dem der\nArm im Wesentlichen parallel zur Fahrbahnoberfläche und gerade verläuft,\ndoch hat dies in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.\n\n16 b) Die Vorrichtung dient der Aufnahme und Halterung einer Spiegelersatzsystem-Kamera. Merkmal 1 gibt damit vor, dass der Kameraarm geeignet\nsein muss, eine Kamera zu halten, die für mindestens eines der gesetzlich festgelegten Sichtfelder einen Spiegel ersetzt.\n\nEntgegen der Ansicht der Berufung ist dem Anspruch nicht zu entnehmen, dass auf die Befestigung eines Spiegels an einem erfindungsgemäßen\nKameraarm gänzlich verzichtet werden muss. Weder aus dem Anspruch selbst\nnoch aus der Beschreibung des Streitpatents ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein solches Verständnis.\n\nDas Patent gibt nicht vor, dass der Kameraarm an einer vom Fahrer nicht\n18\neinsehbaren Stelle der Karosserie anzubringen ist. Die Beschreibung spricht in\nAbsatz 6 nur die Möglichkeit an, die Kamera an einer vom Fahrer nicht oder nur\n\nschlecht einsehbaren Stelle der Karosserie anzubringen, und leitet daraus ein\ngesteigertes Bedürfnis für den Schutz der Vorrichtung vor Kollisionen ab. Auch\nder Umstand, dass in Absatz 36 der Beschreibung, wonach an dem Kameraarm\nbei Bedarf andere Funktionskomponenten angeordnet werden können, ein\nSpiegel nicht ausdrücklich genannt ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.\n\nc) Der Kameraarm weist zwei Gehäuseelemente auf. Dabei ist das\n19\nzweite Gehäuseelement nach Merkmal 3 so gestaltet, dass es lagefest mit der\nKarosserie des Kraftfahrzeugs verbunden werden kann. Das erste Gehäuseelement ist über einen Schwenkmechanismus mit dem zweiten Gehäuseelement\nverbunden und nimmt eine Bildaufnahmeeinheit der Spiegelersatzsystem-Kamera auf.\n\nNähere Vorgaben darüber, an welcher Stelle des ersten Gehäuseelements die Bildaufnahmeeinheit angebracht ist, sind dem Patentanspruch nicht\nzu entnehmen. Mit Rücksicht auf das Ziel der Erfindung, auf die Verwendung\nvon starken Weitwinkelobjektiven verzichten zu können, wird der Fachmann die\nBildaufnahmeeinheit vorzugsweise eher in einem weiter von der Karosserie entfernten Bereich des ersten Gehäuseelements anbringen, wie dies auch die Figuren der Streitpatentschrift zeigen, doch enthält Anspruch 1 keine Beschränkung auf eine solche Anbringung.\n\nPatentanspruch 1 legt ferner nicht fest, ob das erste Gehäuseelement\n21\neinstückig ausgebildet ist oder aus mehreren Bauteilen besteht.\n\nAuch der zweite Teil des Kameraarms ist als Gehäuseelement bezeichnet und danach geeignet, weitere Komponenten, etwa nach Anspruch 5 die\nVersorgungseinheit der Kamera, aufzunehmen.\n\n23 d) Nach Merkmalsgruppe 4 ist zwischen dem ersten und dem zweiten Gehäuseelement ein Schwenkmechanismus vorgesehen, der so ausgestal-\n\ntet ist, dass das erste Gehäuseelement relativ zum zweiten um eine Achse verschwenkt werden kann.\n\n24 Wie sich aus dem Zusammenhang mit Merkmal 2b ergibt, muss dabei\neinerseits sichergestellt sein, dass trotz dieser Verschwenkbarkeit das erste\nGehäuseelement relativ zum zweiten in einer Betriebsposition festgestellt werden kann. Andererseits soll der Mechanismus so ausgelegt sein, dass bei Einwirken einer größeren Kraft als der normalerweise im Betrieb auftretenden Kraft\ndas erste Gehäuseelement relativ zum zweiten weg- oder eingeklappt werden\nkann.