{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-10-07_I_ZR_28_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR28.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-10-07","aktenzeichen":"I ZR 28/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 28/20\nvom\n7. Oktober 2020\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR28.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die\nRichterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n16. Januar 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: bis 16.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften\nin der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG.\n\n2 Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Computerzubehör entwickelt, produziert und vertreibt. Sie bot im Februar 2014 und im April 2015 auf ihrer Website\nexterne Festplatten verschiedener Größen an.\n\n3 Die Klägerin hat die Beklagte auf Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1\nUrhG über die Art und Stückzahl der in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar\n2014 bis zum 31. Dezember 2015 veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen Festplatten in Anspruch genommen. Grundlage für die von der Beklagten\nzu entrichtende Vergütung ist der gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort\nund der VG Bild-Kunst vom 25. Juni 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger am\n27. Juni 2018.\n\n4 Nach erfolglosem außergerichtlichen Auskunftsverlangen leitete die Klägerin am 9. Dezember 2016 ein Schiedsstellenverfahren gemäß § 92 Abs. 1\nNr. 2 VGG gegen die Beklagte wegen ihrer Ansprüche auf Auskunft und Vergütung ein. Am 27. September 2018 erließ die Schiedsstelle einen Teil-Einigungsvorschlag, in dem sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung feststellte. Hiergegen legte die Beklagte am 8. November 2018 Widerspruch ein. Das\nVerfahren zum Vergütungsanspruch setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom\n9. Oktober 2018 bis zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus.\n\n5 Am 27. November 2018 reichte die Klägerin Auskunftsklage beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet sowie den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt und will ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Falle\nder Zulassung der Revision weiterverfolgen.\n\n6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit\nder Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt höchstens 14.250 €.\n\n7 1. Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der\nin § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen,\nbereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten\nRevision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 €\nübersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR\n159/18, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, juris\nRn. 4; Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4).\n\n8 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet\nsich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der\nWert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem\n\nWert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach\ndem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und\nKosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85,\n87 bis 91 [juris Rn. 10 bis 20]; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris\nRn. 11; Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7).\n\n9 Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist nur der eigene Aufwand des Auskunftspflichtigen; allgemeine betriebliche Kosten, die nicht\nunmittelbar durch die Auskunftserteilung verursacht sind, dürfen in die Berechnung nicht einfließen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris\nRn. 7). Als Stundensatz ist in Anlehnung an § 22 Satz 1 JVEG von 21 €, dem\nHöchstsatz für die Verdienstausfallentschädigung von Zeugen, auszugehen. Eigene Mitarbeiter des beklagten Unternehmensträgers sind keine fremden Hilfspersonen, deren Kostenaufwand, wenn ihre Hinzuziehung erforderlich ist, uneingeschränkt berücksichtigungsfähig ist; eine Überschreitung der Entschädigungssätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz kommt bei ihnen\nnicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 13 f.; Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 8).\n\n10 Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so\ngehören zwar die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht, zu\nden Kosten der Auskunftserteilung. Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der\nAuskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der\nLage ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 10 mwN).\n\n11 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerde keine über 20.000 € liegende Beschwer der Beklagten glaubhaft gemacht, sondern lediglich eine Beschwer von höchstens 14.250 €.