{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-01-08_5_StR_535_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR535.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-01-08","aktenzeichen":"5 StR 535/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 535/19\n\nvom\n\n8. Januar 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR535.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 2020,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof Sc. ,\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin E.\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt B.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin G.\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin H. ,\n\nRechtsanwalt V.\n\nals Vertreter der Nebenklägerin En. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 10. Mai 2019 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihres jeweiligen\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Gegen die Freisprüche richten\nsich die – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen der Nebenklägerinnen jeweils mit der Sachrüge. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Mit der Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe\nim Zeitraum von Juni 2010 bis Dezember 2012 an mindestens sechs Tagen –\nregelmäßig, wenn die Mutter der Geschädigten S. H. außer\nHaus gewesen sei – in der damals gemeinsamen Wohnung seine Tochter\nS. (geboren am 15. August 2005) und ihre Freundin J.\nEn. (geboren am 7. Dezember 2003) dazu aufgefordert, sich auszuziehen.\nEr habe die Mädchen auf den Mund geküsst, an ihnen den Oralverkehr ausgeübt\n\noder sie aufgefordert, dies bei ihm zu tun. Daraufhin habe die Geschädigte\nEn. seinen Penis bis zum Samenerguss in den Mund genommen. Er habe\nsich jeweils unbekleidet hinter beide Mädchen gestellt und mit seinem Penis an\nderen Genitalbereich gerieben.\n\n3 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Im Sommer 2010 zog die damals sechsjährige Nebenklägerin J.\nEn.\nmit ihren Eltern in dasselbe Wohnhaus, in dem auch der Angeklagte gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau sowie der vierjährigen gemeinsamen Tochter,\nder Nebenklägerin S. H. , wohnte. Beide Mädchen freundeten\nsich an und besuchten sich wechselseitig zum Spielen. Auch zwischen den Eltern von J. und S. entwickelte sich ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Da S. s Mutter tagsüber oftmals nicht zu Hause war, beaufsichtigte der Angeklagte die beiden Mädchen zeitweise auch allein. Weder J. s\nVater noch S. s Mutter bemerkten im angeklagten Tatzeitraum Auffälligkeiten bei ihren Töchtern. J. äußerte zu keinem Zeitpunkt gegenüber ihrem\nVater, nicht zu S. gehen zu wollen. Ab 2013 bestand zwischen beiden Mädchen weniger Kontakt. Sie nahmen ihn seit etwa Mai 2018 wieder regelmäßig\nauf.\n\n5 Nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2015 wohnte J. zunächst\nweiter bei ihrer Mutter. Nachdem sich das Verhältnis zwischen beiden schwierig\ngestaltet hatte, zog J. im Mai 2016 zu ihrem Vater und lebte seitdem bei\nihm sowie seiner Frau und dem gemeinsamen Kind. Auch S. s Eltern trennten sich 2015. Nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hatte der\nAngeklagte nur noch unregelmäßig Kontakt zu seiner Tochter.\n\n6\n\nJ. beschuldigte erstmals am 5. August 2018 den Angeklagten des\nsexuellen Missbrauchs im Zusammenhang mit einem zunächst gegen den Zeugen Z. erhobenen Vorwurf, sie sexuell missbraucht zu haben. Vorausgegangen war am Abend des 4. August 2018 eine Verabredung mit Z. , den\nsie am Tag zuvor gemeinsam mit einer Freundin, der Zeugin K. , auf\neiner U-Bahnfahrt kennengelernt hatte. Bei ihrem Treffen mit Z. in dessen\nWohnung war es zu Küssen gekommen. Gegen 21:30 Uhr hatte J. bei ihrem Vater angerufen, um zu fragen, ob sie erst um 22:30 Uhr nach Hause kommen dürfe. Als J. gegen 23 Uhr nach Hause gekommen war, hatte sie in\neinem etwa halbstündigen Gespräch mit ihrem Vater keine Vorwürfe gegen\nZ. erhoben. Danach hatte sie telefonisch und über WhatsApp-Nachrichten\nKontakt zu ihrer Freundin K. , ihrem damaligen Freund, dem Zeugen\nM. , sowie zu Z. selbst