\n\nBei den normalerweise im Betrieb auftretenden Kräften handelt es sich\n25\ninsbesondere um den vom Fahrtwind ausgeübten Druck auf den Kameraarm.\nAls Beispiel für größere Kräfte nennt die Beschreibung solche, die bei einem\nAnstoßen des Kameraarms auf ein Hindernis auftreten (Absätze 13, 15, 16).\nGemeint sind danach Kräfte, die von außen auf den Kameraarm einwirken.\n\nDas Weg- oder Einklappen des ersten Gehäuseelements in einem solchen Fall soll verhindern, dass der Kameraarm oder die Bildaufnahmeeinheit\nbeschädigt werden. Unter einem Weg- oder Einklappen ist daher eine Bewegung des ersten Gehäuseelements relativ zum zweiten zu verstehen, mit der\njenes der erhöhten Krafteinwirkung von außen nachgibt. Da das zweite Gehäuseelement nach Merkmal 3 lagefest mit der Karosserie des Kraftfahrzeugs verbunden werden kann, erfordert ein Weg- oder Einklappen lediglich eine Bewegung des ersten Gehäuseelements relativ zum zweiten Gehäuseelement. Eine\nBewegung auch des zweiten Gehäuseelements ist nicht gefordert. Das Streitpatent gibt zudem nicht vor, in welcher Position sich das erste und das zweite\nGehäuseelement nach dem Weg- oder Einklappen zueinander befinden.\n\nDer Schwenkmechanismus kann rein mechanisch ausgestaltet sein.\n27\nNach Absatz 18 der Beschreibung kann alternativ oder zusätzlich eine motorisch gesteuerte Verschwenkbarkeit vorgesehen sein. Dies ermöglicht es etwa,\ndas Sichtfeld durch Verschwenken des Kameraarms mit der Bildaufnahmeein-\n\nheit einzustellen oder das erste Gehäuseelement vorsorglich einzuklappen,\nwenn in engen Verhältnissen rangiert werden muss.\n\n28 5. Das Patentgericht hat angenommen, zuständiger Fachmann sei\nein Ingenieur des Maschinenbaus mit Spezialkenntnissen in der mechatronischen Systementwicklung und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Kameraarmen.\n\nDieser Beurteilung kann nicht in vollem Umfang beigetreten werden.\n29\nNach der Darstellung in der Streitpatentschrift war es bislang üblich, Kameras oder deren Bildaufnahmeeinheiten unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie anzubringen. Danach waren Kameraarme im oben erläuterten Sinne bis dahin nicht verbreitet, so dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, es\nhabe bereits zu diesem Zeitpunkt Ingenieure mit mehrjähriger Erfahrung in der\nEntwicklung, Konstruktion und Fertigung solcher Vorrichtungen gegeben.\n\nOb es sich bei dem Fachmann um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Gestaltung von Fahrzeugkarosserien hat, oder, wie die Berufung meint, um einen\nIngenieur auf dem Gebiet elektronischer Kamerasysteme, kann offenbleiben.\nEin Ingenieur auf dem Gebiet elektronische Kamerasysteme wird, soweit es um\ndie Anbringung der Kamera an der Karosserie eines Kraftfahrzeugs geht, erforderlichenfalls Rat bei einem Fachmann einholen, der besondere Kenntnisse auf\ndiesem Gebiet aufweist.