{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-01-08_3_StR_510_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:080120B3STR510.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-01-08","aktenzeichen":"3 StR 510/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 510/19\n\nvom\n8. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:080120B3STR510.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nOsnabrück vom 10. Juli 2019 wird verworfen; jedoch wird die\nEinziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 2.700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten des besonders schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn\ndeswegen unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom\n23. Januar 2018 gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Einbeziehung der in\ndiesem Urteil erkannten Einzelstrafen und der im Urteil des Amtsgerichts\nOsnabrück vom 26. Oktober 2017 erkannten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.200 € als Gesamtschuldner angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit\nseiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nRechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\nzur Änderung des Urteilstenors; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Einziehungsentscheidung hat in der ausgesprochenen Höhe keinen\nBestand. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zusammen mit\nzwei unbekannten Mittätern eine Uhr im Zeitwert von ca. 200 € sowie einen\nTresor mit Bargeld über 2.000 € und 500 € entwendet hat (UA S. 10). Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung und dem Urteilstenor rechnerisch unzutreffend von Bargeld\nim Gesamtwert von 3.000 € ausgegangen. Der Senat hat dies in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt und den Tenor entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 2 mwN).\n\n3 Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nHoch Anstötz\n\nVorinstanz:\nOsnabrück, LG, 10.07.2019 - 540 Js 47962/17 15 Kls 24/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-08/3-str-510-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-08/3-str-510-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:35.658864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-08/3-str-510-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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