aufgenommen. Gegenüber ihrer Freundin\nK. und ihrem Freund M. hatte sie dabei zunächst berichtet, auf\ndem Nachhauseweg in einem Waldstück von einem Jungen auf den Boden geworfen worden zu sein. Später hatte sie beiden gegenüber ihre Behauptung zurückgenommen und erklärt, sie habe sich mit Z. in dessen Wohnung getroffen, wo er begonnen habe, sie gegen ihren Willen zu küssen, auszuziehen und\nanzufassen, bzw. er sie festgehalten und zu küssen versucht habe. In ihrem\nnächtlichen Chat mit Z. , der sich zunächst erkundigt hatte, ob es ihr gut\ngehe, hatte sie ihm unter anderem vorgehalten: „Was redest du, dass ich das\nwollte“, woraufhin er erwidert hatte: „Habe ich dich gezwungen?“ Eine Stunde\nnach diesem Chat hatte ihr Freund M. bei Z. angerufen, ihn beschimpft und ihm eine versuchte Vergewaltigung vorgeworfen.\n\n7 Am nächsten Tag, dem 5. August 2018, trafen sich Z. , J. und\nM. , der dem Zeugen Z. erneut eine versuchte Vergewaltigung vorwarf und damit drohte, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und es J. s Eltern zu erzählen. Z. stritt den Vorwurf vehement ab und bat nach diesem\n\nGespräch telefonisch J. s Vater, den Zeugen En. , um ein Treffen am\nselben Tag. Darüber verwundert erkundigte sich der Zeuge En. bei seiner\nTochter nach dem Anrufer. J. erklärte ihm, dass Z. „sozusagen versucht habe, sie zu vergewaltigen.“ Daraufhin wandte sich der Zeuge En. an\ndie Polizei. Als er sich während der Vorbereitung einer Videovernehmung\nJ. s mit ihr allein im Wartebereich befand, forderte er sie auf, ihm immer alles zu sagen. Nunmehr erklärte sie ihrem Vater, auch durch den Angeklagten\nsexuell missbraucht worden zu sein. Der Zeuge En. kündigte danach der\nVernehmungsbeamtin an, dass J. ihr auch noch etwas anderes berichten\nwolle. Nach deren polizeilicher Vernehmung bat der Zeuge En. S. s\nMutter um ein Gespräch. Bei ihrem Treffen, an dem auch beide Mädchen teilnahmen, weigerte sich S. , konkrete Angaben zu J. s Vorwürfen gegen\nden Angeklagten zu machen. Der Zeuge En. berichtete, dass er Anzeige\ngegen den Angeklagten erstattet habe. Auf seine Aufforderung hin zeigte\nS. s Mutter am nächsten Tag den Angeklagten ebenfalls an. Zu ihrer nachfolgenden polizeilichen Vernehmung ließ sich S.\nvon ihrer Mutter und J. begleiten.\n\n8 3. Die Strafkammer hat die Aussagen der Nebenklägerinnen nicht für geeignet gehalten, die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, nachzuweisen.\n\n9 a) Das Landgericht ist den belastenden Angaben der im Zeitpunkt ihrer\nVernehmung 15-jährigen Zeugin J. En. nicht gefolgt. Zur Begründung\nhat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass schon die Entstehungsgeschichte\nihrer Aussage ein gewichtiges Argument gegen deren Glaubhaftigkeit zum Kerngeschehen sei. Die Zeugin selbst habe mit ihrer wiederholten Erklärung, sie hätte\nniemals von den Erlebnissen mit dem Angeklagten berichtet, wenn das Erlebte\nmit Z.\n\nnicht so schlimm gewesen wäre (UA S. 19, 26), einen Zusammenhang zwischen\nihren verfahrensgegenständlichen Vorwürfen und der Belastung des Zeugen\nZ. hergestellt. Daher wirke sich der Umstand, dass ihre Aussagen hinsichtlich des Z. betreffenden Geschehens am 4. August 2018 mit weiteren Beweisergebnissen nicht in Einklang stünden und erhebliche Widersprüche aufwiesen, die auf eine Unwahrheit ihrer diesbezüglichen Angaben hindeuteten, auf die\nBeurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt aus. Bei der Inhaltsanalyse ihrer den Angeklagten belastenden Aussage habe aufgrund der Falschbelastung des Zeugen Z. berücksichtigt werden müssen, dass J. in der\nLage sei, Vorfälle mit sexuellem Hintergrund zumindest übertrieben darzustellen.\nDadurch stelle sich die Problematik einer Überzeugungsbildung zu individuellen\nTaten im Anklagezeitraum, zumal objektive Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten oder andere Beweismittel fehlten, auf die eine Überzeugung gestützt\nwerden könne.\n\n10 Darüber hinaus habe sich J. s Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung im Vergleich zu ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom\n5. August 2018 im Hinblick auf das Kerngeschehen als widersprüchlich erwiesen.