\n\n32 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n33 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung nicht hinaus, sei jedoch nicht patentfähig. Die deutsche Offenlegungsschrift 10 2004 034 477 (NK10) nehme sämtliche Merkmale\nvon Anspruch 1 vorweg. Auch die US-amerikanische Offenlegungsschrift\n2003/0103142 (NK5) und das US-Patent 8 066 415 (NK6) seien neuheitsschädlich. Der Gegenstand des Streitpatents sei dem Fachmann am Anmeldetag zudem nahegelegt gewesen. Da die Kamera einen Fahrzeugspiegel ersetzen sol-\n\nle, habe es für ihn auf der Hand gelegen, sich bei der Konstruktion eines\nKameraarms an den bekannten Spiegelgehäusen zu orientieren. Solche Spiegelgehäuse würden generell so gestaltet, dass sie bei Einwirken einer größeren\nals der bei normalem Betrieb auftretenden Kraft ein- oder wegklappen. An diesen Vorbildern orientiere sich der Fachmann auch bei einem über die Fahrzeugkontur herausragenden Kameraarm.\n\n34 Auch in der Fassung der Hilfsanträge sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht schutzfähig.\n\n35 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n36 1. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung im Stand der Technik vorweggenommen wurde.\n\n37 a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist in NK5 vollständig offenbart.\n\n38 aa) NK5 zeigt einen Außenspiegel für ein Kraftfahrzeug, in dessen\nGehäuse eine Kamera eingebaut ist.\n\n39 Wie eingangs der Schrift erläutert wird, war es im Stand der Technik bekannt, in das Gehäuse eines Außenspiegels eines Kraftfahrzeugs eine Kamera\neinzubauen, die dem Fahrer insbesondere Sicht auf die Umgebung des Vorderrads gewährt. NK5 befasst sich damit, wie der gewünschte, von der Kamera\nerfasste Bereich auch dann erhalten werden kann, wenn das Spiegelgehäuse\naus der normalen Position heraus an die Fahrzeugtür geklappt wird, und\nschlägt hierzu vor, Mittel vorzusehen, die eine solche Veränderung der Position\ndes Spiegelgehäuses durch ein Verschwenken der Kamera ausgleichen.\n\n40 Figur 2 der NK5 zeigt ein Spiegelgehäuse, in das eine Kamera eingebaut\nwerden kann. Nach Figur 10 kann ein solches Spiegelgehäuse zwischen einer\n\nNormalstellung (neutral position) N1, einer Abstellposition (stored position) N2\nund einer Frontstellung (front position oder forward position) N3 verschwenkt\nwerden.\n\n41 Dazu ist das Spiegelgehäuse über die Spiegelbasis (mirror basis)\nschwenkbar mit dem Fahrzeug verbunden.\n\n42 bb) NK5 nimmt damit den Gegenstand von Patentanspruch 1 vorweg.\n\n43 Das dort beschriebene Gehäuse ragt aus der Karosserie des Fahrzeugs\nheraus und ist geeignet, eine Spiegelersatzsystem-Kamera aufzunehmen. Es\nstellt damit einen Kameraarm im Sinne von Merkmal 1 dar. Die Kamera erfasst\nden Bereich unterhalb der Fahrzeugtür und die Umgebung des Vorderrades.\nSie ist damit geeignet, das Sichtfeld eines Nahbereichs- oder Anfahrspiegels zu\nerfassen, wie er nach den gesetzlichen Bestimmungen (Regelung Nr. 46 der\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa = NK8) für PKW zulässig und für bestimmte LKW vorgeschrieben ist. Dass das Gehäuse überdies\neinen Außenrückspiegel aufnimmt, steht nach dem oben erläuterten Verständnis des Anspruchs der Vorwegnahme von Merkmal 1 nicht entgegen.\n\n44 Die Vorrichtung besteht aus dem Spiegelgehäuse, das eine Kamera aufnimmt (Merkmal 2a) und als erstes Gehäuseelement angesehen werden kann.\n\n45 Die Spiegelbasis wird lagefest mit der Karosserie des Kraftfahrzeugs\nverbunden (Merkmal 3). Die Spiegelbasis stellt ebenfalls ein Gehäuseelement\nim Sinne des Streitpatents dar, denn der Fachmann entnimmt NK5 ohne weiteres, dass Kabel, die die Kamera mit dem Monitor verbinden, durch die Spiegelbasis in das Fahrzeuginnere geführt werden können.