{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-10-07_I_ZR_28_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR28.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-10-07","aktenzeichen":"I ZR 28/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 28/19\n\nvom\n\n7. Oktober 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR28.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen\nPohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer sowie hilfsweise allein gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs\nim Beschluss des Senats vom 23. April 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. September 2019 den Antrag der\n1\nKlägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats\ndes Kammergerichts vom 29. Januar 2019 beizuordnen, abgelehnt und die\nBeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 12. September 2019\n- I ZR 28/19, juris und [auszugsweise] FamRZ 2020, 118).\n\n2 Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat der Senat die gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Beschluss vom 12. September 2019 gerichtete Anhörungsrüge mangels Rechtsschutzbedürfnisses als\nunzulässig verworfen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 28/19, juris).\n\nMit Schreiben vom 23. März 2020 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen\n3\nden Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 erhoben und die an diesem\nBeschluss beteiligten Senatsmitglieder als befangen abgelehnt. Mit Beschluss\nvom 23. April 2020 hat der Senat die Anträge als unzulässig verworfen (BGH,\nBeschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris).\n\n4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2020 hat die Klägerin Anhörungsrüge gegen die\nVerwerfung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss vom 23. April 2020 erhoben\nund mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2020 die beteiligten Senatsmitglieder,\nhilfsweise den Vorsitzenden Richter allein, wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt.\n\n5 II. Die erneuten Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Der Senat ist unter\nMitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter zur Entscheidung über die\nAblehnungsgesuche berufen.\n\n6 Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil sie gänzlich untauglich sind\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 und 17\nmwN). Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der\nKlägerin bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richterinnen und Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Ablehnungsgesuchen nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar.\n\n7 1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2020 erhobene Gegenvorstellung, deren Verwerfung als unzulässig durch den Senat Anlass für die erneuten Ablehnungsgesuche ist, war wegen der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) offensichtlich unzulässig, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Dem stehen die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2012, 1065 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom\n1. April 2019 - 2 BvC 4/18, juris) nicht entgegen; sie bestätigen vielmehr den Ausnahmecharakter der Gegenvorstellung.\n\n8 2. Entgegen der Behauptung der Klägerin sind alle Beschlüsse des Senats\nim vorliegenden Verfahren in juris veröffentlicht und auch über die Webseite des\nBundesgerichtshofs abrufbar. Soweit sich aus den von der Klägerin vorgelegten\nScreenshots der BGH-Webseite etwas anderes ergeben soll, weist der Senat darauf hin, dass das Aktenzeichen \"I ZR 28/19\" und nicht \"1 ZR 28/19\" lautet.\n\n3. Soweit die Klägerin ihre Ablehnungsgesuche auf übergangenen Vortrag\n9\nstützt, wird auf die Ausführungen im Beschluss zur Anhörungsrüge vom 20. Februar 2020 verwiesen.\n\n4. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2\n10\nZPO (in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung), die als rechtsmissbräuchlich beanstandet wird, ist nicht Gegenstand der Ablehnungsgesuche. Die\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 12. September 2019 ist von der Klägerin nicht angegriffen worden.\n\nIII. Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs im\n11\nBeschluss vom 23. April 2020 ist unbegründet.\n\n12 1. Ein Eingehen auf das von der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen in ihrem ersten Ablehnungsgesuch war aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 20. Februar 2020, auf\ndie sich das erste Ablehnungsgesuch der Klägerin bezog, beruht allein auf dem\nfehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Anhörungsrüge war zwingend als unzulässig zu verwerfen, weil aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die Anhörungsrüge mit dem Ziel, das Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts fortzuführen, objektiv sinnlos war. Auf\ndie von der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines\nNotanwalts vorgebrachten Gründe, insbesondere die behauptete Verletzung von\nArt. 92 GG und des Dispositionsgrundsatzes, die eine Befangenheit der Senatsmitglieder begründen sollen, kam es deshalb weder für die Entscheidungen vom\n20. Februar 2020 und vom 23. April 2020 an, noch ist dies für die vorliegende\nEntscheidung von Relevanz.\n\n13 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender\nAnwendung.\n\nKoch Schaffert Pohl\n\nSchmaltz Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 111/17 und 5 U 161/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/i-zr-28-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/i-zr-28-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:17.721715+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-07/i-zr-28-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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