{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR176.20.1","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-10-07","aktenzeichen":"6 StR 176/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 176/20\n\nvom\n7. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR176.20.1\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Oktober 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und gegen ihn Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\n\n– entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf teilweise der Änderung.\n\n3 a) Nach den zu den Taten zu III A 1 bis 6 der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen veräußerte der Angeklagte in sechs Fällen Marihuana in Mengen\nzwischen 200 Gramm und einem Kilogramm an einen Abnehmer, der die ersten\nLieferungen „gegen Bezahlung des Kaufpreises und nach zwei bis drei Käufen\nauf Kommission“ entgegennahm. Nähere Feststellungen zum Zeitpunkt der Entrichtung des Kaufpreises für die gelieferten Betäubungsmittel hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat diese Lieferungen als sechs tatmehrheitliche Taten\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet.\n\n4 b) Im Hinblick auf die Taten zu III A 3 bis 6 hält diese konkurrenzrechtliche\nBewertung rechtlicher Prüfung nicht stand. Diese Taten sind nicht ausschließbar\ndurch eine Bezahlung des Kaufpreises für die vorangegangene Lieferung bei der\njeweils nachfolgenden Lieferung zur Tateinheit verknüpft. Denn Überschneidungen der Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\ndadurch, dass der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei\nder Übergabe der nächsten Lieferung bezahlt wird, führen nach ständiger\nRechtsprechung zur Annahme von Tateinheit (vgl. nur BGH, Beschluss vom\n10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; Urteil vom 22. August 2012\n– 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13).\n\n5 c) Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO die zu III A 3 bis 6 festgestellten Betäubungsmittellieferungen zu\n\neiner einheitlichen Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammengefasst. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil\nsich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können;\naußerdem stellt die Schuldspruchänderung keinen Nachteil für ihn dar.\n\n6 d) Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle III A 3\nbis 5 verhängten Einzelstrafen zur Folge. Die vom Landgericht für Fall III A 6\nverhängte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten bleibt als Einzelstrafe für die\naus den Fällen III A 3 bis 6 zusammengefasste Tat bestehen. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. Angesichts der verbleibenden Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die wegfallenden Einzelstrafen\nauf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n7 2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz:\n\nHalle, LG, 21.10.2019 - 540 Js 31350/ 16 16 KLs 10/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/6-str-176-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/6-str-176-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:49.513140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-07/6-str-176-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Strafsenat","date":"2020-10-07","dockets":["6 StR 176/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR176.20.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR176.20.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – 6 StR 176/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-07/6-str-176-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Oktober 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:49.513140+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}