\n\n46 Das Spiegelgehäuse ist beim Betrieb des Fahrzeugs in einer normalen\nPosition feststellbar (Merkmal 2b). Gehäuse und Basis sind über einen\nSchwenkmechanismus miteinander verbunden (Abs. 9, 27, 31, 57). Beim normalen Betrieb des Fahrzeugs befindet sich das Spiegelgehäuse in einer neutralen Position (neutral position N1).\n\n47 Nach der Beschreibung der NK5 handelt es sich bei der Position N2 des\nSpiegelgehäuses um eine Stellung, die dieses etwa einnimmt, wenn das Fahrzeug abgestellt wird (stored position, s. Abs. 27, 69). Bei der Position N3 (forward position) handelt es sich dagegen um eine Position, die das Spiegelgehäuse durch das Einwirken äußerer Kräfte (external forces, s. Abs. 71) einnehmen kann. Damit ist ein Schwenkmechanismus offenbart, durch den das Spiegelgehäuse beim Einwirken einer größeren als der normalerweise im Betrieb\nauftretenden, von außen wirkenden Kraft wegklappen kann (Merkmal 4b).\n\n48 b) Auch NK6 nimmt den beanspruchten Gegenstand vorweg.\n\n49 aa) Das Anliegen der NK6 ist es, eine Vorrichtung bereitzustellen, mit\nder die Umgebung eines Kraftfahrzeugs besser ausgeleuchtet wird (Sp. 1 Z. 44-\n49). Vorgeschlagen wird eine Beleuchtungseinrichtung, die vorzugsweise in den\nGehäusen der Außenspiegel installiert wird. Das Spiegelgehäuse kann nach\nNK6 auch weitere Vorrichtungselemente, etwa eine Kamera aufnehmen. Eine\noder mehrere Kameras können danach je nach gewünschter Anwendung nach\nvorne oder nach hinten gerichtet sein (Sp. 29 Z. 10-14, Anspruch 1). Figur 48\n\nzeigt ein Beispiel, bei dem die Kamera 752 in dem von der Karosserie entfernten Bereich des Spiegelgehäuses angeordnet ist.\n\n50 Der Außenspiegel kann als sogenanntes powerfold-Außenspiegel-System gestaltet sein (Sp. 3 Z. 61-63). Figuren 7 bis 9 zeigen einen Außenspiegel mit einem Klappmechanismus. Das Spiegelgehäuse 34 ist über eine\nLosbrech-Verbindungsbaugruppe 44 (breakaway joint assembly) und die stationäre Platte 38 (stationary panel) mit der Fahrzeugkarosserie verbunden. Durch\ndie Verbindungsbaugruppe 44 kann ein Kabel geführt sein, das der Stromversorgung der in dem Spiegelgehäuse untergebrachten elektronischen Komponenten dient (Sp. 6 Z. 67).\n\n51 bb) Die in NK6 gezeigte Vorrichtung ist danach geeignet, eine Kamera\nin der Weise aufzunehmen, dass deren Bildaufnahmeeinheit in einem gewissen\nAbstand zu der Karosserie angeordnet ist. Die Kamera kann, je nach gewünschter Anwendung, nach hinten gerichtet sein, also etwa das Sichtfeld eines Außenrückspiegels oder eines Weitwinkel-Außenspiegels abdecken. Damit\nist Merkmal 1 offenbart.\n\n52 Die Vorrichtung setzt sich aus einem ersten Gehäuseelement, dem\nSpiegelgehäuse, das eine Kamera aufnehmen kann (Merkmal 2a), und der\n\nLosbrech-Verbindungsbaugruppe 44 zusammen. Diese Verbindungsgruppe\numfasst ein stationäres Glied 46, das am Fahrzeug befestigt ist, und ein\nSchwenkglied 48, an dem über eine Klammer das Spiegelgehäuse befestigt ist\n(Sp. 6 Z. 61 ff.). Wie aus Figur 9 ersichtlich, kann ein Kabel 52 durch das stationäre Element der Verbindungsbaugruppe geführt werden, so dass das stationäre Glied als zweites Gehäuseelement im Sinne von Patentanspruch 1 anzusehen ist. Über die stationäre Platte 38 ist die Verbindungsbaugruppe fest mit der\nKarosserie verbunden (Merkmal 3).