\n\n12 a) Soweit die Beschwerde insgesamt 800 Arbeitsstunden des eigenen\nPersonals der Beklagten für die Auswertung von circa 7.000 Belegen geltend\nmacht, hiervon 280 Stunden für die Überprüfung aller Verkaufsbelege nach dem\nBezugsort der Komponenten, 280 Stunden für eine Differenzierung nach den verschiedenen Absatzkanälen sowie 240 Stunden für eine Differenzierung zwischen\neiner Lieferung in das In- oder Ausland, ist ein hierfür entstehender Aufwand von\n16.800 € nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet diesen\nVortrag unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Beklagte für die Erteilung der Auskunft lediglich ein Excel-Formular auszufüllen habe. Mittel zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat die Beklagte nicht vorgelegt.\n\n13 Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte meint, ihre Belege\ndreifach sichten zu müssen, um die von ihr geschuldete Auskunft erteilen zu können, und hierfür dreifachen Stundenaufwand in teilweise unterschiedlicher Höhe\nansetzt. Selbst wenn die von der Beklagten geschätzte Zahl von 7.000 Belegen\nund - bei großzügigster Betrachtung - ein (Gesamt-)Zeitaufwand von durchschnittlich fünf Minuten pro Beleg zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Zeitaufwand von 35.000 Minuten (583 Stunden und 20 Minuten), der bei Anwendung\ndes Stundensatzes von 21 € entsprechend § 22 Satz 1 JVEG zu einer Beschwer\nvon lediglich 12.250 € führt.\n\n14 b) Hinzuzurechnen sind die von der Beschwerde geltend gemachten\nFremdkosten der Beklagten von mindestens 2.000 € für einen externen Logistiker. Bei diesem seien die Belege aus den Jahren 2014 und 2015 untergebracht,\nnachdem die Beklagte im Jahr 2015 ihren Sitz verlagert und 2016 ein neues EDV-System installiert habe. Dieser Aufwand wird von der Klägerin nicht bestritten und\nerscheint zudem nachvollziehbar.\n\n15 c) Nicht berücksichtigungsfähig sind demgegenüber die weiteren von der\nBeschwerde angesetzten Fremdkosten von 6.000 €, berechnet aus 100 Stunden\nà 60 €, bei dem Anbieter des ehemaligen EDV-Systems der Beklagten für eine\nAufbereitung und Bereitstellung der Daten. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist bereits unsubstantiiert, weil aus ihm nicht ersichtlich wird, welche konkreten Leistungen der ehemalige Dienstleister zu erbringen hat und aus welchen\nGründen sie erforderlich sind. Darüber hinaus legt die Beklagte nicht dar, wie sich\neine elektronische Aufbereitung der Belege auf den Aufwand ihres eigenen Personals auswirkt. Dies wäre deswegen erforderlich gewesen, weil es keineswegs\nfernliegend erscheint, dass die Sichtung der circa 7.000 Belege durch eine elektronisch unterstützte Vorsortierung erheblich vereinfacht werden kann.\n\n16 d) Nicht glaubhaft gemacht ist schließlich auch die - von der Klägerin bestrittene - Erforderlichkeit der Überprüfung der zu erteilenden Auskunft durch einen Wirtschaftsprüfer, für die die Beschwerde weitere Fremdkosten der Beklagten von 10.000 € veranschlagt.\n\n17 aa) Der allgemeine Verweis auf ihr Haftungsrisiko im Falle einer sich nachträglich als falsch erweisenden Auskunft reicht für die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit einer solchen Überprüfung nicht aus.\n\n18 bb) Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Abschnitt 4\nNr. C II 3 und C III 3 des gemeinsamen Tarifs der Klägerin, der VG Wort und der\nVG Bild-Kunst für externe Festplatten vom 25. Juni 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2018, auf den im Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, ab einer Nettovergütung von 200.000 € die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers vorzulegen ist. Für Nettovergütungsbeträge unter 200.000 € ist die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers nach Abschnitt 4 Nr. C II 1.3.5 und 2.3.6 sowie C III 1.2.5 und 2.2.6 des genannten Tarifs\nfakultativ. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr zu leistende\nNettovergütung diesen Betrag voraussichtlich überschreiten wird. Soweit sie ergänzend darauf verweist, die Klägerin sei im Schiedsstellenverfahren von einer\n\nnach dem Gegenstandswert ihres Vergütungsanspruchs zu bemessenden Sicherheitsleitung von 500.000 € ausgegangen, hält die Beschwerdeerwiderung\ndem mit Recht entgegen, dass dieser Berechnung noch die höheren Vergütungssätze des Tarifs vom 25. Oktober 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger am\n3. November 2011 (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15,\nGRUR 2017, 684 Rn. 3 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten), zugrunde lagen\nund die Beklagte die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung darüber hinaus\nbestritten hat.\n\nKoch Schaffert Pohl\n\nSchmaltz Odörfer\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 16.01.2020 - 6 Sch 48/18 WG -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/i-zr-28-20","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":1},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/i-zr-28-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:17.756281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-07/i-zr-28-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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