\nHierzu seien ihre Angaben zudem oberflächlich, stereotyp und verallgemeinernd\ngewesen. Der Detailreichtum ihrer Aussage habe bei ihrer Schilderung der behaupteten sexuellen Handlungen des Angeklagten auffallend abgenommen. Dabei habe J. weder in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch in\nder videodokumentierten polizeilichen Vernehmung den Eindruck erweckt, dass\nes ihr unangenehm sei, über ein Geschehen mit sexuellem Hintergrund zu berichten.\n\n11 Ein mögliches Falschbelastungsmotiv könne darin gesehen werden, dass\nJ. die angebliche sexuelle Nötigung durch Z. durch eine weitere Geschichte mit einem sexuellen Hintergrund habe untermauern und dadurch glaub-\n\nhafter erscheinen lassen wollen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen sei, dass sie der\nErwartungshaltung ihres Vaters habe nachkommen und gleichzeitig von dem\nVorwurf gegen Z. ablenken wollen, indem sie die Aufmerksamkeit auf ein\nanderes an ihr angeblich verübtes Sexualdelikt gelenkt habe.\n\n12 b) Für eine Richtigkeit der Angaben der Zeugin J. En. hat das\nLandgericht auch keinen Beleg in der als unergiebig bewerteten Aussage der im\nZeitpunkt ihrer Vernehmung 13-jährigen Zeugin S. H. gefunden.\nDiese Zeugin habe in der Hauptverhandlung zu den Anklagevorwürfen auch auf\nzahlreiche Fragen konstant angegeben, sich nicht erinnern zu können, und\nschließlich ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO in Anspruch genommen. Auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie sich überwiegend\ndarauf berufen, sich bezüglich der von J. gegen ihren Vater erhobenen\nVorwürfe nicht erinnern zu können. Ihre durch mehrfache Einschränkungen relativierten Angaben zu einem Tatgeschehen seien detailarm gewesen und hätten\nvon ihr auch auf Nachfragen nicht konkretisiert werden können. Eine suggestive\nEinﬂussnahme auf die durch das weitgehende Fehlen von Realkennzeichen gekennzeichnete Aussage S. s zum Tatgeschehen sei möglich insbesondere\nwegen ihres ständigen Austauschs mit J. und der Aussageentstehung. Außerdem sei sie mehrfach suggestiv von der Vernehmungsbeamtin befragt worden.\n\n13 c) Die ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin J.\nEn. hat das Landgericht verstärkt gesehen durch die Auswertung des\nChatverlaufs zwischen beiden Mädchen aus dem Zeitraum von September 2018\nbis März 2019. In den auf ihren Handys festgehaltenen Chatverläufen seien verschiedene Lücken aufgetaucht, die den Schluss nahelegten, dass Nachrichten\nvon den beiden Mädchen gelöscht worden seien, bevor die Verläufe dem Gericht\nzur Verfügung gestellt worden seien. Während S. zu diesen Lücken nicht\nhabe befragt werden können, habe J. keine überzeugende Erklärung für die\nfehlenden Nachrichten gegeben.\n\nII.\n\n14 Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\n15 1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO).\nSpricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte\nErfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die\nÜberzeugungsbildung gestellt hat. Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015\n– 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178 mwN; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261\nRn. 182 mwN).\n\n16 2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.\n\n17 a) Die Strafkammer hat eine Gesamtwürdigung ausdrücklich vorgenommen. Darin hat sie „insbesondere“ auf die Aussagen der beiden Nebenklägerinnen abgestellt und Bezug genommen auf die eingehend dargelegten Gründe,\nweshalb diese Aussagen nicht geeignet gewesen seien, die Tatvorwürfe gegen\nden Angeklagten nachzuweisen. Danach ist nicht zu besorgen, die Strafkammer\nkönne bei ihrer Gesamtschau unberücksichtigt gelassen haben, dass J.\nkonkrete Sexualhandlungen des Angeklagten beschrieben und S. die geschildeten Ereignisse nicht substantiiert in Abrede genommen hat. Eine nochma-\n\nlige Erörterung der Angaben der Nebenklägerinnen war insoweit nicht erforderlich.