\n\n53 Das Spiegelgehäuse kann zwischen einer normalen Betriebsposition, in\nder es sich vom Fahrzeug weg erstreckt (Sp. 9 Z. 53 ff.) (Merkmal 2b), und einer eingeklappten Stellung (folded position) verschwenkt werden, in der das\nGehäuse näher an der Karosserie liegt (Figuren 39-41).\n\n54 Danach kann das Spiegelgehäuse als erstes Gehäuseelement relativ zu\nseiner Basis verschwenkt werden (Merkmal 4a). Nach der Darstellung in der\nBeschreibung der NK6 kann die Änderung einer Position nicht nur mithilfe eines\nFaltmechanismus (powerfold mechanism) herbeigeführt werden, etwa wenn\ndas Fahrzeug abgestellt wird, sondern auch durch das Einwirken größerer, von\naußen wirkender Kräfte, die den Losbrech-Mechanismus auslösen (\"In this\nmanner, housing 714 moves from a normale use position to a folded position\ntowards the vehicle, for example when housing 714 is impacted by a force sufficient to actuate the break-away mounting …\" Sp. 23 Z. 28 ff.). Damit offenbart\nNK6 auch Merkmal 4b.\n\n55 2. Zu Recht hat das Patentgericht auch die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge verneint.\n\n56 a) Der mit Hilfsantrag III verteidigte Gegenstand, mit dem die zusätzlichen Merkmale nach den Hilfsanträgen I und II in Kombination beansprucht\nwerden, ist durch den Stand der Technik nahegelegt.\n\n57 aa) Nach Hilfsantrag III ist Patentanspruch 1 wie folgt gefasst (Änderungen hervorgehoben):\n\n1. Kameraarm für eine Spiegelersatzsystem-Kamera eines Kraft-Nutzfahrzeugs zum Aufnehmen einer Bildaufnahmeeinheit der\nSpiegelersatzsystem-Kamera, die einen Bereich erfasst, der\neinem Sichtfeld eines Hauptspiegels und einem Sichtfeld eines\nWeitwinkelspiegels entspricht, mit einem ersten Gehäuseelement und einem zweiten Gehäuseelement;\n\n2. das erste Gehäuseelement\n\na) nimmt eine die Bildaufnahmeeinheit der Spiegelersatzsystem-Kamera auf,\n\nb) ist bezüglich des zweiten Gehäuseelements in einer festen,\nnicht abgeklappten Betriebsposition feststellbar;\n\n3. das zweite Gehäuseelement ist angepasst, derart lagefest mit\nder Karosserie des KraftNutzfahrzeugs verbunden zu werden,\ndass der Kameraarm oberhalb der Augpunkte eines Fahrers\ndes Nutzfahrzeugs angebracht ist und die Bildaufnahmeeinheit\nSicht auf den Bereich hat, der einem Sichtfeld eines Hauptspiegels und einem Sichtfeld eines Weitwinkelspiegels entspricht,\n\n4. zwischen dem ersten und dem zweiten Gehäuseelement ist ein\nSchwenkmechanismus vorgesehen, sodass das erste Gehäuseelement\n\na) relativ zum zweiten Gehäuseelement um eine Schwenkachse schwenkbar ist und\n\nb) beim Einwirken einer größeren Kraft als der normalerweise\nim Betrieb auftretenden Kraft weg- oder einklappbar ist.\n\n5. Die Kamera enthält eine Versorgungseinheit für die Bildaufnahmeeinheit, die im ersten oder im zweiten Gehäuseelement\nangeordnet ist.\n\n58 bb) Der Kameraarm muss danach geeignet sein, im ersten Gehäuseelement eine Bildaufnahmeeinheit aufzunehmen, die diejenigen Sichtfelder abdeckt, die nach den einschlägigen Vorschriften für Nutzfahrzeuge dem Sichtfeld\ndes Hauptspiegels und dem des Weitwinkelspiegels entsprechen.