{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:071020BIZB123.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-10-07","aktenzeichen":"I ZB 123/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 123/19\n\nvom\n\n7. Oktober 2020\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Wort-Bild-Marke Nr. 30 2013 019 118\n\nECLI:DE:BGH:2020:071020BIZB123.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und\nDr. Löffler sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 9. Dezember 2019 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der\nMarkeninhaberin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Für die Markeninhaberin ist am 21. Mai 2013 die am 25. Februar 2013\nangemeldete Wort-Bild-Marke\n\nunter der Nummer 30 2013 019 118 für Dienstleistungen der Klasse 35 und 39 in\ndas Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden.\n\n2 Die Rechtsvorgängerin der Widersprechenden hat gegen die Eintragung\naus drei Marken Widerspruch erhoben, darunter aus der Wort-Bild-Marke\nNr. 30 2008 049 501\n\n,\n\ndie am 31. Juli 2008 angemeldet und am 19. Dezember 2008 für Waren und\nDienstleistungen der Klassen 9, 12, 16, 22, 28, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42 und 45\neingetragen worden ist. Die Marke ist im Februar 2017 auf die Widersprechende\numgeschrieben worden.\n\n3 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 28. August\n2015 auf den Widerspruch aus dieser Marke die vollständige Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und das Verfahren über die Widersprüche aus den\nbeiden anderen Marken bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt. Auf die\nBeschwerde der Markeninhaberin, die im Beschwerdeverfahren die Einrede der\nNichtbenutzung erhoben hat, hat das Bundespatentgericht die Entscheidung des\nDeutschen Patent- und Markenamts teilweise aufgehoben, den Widerspruch in\ndiesem Umfang und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen (BPatG, GRUR\n2020, 746).\n\n4 Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer zulassungsfreien\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs und eine mangelnde Begründung der Entscheidung rügt. Sie beantragt, den angefochtenen\nBeschluss aufzuheben, soweit er zu Lasten der Markeninhaberin ergangen ist.\nDie Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\n5 II. Das Bundespatentgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - ausgeführt, der Widerspruch sei im Umfang der zu den benutzten Widerspruchsdienstleistungen identischen und ähnlichen Dienstleistungen\nder angegriffenen Marke begründet. Dem Dienstleistungsvergleich seien nur die\nWiderspruchsdienstleistungen \"Vermietung von Werbeflächen\" und \"Verbreitung\nvon Werbeanzeigen\" der Klasse 35, \"Bereitstellung des Zugriffs auf einen Online-Automarkt\" der Klasse 38 und \"Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (auch in elektronischer Form) (ausgenommen für Werbezwecke)\" der\nKlasse 41 zugrunde zu legen. Ausgehend davon bestehe zwischen einem Teil\nder sich gegenüberstehenden Dienstleistungen eine Identität und Ähnlichkeit,\nteilweise Unähnlichkeit. Die Widerspruchsmarke verfüge über durchschnittliche\nKennzeichnungskraft. Den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte\ndie angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht wegen einer hochgradigen Ähnlichkeit nicht ein. Die klanglichen Übereinstimmungen würden auch nicht durch\neinen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt oder die unterschiedliche Grafik der\nsich gegenüberstehenden Marken neutralisiert.\n\n6 III. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.\n\n7 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 83, 85 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass sie\nsich gegen einen rechtsbeschwerdefähigen Beschluss wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 58/18, GRUR 2019, 548 Rn. 7 = WRP 2019,\n623 - Future-Institute) und ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3\nNr. 3 MarkenG) und einen Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).\n\nDiese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Auf die Frage,\nob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des\nRechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014\n- I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 6 = WRP 2015, 53 - S-Bahn, mwN; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 17/17, juris Rn. 7).\n\n8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Weder ist der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt\nnoch leidet die angegriffene Entscheidung an einem Begründungsmangel.\n\n9 a) Der Markeninhaberin wurde im Verfahren vor dem Bundespatentgericht\nnicht das rechtliche Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG versagt.\n\n10 aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\nArt. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt,\ndass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon\nauszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen\nund in Erwägung gezogen haben. Geht ein Gericht jedoch auf den wesentlichen\nKern des Tatsachenvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für\ndas Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht\nein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er\nnicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, NVwZ 2019, 1276 Rn. 17 mwN). Das Verfahren\nder zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\n\nfehlerfrei ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 68/17, MarkenR 2018,\n389 Rn. 9 mwN). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung.\n\n11 bb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe bei der\nFeststellung, die Vergleichsmarken seien hochgradig ähnlich, maßgeblichen Parteivortrag übergangen.\n\n12 (1) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, das Bundespatentgericht habe bei\nseiner Annahme, die visuellen Unterschiede könnten die klangliche Ähnlichkeit\nnicht neutralisieren, übereinstimmenden Parteivortrag zum Vertriebsweg und zu\nden Vermarktungsgewohnheiten der in Rede stehenden Dienstleistungen außer\nAcht gelassen. Diese würden ausschließlich über das Internet angeboten und\ndamit stets \"auf Sicht\" in Anspruch genommen. Diese Rüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.\n\n13 (2) Das Bundespatentgericht hat angenommen, im Streitfall könne gerade\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistungen regelmäßig nur auf\nSicht in Anspruch genommen würden, weil der Inanspruchnahme durchaus\nmündliche Nachfragen, Empfehlungen und Gespräche unter Verbrauchern vorausgingen, bei denen es - wie auch bei der akustischen Werbung - zu klanglichen Verwechslungen kommen könne. Damit hat es die Modalitäten der Inanspruchnahme der Dienstleistungen abweichend von der Markeninhaberin beurteilt, nicht aber deren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n14 cc) Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör weiterhin mit der Begründung, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.\n\n15 (1) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Markeninhaberin habe im\nSchriftsatz vom 29. August 2019 dargetan, dass der Streitfall rechtsgrundsätzliche Fragen zur Anwendung der Neutralitätstheorie aufwerfe. Ungeachtet dessen\nhabe das Bundespatentgericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht\nbegründet. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.\n\n16 (2) Eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann gemäß\n§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen. Das setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde erfolgreich rügt, das Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen\nden Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserhebliches Vorbringen der\nBeschwerdeführerin übergangen, mit dem diese geltend gemacht habe, der\nStreitfall erfordere eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2\nMarkenG (vgl. BGH, GRUR 2014, 1232 Rn. 14 - S-Bahn).\n\n17 Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt allerdings\nnicht schon allein darin, dass sich aus einer Entscheidung nicht ersehen lässt,\nvon welchen Erwägungen sich das Bundespatentgericht bei der Entscheidung\nhat leiten lassen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Entscheidung des\nBundespatentgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist fachgerichtlich nicht überprüfbar und unterliegt damit keinem verfassungsrechtlichen Begründungszwang (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 1 BvR 2702/07,\njuris Rn. 5). Das Bundespatentgericht muss deshalb im Regelfall eine unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde nur begründen, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen entsprechenden Zulassungsgrund geltend gemacht hat (vgl.\nBVerfG, GRUR 2012, 601 Rn. 28; BGH, GRUR 2014, 1232 Rn. 15 - S-Bahn).\n\n18 (3) Nach diesen Maßstäben liegt keine Verletzung des Anspruchs der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör vor. Diese hat im Beschwerdeverfahren keinen Zulassungsgrund geltend gemacht, den das Bundespatentgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat. Der von der Rechtsbeschwerde\nin Bezug genommene Vortrag im Schriftsatz vom 29. August 2019 und die dort\nangesprochene \"grundsätzliche Bedeutung\" bezieht sich erkennbar nicht auf den\nZulassungsgrund der Grundsatzbedeutung, sondern auf den konkreten Einzelfall, in dem nach Auffassung der Markeninhaberin eine Neutralisierung klar auf\nder Hand lag. Selbst wenn mit diesem Vortrag eine grundsätzliche Bedeutung im\nSinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG postuliert worden sein sollte, fehlte es an\njeglicher Begründung für diese pauschale Behauptung. Einen Zulassungsgrund,\nmit dem sich das Bundespatentgericht in den Gründen seiner Entscheidung hätte\nauseinandersetzen müssen, hat die Markeninhaberin damit nicht geltend gemacht.\n\n19 dd) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Gehörsverletzung ferner darin begründet, dass sich das Bundespatentgericht nicht mit den Erwägungen der Markeninhaberin auseinandergesetzt habe, das Wortelement \"Bild\" der Widerspruchsmarke werde durch den zusätzlichen Buchstaben \"l\" als Gleitlaut länger\nund wesentlich weicher ausgesprochen als der Wortbestandteil \"bid\" der angegriffenen Marke mit dem Explosivlaut \"d\". Auch damit hat sie keinen Erfolg.