{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070920BIXZR93.20.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2020-09-07","aktenzeichen":"IX ZR 93/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 93/20\nvom\n\n7. September 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:070920BIXZR93.20.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nGrupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz\n\nam 7. September 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die\nBegründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die\nBerufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird abgelehnt.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf\n100.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in\nAnspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht\nzugelassen. Am 23. April 2020 hat sich für den Kläger ein beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassener Rechtsanwalt (nachfolgend nur noch: Rechtsanwalt)\nlegitimiert und Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung gemäß\n§ 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt. Zudem hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um zwei Monate zu verlängern. Die Frist ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. April 2020 antragsgemäß bis zum 24. August 2020\nverlängert worden.\n\n2 Am 29. April 2020 hat der Kläger persönlich beantragt, ihm einen Notanwalt beizuordnen. Hierzu hat er darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt\n\"ohne Mandat und ohne einen Auftrag\" gehandelt habe. Am 6. Mai 2020 hat der\nRechtsanwalt angezeigt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit irrtümlich\nauf den 30. April 2020 datierten Beschluss hat der Senat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.\n\n3 Am 29. Juni 2020 hat der Kläger erneut die Beiordnung eines Notanwalts\nbeantragt und ausgeführt, der Rechtsanwalt sei nun nicht mehr bereit, ihn zu\nvertreten. Gemäß Verfügung vom 16. Juli 2020 hat der Senat den Kläger darauf\nhingewiesen, dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht käme, wenn\nes nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen wäre, dass der\nRechtswalt nicht mehr zur Vertretung des Klägers bereit ist. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2020 Stellung genommen.\n\nII.\n\n4 Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist\nnicht begründet.\n\n5 1. Eine Partei, welche die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat\nnachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer\nVertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so\nkommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats\nnicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung\ndes Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss\nvom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8; vom 24. Juni\n2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 2. Februar 2017 - IX ZR\n113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4). Da es entscheidend auf die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts ankommt, gilt nichts Anderes, wenn es - was der Senat zugunsten des Klägers unterstellt - zu einem wirksamen Mandatsverhältnis\nzunächst nicht gekommen ist.\n\n6 2. Der Kläger hat auch nach Hinweis gemäß Verfügung vom 16. Juli\n2020 nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Rechtsanwalt nicht mehr bereit ist, seine Vertretung zu übernehmen, und dass dies nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Obwohl der Rechtsanwalt mit E-Mail an den Kläger vom\n22. Juni 2020 auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis und hierzu auf eine aus\nseiner Sicht ausreichende Begründung verwiesen hat, beschränkt sich der Kläger auf Mutmaßungen. Dem Rechtsanwalt könne bewusst geworden sein, dass\ner rechtswidrig gehandelt habe oder nicht über die erforderliche Qualifikation im\nGeheimnisschutz zur Durchführung des Mandats verfüge. In Anbetracht des\naktenkundigen Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem Rechtsanwalt\nliegt dies fern. Danach bestand offenbar Uneinigkeit darüber, ob ein Auftrag zur\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt worden war oder nicht. Dies\n\nveranlasste den Kläger zu Vorwürfen, die dem Vertrauensverhältnis zwischen\nihm und dem Rechtsanwalt nicht zuträglich waren. Der Kläger warf dem\nRechtsanwalt unter anderem vor, seinen Ruf missbraucht und den Versuch unternommen zu haben, ihn zu einem Mandatsverhältnis zu nötigen. Ferner ließ\ner den Rechtsanwalt wiederholt wissen, dass er eine Entschuldigung \"bei den\nBetroffenen\" für angebracht halte. Dass die Vorwürfe, insbesondere in ihrer\nSchärfe, gerechtfertigt gewesen sein könnten und eine Entschuldigung tatsächlich angezeigt gewesen wäre, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar. Andere\nGründe, die der Kläger nicht zu vertreten hätte und zu der Einschätzung des\nRechtsanwalts geführt haben könnten, es fehle am erforderlichen Vertrauensverhältnis, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht des aktenkundigen Schriftwechsels gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsanwalt das fehlende Vertrauensverhältnis ohne hinreichenden Grund angeführt haben könnte.\n\nIII.\n\n7 Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die verlängerte Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Eine weitere\nFristverlängerung konnte auf den Antrag des Klägers vom 13. August 2020\nnicht bewilligt werden, weil der Antrag nicht von einem beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand käme ersichtlich auch dann nicht in Betracht, wenn sie von einem\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt würde.\n\nGrupp Lohmann Möhring\n\nRöhl Schultz\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2018 - 8 O 227/17 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2020 - 8 U 107/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-07/ix-zr-93-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-07/ix-zr-93-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:07.609834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-07/ix-zr-93-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2020-09-07","dockets":["IX ZR 93/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070920BIXZR93.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070920BIXZR93.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.09.2020 – IX ZR 93/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-07/ix-zr-93-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die\nBegründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die\nBerufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird abgelehnt.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2020 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf\n100.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Karlsruhe","court_id":null,"court_as_stated":"LG Karlsruhe","date":"2018-08-17","docket":"8 O 227/17","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Karlsruhe","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Karlsruhe","date":"2020-04-15","docket":"8 U 107/18","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2020-04-30","docket":"IX ZR 93/20","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:300420BIXZR93.20.0","id":"bgh/2020-04-30/ix-zr-93-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-30/ix-zr-93-20","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2020-09-07","docket":"IX ZR 93/20","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070920BIXZR93.20.0","id":"bgh/2020-09-07/ix-zr-93-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-07/ix-zr-93-20","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":5,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2020-10-29","docket":"IX ZR 93/20","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:291020BIXZR93.20.0","id":"bgh/2020-10-29/ix-zr-93-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-29/ix-zr-93-20","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":6,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2020-12-17","docket":"IX ZR 93/20","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZR93.20.0","id":"bgh/2020-12-17/ix-zr-93-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-17/ix-zr-93-20","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":7,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2021-02-03","docket":"IX ZR 93/20","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:030221BIXZR93.20.0","id":"bgh/2021-02-03/ix-zr-93-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-03/ix-zr-93-20","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:07.609834+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}