\n\n59 Zudem soll das zweite Gehäuseelement so mit der Karosserie verbunden werden können, dass der Kameraarm oberhalb der Augpunkte des Fahrers\ndes Nutzfahrzeugs angebracht ist. Unter Augpunkten (oder Augenpunkten) versteht der Fachmann in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in NK8 zwei\nPunkte, die die Lage der Augen eines auf dem Fahrersitz sitzenden Fahrzeug-\n\nführers durchschnittlicher Größe definieren. Der Ort der Befestigung soll dabei\nso gewählt sein, dass die Kamera die Sichtfelder erfassen kann, die nach den\neinschlägigen gesetzlichen Bestimmungen denjenigen eines Haupt-Außenrückspiegels und eines Weitwinkel-Außenspiegels entsprechen.\n\n60 Bei der in Merkmal 5 genannten Versorgungseinheit handelt es sich nach\nAbsatz 21 der Beschreibung des Streitpatents um eine Komponente der Kamera, die die Bildaufnahmeeinheit steuert, Betriebssignale an die Bildaufnahmeeinheit weitergibt und von dieser erfasste Signale verarbeitet und an die Anzeigeeinheit liefert.\n\n61 cc) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch bei Ergänzung um\ndiese Merkmale nicht patentfähig.\n\n62 (1) Als Ausgangspunkt kam für den Fachmann ein im Stand der\nTechnik bekanntes Spiegelersatzsystem in Betracht, wie es zum Beispiel in der\nUS-Patentschrift 5 027 200 (KBS15) offenbart ist.\n\n63 In KBS15 ist ein System beschrieben, das mithilfe von Kameras dem\nFahrer eine indirekte Sicht auf den rückwärtigen Verkehr ermöglicht. Die Kameras sind mittels einer Vorrichtung seitlich am Fahrzeug, etwa in der Nähe der\nTüren oder an den vorderen Kotflügeln angebracht.\n\n64 Figur 1 der KBS15 zeigt ein Fahrzeug 10, an dessen beiden Seiten jeweils eine Kamera (23, 24) angebracht ist, deren Linsenöffnung (25, 26) nach\nhinten weist. Die von diesen Kameras erfassten Bilder werden dem Fahrer auf\nden in der Nähe des Lenkrads angebrachten Monitoren (27, 28) präsentiert.\n\n65 Wie KBS15 erläutert (Sp. 3 Z. 46 ff. mit Figuren 2 und 3) kann die Kamera aus einer Ruheposition, in der sie in einem Schacht 37 ruht und durch eine\nschwenkbare Tür 47 geschützt ist (Figur 3), mittels eines Antriebs 36 ausgefahren werden (Figur 2). Zusätzlich zur Kamera kann auch ein Spiegel (auxiliary\nrearview mirror) 110 vorgesehen sein.\n\n66 KBS15 erläutert zwar, dass die Kamera zur Ausrichtung des Sichtfelds\nbei einem Personenkraftwagen seitlich, bei einem Lastkraftwagen seitlich und\nnach oben und unten verschwenkt werden kann (Sp. 3 Z. 40-45). Die Schrift\nbefasst sich aber nicht mit der Frage, wie die Vorrichtung, wenn sie ausgefahren ist, vor dem Einwirken größerer Kräfte, als sie normalerweise im Betrieb\nauftreten, geschützt werden kann. Eine Verschwenkbarkeit der Vorrichtung, mit\nder die Kamera gehalten wird (linkage 39/42), ist nicht beschrieben.\n\n67 (2) Zu Recht hat das Patentgericht im Rahmen seiner Erörterung der\nPatentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zugrunde gelegt, dass von einem Fachmann, der sich anschickte, die bislang üblichen Spiegel durch eine Kamera zu ersetzen, und sich damit beschäftigte, wie eine solche Kamera zweckmäßig an der Karosserie anzubringen sei,\nzu erwarten war, dass er sich an den im Stand der Technik bekannten Spiegelgehäusen orientiert.