{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-01-08_5_StR_484_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR484.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-01-08","aktenzeichen":"5 StR 484/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 484/19\n\nvom\n8. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR484.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar\n2020, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt W.\n\nals Verteidiger des Angeklagten V. ,\n\nRechtsanwalt R.\n\nals Verteidiger des Angeklagten D. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 17. April 2019\n\na) hinsichtlich des Angeklagten V. dahingehend geändert,\ndass er sich durch die Tat II.4 der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gemacht hat, und im Strafausspruch aufgehoben,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten D. dahingehend geändert,\ndass er sich durch die Tat II.4 der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, und im zugehörigen Straf- sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten D. wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Beihilfe zur versuchten\n(besonders) schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit (vorsätzlicher)\nKörperverletzung (Tat II.4) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Den\nAngeklagten D. hat es der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung\n(Tat II.4) und des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet (Tat II.2) schuldig\ngesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt. Die\nVollstreckung der Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten D. bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt hat. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, ebenfalls\nVerletzungen materiellen Rechts rügenden Revisionen der Staatsanwaltschaft\nsind – wie den Revisionsbegründungen zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom\n26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201) – wirksam auf die Tat II.4\nsowie betreffend den Angeklagten D. zudem auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Sie haben im tenorierten Umfang Erfolg.\n\n3 1. Das Landgericht hat zur Tat II.4 Folgendes festgestellt:\n\n4 Der vietnamesische Staatsangehörige N. wollte aus seinem Heimatland nach Großbritannien gelangen. Zu diesem Zweck wurde er\nMitte Juni 2018 nach Deutschland eingeschleust, um von dort via Frankreich\nsein Reiseziel erreichen zu können, und zunächst in Berlin in einer als „Safe\nHouse“ genutzten Wohnung P. s untergebracht, der ihn betreuen sollte. Dieser forderte N. auf, von der für die Schleusung vereinbarten Entlohnung einen Teilbetrag in Höhe von zunächst 17.000 $ und nach einem vergeblichen Fluchtversuch N. s von 20.000 $ zu begleichen. Da nach der Schleu-\n\nsungsabsprache eine erste Zahlung jedoch erst erfolgen sollte, wenn er Frankreich erreicht haben würde, lehnte N. dies ab.\n\n5 P. untersagte ihm daraufhin, die im vierten Obergeschoss gelegene\nWohnung zu verlassen. Landsleute überwachten dies. Er selbst schlug und trat\nN. , drohte – telefonisch auch gegenüber dessen Familie in Vietnam – für\nden Fall der Nichtzahlung an, ihn zu töten, und brachte sieben weitere Landsleute dazu, gewaltsam und drohend auf ihn einzuwirken, um ihn zur Zahlung zu\nbewegen. Hierzu gehörten auch die Angeklagten. Ihnen war bekannt, dass\nN.\nund seine Familie dazu gebracht werden sollten, das ohne Rechtsgrund verlangte Schleusungsentgelt an P. zu entrichten. Mit diesem Ziel versetzte Ende\nJuni 2018 der Angeklagte V. auftragsgemäß N. leicht schmerzende Ohrfeigen und drohte ihm unter Vorhalt eines Messers an, ihm ein Ohr abzuschneiden. Ebenfalls auf Veranlassung P. s drohte der Angeklagte D. zu einem\nanderen Zeitpunkt N. an, ihn zu schlagen und zu töten, wenn er und seine\nFamilie die Zahlung des verlangten Betrages nicht umgehend veranlassen würden. Am 28. Juli 2018 gelang N. die Flucht, ohne dass P. s Forderung\nbis dahin auch nur teilweise erfüllt worden wäre.\n\n6 2. Das Landgericht hat die Tat II.4 rechtlich wie dargelegt gewürdigt. An\neiner Verurteilung der Angeklagten als Mittäter der versuchten (räuberischen)\nErpressung hat es sich gehindert gesehen, weil beide weder Tatherrschaft noch\n-interesse gehabt hätten. Bei wertender Betrachtung könne ihre jeweils nur geringe Beteiligung nicht als täterschaftlich beurteilt werden.\n\n7 3. Diese rechtliche Würdigung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n8 Die staatsanwaltschaftlichen Revisionen weisen mit Recht darauf hin,\ndass sich das Landgericht durch die Prüfung der für eine Mittäterschaft entwickelten Kriterien den Blick darauf verstellt hat, dass beide Angeklagten nach\nden Feststellungen sämtliche Merkmale einer versuchten (schweren) räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, § 22 StGB) eigenhändig verwirklicht haben. In diesem Fall kommt es auf die Zurechnungsnorm des § 25\nAbs. 2 StGB nicht an. Vielmehr handelt nach ständiger Rechtsprechung selbst\nals Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB, wer alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes in eigener Person verwirklicht (BGH, Urteil vom 22. Juli\n1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 316 f.; ebenso Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 10. Aufl., S. 546 ff.). Er ist als unmittelbarer Täter auch dann anzusehen, wenn er unter dem Einfluss eines anderen oder gar nur in dessen Interesse agiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 – 3 StR 149/18).\n\n9 4. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt vom Erpressungsversuch bei\nbeiden Angeklagten aus, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB nach\nden Feststellungen nicht erfüllt sind. Der Senat hat daher die Schuldsprüche zur\nTat II.4 entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich\ndie geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen\nkönnen.\n\n10 5. Die für diese Tat festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die gegen den Angeklagten D. verhängte Gesamtstrafe haben keinen Bestand. Der\nSenat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass sie bei zutreffender\nrechtlicher Subsumtion anders, namentlich höher bemessen worden wären. Da\nlediglich Wertungsfehler zu den Aufhebungen geführt haben, können die zu-\n\ngrundeliegenden Feststellungen bestehen bleiben und vom neuen Tatgericht\ngegebenenfalls um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.\n\n11 6. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebungen an eine\n(allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurück, da ein die Zuständigkeit\nder Jugendkammer begründender Umstand nicht ersichtlich ist.\n\n12 7. Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten D.\nberuht auf § 473 Abs. 1 StPO.\n\nSander Schneider Berger\n\nMosbacher Köhler\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 17.04.2019 - 255 Js 594/18 (505 KLs) (55/18) 161 Ss 140/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-08/5-str-484-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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