\n\n20 Das Bundespatentgericht hat angenommen, mit einer Benennung der\nMarken nur mit \"bid\" einerseits und \"Bild\" andererseits sei nicht zu rechnen. Danach bestand für das Bundespatentgericht schon keine Veranlassung, sich mit\nden Ausführungen der Markeninhaberin zur - isolierten - Betrachtung der Wortbestandteile \"Bild\" und \"bid\" zu befassen. Vielmehr hat das Bundespatentgericht\n\nbei der Prüfung der klanglichen Übereinstimmung zutreffend auf den Gesamteindruck der prägenden Wortbestandteile der Vergleichszeichen - \"autobid\" und\n\"Auto Bild\" - abgestellt. Dabei hat es den zusätzlichen Buchstaben \"l\" in der Endsilbe der Widerspruchsmarke berücksichtigt, insoweit aber andere rechtliche\nSchlüsse gezogen als die Markeninhaberin. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs.\n\n21 ee) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich einen Willkürverstoß und\neine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Feststellungen des Bundespatentgerichts im Rahmen des Dienstleistungsvergleichs geltend. Auch mit diesem Vorbringen hat sie keinen Erfolg.\n\n22 Ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG kann mit der\nRechtsbeschwerde im Verfahren nach § 83 Abs. 3 MarkenG nicht erfolgreich gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008,\n1027 Rn. 24 = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung). Mit ihrer Gehörsrüge setzt\ndie Rechtsbeschwerde lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Bundespatentgerichts, ohne auf übergangenen Sachvortrag zu verweisen oder eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht substantiiert darzulegen.\n\n23 b) Die angegriffene Entscheidung leidet auch nicht unter Begründungsmängeln im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG.\n\n24 aa) Die Rechtsbeschwerde rügt einen Begründungsmangel, soweit das\nBundespatentgericht seine Entscheidung zur hochgradigen Zeichenähnlichkeit\nunter der Prämisse getroffen habe, dass die sich gegenüber stehenden Dienstleistungen identisch beziehungsweise ähnlich seien. Der angegriffene Beschluss\n\ndifferenziere nicht zwischen Identität und Ähnlichkeit. Es wäre eine eigenständige\nBegründung erforderlich gewesen, je nachdem, ob zwischen den Dienstleistungen Identität oder lediglich Ähnlichkeit festzustellen sei.\n\n25 Auch sei der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht\neindeutig bestimmt worden. Das Bundespatentgericht habe die Kennzeichnungskraft als durchschnittlich eingestuft, an anderer Stelle die Widerspruchsmarke dagegen als kennzeichnungsschwache Angabe eingeordnet. Bei der Bestimmung\nder Kennzeichnungskraft habe es nicht nach den jeweiligen Dienstleistungen differenziert.\n\n26 bb) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch\nder Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren\nkeinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher\nGrund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhafter und unvollständiger Begründung der Fall sein. Nicht entscheidend ist, ob\ndie Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Entscheidungsgründe nach § 82 Abs. 1 Satz 1\nMarkenG in Verbindung mit § 313 Abs. 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung\nder Erwägungen enthalten müssen. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher\nschon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffsund Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, MarkenR 2018, 389 Rn. 18 mwN;\nBGH, Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 24). Nach diesem\nMaßstab liegt kein Begründungsmangel vor.\n\n27 cc) Die von der Rechtsbeschwerde behauptete fehlende Differenzierung\nzwischen Ähnlichkeit und Identität beim Dienstleistungsvergleich hat das Bundespatentgericht tatsächlich vorgenommen; das verkennt auch die Rechtsbeschwerde nicht, die in diesem Zusammenhang eine Willkür- und eine Gehörsrüge\nerhoben hat (vgl. oben Rn. 21 f.). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, bei der\nPrüfung der klanglichen Ähnlichkeit habe das Bundespatentgericht fehlerhaft\nnicht (erneut) zwischen ähnlichen und identischen Dienstleistungen differenziert,\nwendet sie sich gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, die im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht, legt\naber keinen Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG dar.\nDasselbe gilt für die gerügte fehlende Differenzierung der Kennzeichnungskraft\nnach den jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.\n\n28 Mit der Behauptung, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei\nnicht eindeutig bestimmt worden, wird schon kein Begründungsmangel dargelegt. Überdies verkennt die Rechtsbeschwerde, dass sich die Feststellung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf die Marke in ihrer\nGesamtheit, mithin unter Berücksichtigung der grafischen Ausgestaltung, bezieht, die Feststellung einer kennzeichnungsschwachen Angabe dagegen allein\ndie Wortbestandteile betrifft. Darauf weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hin.\n\n29 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nPohl Schmaltz\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2019 - 29 W (pat) 503/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/i-zb-123-19","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/i-zb-123-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:17.687305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-07/i-zb-123-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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