\n\n68 Der Austausch von Spiegeln gegen eine Kamera hat zwar gewisse Änderungen zur Folge. So ist eine Kamera regelmäßig kleiner als ein Spiegel und\nkann, da sie nicht im Blickfeld des Fahrers liegen muss, auch an anderen Stellen der Karosserie befestigt werden. Nicht anders als bei einem Spiegel ergeben sich jedoch aus der Anbringung an der Außenseite des Fahrzeugs gewisse\nAnforderungen, etwa hinsichtlich eines hinreichenden Schutzes gegen Witterungseinflüsse und vor möglichen Kollisionen. Dies gilt unabhängig davon, ob\n\nder Kameraarm im Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt oder nicht. Danach kann\noffenbleiben, ob die Auffassung der Berufung zutrifft, aus Merkmal 3 des Anspruchs in dieser Fassung folge, dass der Kameraarm vom Fahrzeugführer\nvom Fahrersitz aus nicht einsehbar ist.\n\n69 (3) Ausgehend davon vermittelten etwa NK5 oder NK6 dem Fachmann die Anregung, die Kamera in einem zweigeteilten Gehäuse unterzubringen und zwischen den Gehäuseelementen einen Schwenkmechanismus vorzusehen, der gewährleistet, dass die Kamera für den normalen Betrieb in einer\nPosition festgestellt werden kann, aber weg- oder einklappt, wenn größere als\nnormalerweise im Betrieb auftretende Kräfte auf die Kamera bzw. das sie umgebende Gehäuse einwirken.\n\n70 (4) Der Fachmann, dem die Bestimmungen bekannt waren, die die\nSichtfelder festlegen, die je nach Fahrzeugtyp durch Einrichtungen zur indirekten Sicht abgedeckt werden müssen, wurde ferner in der NK6 auf die Möglichkeit hingewiesen, in einem an der Karosserie befestigten Gehäuse eine oder\nmehrere Kameras anzuordnen, die je nach der gewünschten Anwendung nach\nvorne oder nach hinten ausgerichtet sein können (Sp. 29 Z. 10 ff: \"In addition,\nthe signal light modules (…) of the present invention may include incorporated\ntherein one or more cameras 752 (Fig. 48). These cameras may be forward\nand/or rearward facing depending on the application\"). NK6 ist nicht auf Personenkraftwagen beschränkt, sondern umfasst allgemein Kraftfahrzeuge.\n\n71 (5) Für den Fachmann, der vor der Frage stand, an welcher Stelle der\nKarosserie des Nutzfahrzeugs er den Kameraarm anbringt, wenn die darin aufgenommene Bildaufnahmeeinheit die Sichtfelder herkömmlicher Haupt- und\nWeitwinkelspiegel erfassen soll, gab es verschiedene Möglichkeiten. Anhaltspunkte dafür, dass es über sein handwerkliches Können hinausging, die Vorrichtung oberhalb der Augpunkte anzubringen, sind nicht ersichtlich. Die Wahl\neiner solchen Befestigung, wie sie etwa Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt, bot\nsich dem Fachmann vielmehr an, weil auf diese Weise die Sicht des Fahrers\n\nzur Seite und nach vorne wenig beeinträchtigt wird, die Vorrichtung zugleich\nrelativ gut vor Spritzwasser geschützt ist und eine Gefährdung von Fußgängern\noder Radfahrern vermieden wird.\n\n72 (6) Eine Anordnung der Kameraplatine (= Versorgungseinheit) in unmittelbarer Nähe der Bildaufnahmeeinheit war dem Fachmann, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt.\n\n73 So zeigt die Figur 4 der US-\namerikanischen Patentanmeldung\n2011/0267466 (NK4) ein Gehäuse, das neben der Kamera 38\nauch die Platine 40 zu deren\nSteuerung aufnimmt (Abs. 21:\n\"The camera 38 is supported by\nthe printed circuit board 40 that is\nsuitably fastened to the housing\npart 34\").\n\n74 Zudem zeigt die in KBS15 beschriebene Vorrichtung keine Aufteilung der\nKamera in eine Bildaufnahmeeinheit und eine Versorgungseinheit. Die dort als\nKamera bezeichnete Vorrichtung umfasst mithin sowohl die optischen Komponenten einer Kamera als auch die Komponenten, die für die elektronische\nSteuerung und Signalverarbeitung zuständig sind. Auch dies legte es für den\nFachmann im Prioritätszeitpunkt nahe, die beiden Komponenten einer Kamera\nin räumlicher Nähe zueinander anzuordnen.