\n\n18 Einer noch eingehenderen Gesamtwürdigung bedurfte die Beweiswürdigung auch nicht hinsichtlich einer von ihr sogleich wieder zurückgenommenen\nfrüheren Behauptung S. s gegenüber ihrer Mutter, dass ihr Vater Sachen\nmit ihr mache, die nicht in Ordnung seien. Denn nach der nachvollziehbaren Bewertung der Strafkammer bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der polizeilichen\nAussage der Zeugin S. H. hat diese revidierte Behauptung gerade kein beweiskräftiges Indiz für tatsächliche sexuelle Übergriffe durch den\nAngeklagten begründet. Die Strafkammer hat hierzu beweiswürdigend bedacht,\ndass das von der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung benannte und ursprünglich auch ihrer Mutter gegenüber geschilderte Motiv für ihre damalige erklärtermaßen „gelogene“ Belastung ihres Vaters gewesen sei, dessen Auszug zu\nerreichen (UA S. 36). Weiter hat die Strafkammer aufgrund der Zeugenaussage\nder Mutter, wonach S. damals neun Jahre alt gewesen sei, das Gespräch\nzeitlich eingeordnet und – im Einklang mit dem festgestellten Auszug des Angeklagten im Jahr 2015 – berücksichtigt, dass es mindestens drei Jahre nach dem\nangeklagten Tatzeitraum stattfand. Da das Landgericht diesem Gespräch danach\nersichtlich keinen Beweiswert beigemessen hat, stellt dessen fehlende Erwähnung im Rahmen der Gesamtwürdigung keinen Rechtsfehler dar.\n\n19 b) Die Wendung des Landgerichts, es sei „zugunsten des Angeklagten\ndavon auszugehen, dass J. auch im Hinblick auf den Anklagevorwurf den\nTatverlauf zumindest übertrieben/dramatisiert hat“ (UA S. 27), lässt den Senat\nunter Berücksichtigung ihres Begründungszusammenhangs noch nicht besorgen,\ndass es den Zweifelssatz rechtsfehlerhaft auf ein einzelnes Indiz übertragen haben könnte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 261 Rn. 26 mwN). Es\nhat mit der fraglichen Formulierung zunächst an den Umstand angeknüpft, dass\n\ndie Zeugin J. En. selbst einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall\nmit Z. und den angeklagten Taten hergestellt hatte und ihre Angaben im\nRahmen einer einheitlichen Vernehmung erfolgt waren. Sodann hat die Strafkammer erläutert, dass sie „auf Grund der Falschbelastung des Zeugen Z.\nim Rahmen der Inhaltsanalyse berücksichtigen (musste), dass J. durchaus\nin der Lage ist, Vorfälle mit sexuellem Hintergrund zumindest übertrieben darzustellen“. Im Sinne dieser Erwägung ist die vorgenannte sprachlich missglückte\nWendung rechtsfehlerfrei.\n\n20 c) Entgegen der Auffassung der Revision der Nebenklägerin En. sind\ndie Ausführungen des Landgerichts, mit denen es erhebliche Lücken im Chatverlauf zwischen den Nebenklägerinnen dargelegt hat, nachvollziehbar. Nach der\nAuswertung der Daten über die Chatverläufe hatten beide Mädchen im fraglichen\nZeitraum fast jeden Tag Kontakt und sich „über alles Mögliche via WhatsApp“\nausgetauscht (UA S. 40). Ihre Kommunikation hatte jedenfalls bei einer Nachricht\nvom 7. Februar 2019, in der die Zeugin S. H. sich Gedanken\nüber eine Zeugnisverweigerung machte (UA S. 40), und einer Nachricht vom\n25. März 2019, mit der die Zeugin En. bei ihrer Freundin anfragte, ob sie\nschon ihre Aussage gemacht habe (UA S. 39), einen Bezug zum laufenden Gerichtsverfahren. Während sich für den Zeitraum vom 28. November 2018 bis\n25. März 2019 ein Nachrichtenaustausch auf dem Mobiltelefon der Zeugin S.\nH. feststellen ließ, fehlte ein solcher in dem von der Zeugin\nEn.\nzur Verfügung gestellte Chatverlauf. Dagegen enthielt der Chatverlauf auf dem\nMobiltelefon der Zeugin S. H. für den 25. März 2019 weder die\nvorgenannte Textnachricht der Zeugin En. noch deren Sprachnachricht, in\nder sie ihre Freundin darum bat, sich bei ihr zu melden. Der von der Strafkammer\naus\n\ndiesem Auswertungsergebnis gezogene Schluss, dass Nachrichten von beiden\nZeuginnen gelöscht worden seien, bevor die Daten über die Nachrichtenverläufe\ndem Gericht zur Verfügung gestellt wurden, ist folgerichtig und nicht zu beanstanden.\n\nSander Schneider Berger\n\nMosbacher Köhler\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 10.05.2019 - 7203 Js 448/18 606 KLs 23/18 2 Ss 89/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-08/5-str-535-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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