{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR564.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-01-08","aktenzeichen":"5 StR 564/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 564/19\n\nvom\n8. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR564.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 8. Januar 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2019 mit den zugehörigen Feststellungen in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl, die Angeklagte W. zudem wegen Betruges,\njeweils unter Einbeziehung weiterer Urteile zu Einheitsjugendstrafen von zwei\nJahren und neun Monaten (O. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten\n(W. ) verurteilt. Ihre jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen sind im\nUmfang der Beschlussformel erfolgreich.\n\n2 1. Zu der gemeinsam begangenen Tat hat das Landgericht festgestellt,\ndass die infolge Alkoholkonsums erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten den Nebenkläger zusammen mit den beiden Mitangeklagten und einem gesondert Verfolgten nach einem gemeinschaftlichen Zechgelage durch Faustschläge und Tritte – die Angeklagte W. zudem durch Schläge mit einem Besenstiel – misshandelten und ihm hierdurch erhebliche, akut lebensgefährliche\nVerletzungen zufügten. Aufgrund eines neuen gemeinsamen Tatentschlusses\nnahmen sie und ein Mitangeklagter dem verletzungsbedingt völlig Wehrlosen\nsodann einen Bargeldbetrag von 50 Euro aus der Geldbörse, den sie für sich\nverwendeten.\n\n3 2. Zu den Schuldsprüchen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO). Jedoch halten die Rechtsfolgenaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Fehlen einer hinreichend konkreten Behandlungsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB nicht hinreichend belegt ist.\n\n4 a) Die sachverständig beratene Jugendkammer hat bei der zur Tatzeit\nheranwachsenden Angeklagten O. eine Alkoholabhängigkeit, bei der zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten W. einen schädlichen Gebrauch von Alkohol\nund mithin bei beiden einen Hang gemäß § 64 StGB bejaht. Sie lässt bei beiden\nAngeklagten jeweils dahinstehen, ob – wie vom Sachverständigen bejaht und\nnach den Feststellungen naheliegend – die Tat auf den Hang zurückzuführen\nist und infolge des Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten\nsind. Denn es fehlten jedenfalls die notwendigen Erfolgsaussichten der Unterbringung. Diese Einschätzung stützt die Jugendkammer allein darauf, dass die\nAngeklagten eine stationäre Entzugstherapie „ausdrücklich und vehement“ ablehnten und deshalb auszuschließen sei, „dass die Therapiebereitschaft der\n\nAngeklagten in einer entsprechenden Einrichtung noch geweckt werden könne“\n(UA S. 58, 61).\n\n5 b) Damit wird die Jugendkammer den rechtlichen Anforderungen nicht\ngerecht, die an die Verneinung einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind.\nZwar kann mangelnde Therapiebereitschaft gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sprechen. In einem solchen Fall ist es\naber geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und\naller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des angenommenen Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH,\nBeschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 177/17). An der danach notwendigen\nGesamtwürdigung aller für die Prüfung der Erfolgsaussicht wesentlichen Umstände fehlt es. Angesichts des Alters der Angeklagten, ihrer von der Jugendkammer festgestellten Einsicht in ihre Alkoholprobleme und – jedenfalls im Fall\nder Angeklagten O. – auch in die Notwendigkeit professioneller Hilfe sowie\nAnsätzen positiver Entwicklungen in der Untersuchungshaft hätte die – zudem\ninsoweit ohne Wiedergabe der Beurteilung durch den Sachverständigen erfolgte – Verneinung einer Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB eingehenderer Darlegung bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 StR\n513/12, NStZ-RR 2013, 241, 242).\n\n6 c) Der Senat hebt deshalb jeweils den gesamten Rechtsfolgenausspruch\nauf. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 (i.V.m. § 105 Abs. 1) JGG kann der an sich rechtsfehlerfreie, moderate Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 – 5 StR 111/17 Rn. 3, und vom 4. März\n2008 – 3 StR 30/08 Rn. 5).\n\nSander Schneider Berger\n\nMosbacher Köhler\n\nVorinstanz:\nChemnitz, LG, 14.05.2019 - 433 Js 30540/18 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-08/5-str-564-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-08/5-str-564-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:35.192938+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-08/5-str-564-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2020-01-08","dockets":["5 StR 564/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR564.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR564.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.01.2020 – 5 StR 564/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-08/5-str-564-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2019 mit den zugehörigen Feststellungen in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:35.192938+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}