\n\n75 (7) Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Kombination dieser Ergänzungen besondere Vorteile gegenüber dem Stand der Technik bietet.\n\n76 dd) Da Hilfsantrag III die Merkmale kombiniert, die nach den Fassungen der Hilfsanträge I und II hinzukommen, bleibt auch die Verteidigung des\nStreitpatents in der Fassung dieser Hilfsanträge erfolglos.\n\n77 b) Anspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag IV wandelt Merkmal 3\nnach Hilfsantrag II dahin ab, dass das zweite Gehäuseelement nicht nur angepasst ist, mit der Karosserie des Nutzfahrzeugs verbunden zu werden, sondern\nmit dieser lagefest verbunden ist.\n\n78 Es kann offenbleiben, ob nach dieser Fassung, wie das Patentgericht\nmeint, die Karosserie des Nutzfahrzeugs zu einem Element des Anspruchs wird\nund darin eine Schutzbereichserweiterung liegt. Es kann ferner offenbleiben, ob\ndie Auffassung der Beklagten zutrifft, wonach Merkmal 3 in dieser Fassung erfordert, dass der Kameraarm vom Fahrer des Nutzfahrzeugs nicht direkt einsehbar ist.\n\n79 In Bezug auf die Patentfähigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 ist es\njedenfalls unerheblich, ob dieser nur festlegt, dass der Kameraarm dazu vorgesehen ist, an entsprechender Stelle angebracht zu werden, oder ob er dort angebracht ist. Deshalb ist der mit Hilfsantrag IV verteidigte Gegenstand nicht anders zu beurteilen als derjenige von Hilfsantrag II.\n\n80 c) Die Fassung von Anspruch 1 nach Hilfsantrag V kombiniert die\nÄnderungen der Hilfsanträge IV und I. Dies rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit.\n\n81 d) Nach Hilfsantrag VI soll Anspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag IV dahin ergänzt werden, dass die Schwenkachse nach Merkmal 4a im\nWesentlichen vertikal verläuft. Zudem ist Merkmal 4b dahin gefasst, dass das\nerste Gehäuseelement (nur) einklappbar ist.\n\n82 Auch in dieser Fassung ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht\npatentfähig.\n\n83 NK5 und NK6 zeigen jeweils eine Verschwenkbarkeit des Spiegelgehäuses zur Spiegelbasis um eine im Wesentlichen vertikale Achse. Nach beiden\nEntgegenhaltungen ist der Schwenkmechanismus so gestaltet, dass das Spiegelgehäuse beim Einwirken größerer als der normalerweise im Betrieb auftretenden Kräfte einklappt.\n\n84 e) Hilfsantrag VII kombiniert die Merkmale von Hilfsanträgen VI und I.\nDies rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit.\n\n85 f) Schließlich ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch in der\nFassung nach Hilfsantrag VIII nicht patentfähig.\n\n86 In dieser Fassung ist Merkmal 2b dahin geändert, dass das erste Gehäuseelement bezüglich des zweiten Gehäuseelements in einer einzigen festen, nicht abgeklappten Betriebsposition feststellbar ist.\n\n87 Die Beklagte zeigt nicht auf, welche besonderen technischen Vorteile mit\ndieser Beschränkung verbunden sind.\n\n88 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2017 - 7 Ni 9/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-08/x-zr-2-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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