{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZB1.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-07-07","aktenzeichen":"XI ZB 1/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 1/20\n\nvom\n\n7. Juli 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZB1.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und\nDr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter\nDr. Schild von Spannenberg\n\nbeschlossen:\n\nDer als Anhörungsrüge auszulegende \"Widerspruch\" des Klägers\ngegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 wird auf seine\nKosten als unzulässig verworfen.\n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die mit \"Widerspruch\" überschriebene Eingabe des Klägers vom 25. Juni\n2020 kann, da der Kläger die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht,\nin eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden.\n\n2 Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 26. Juni\n2020 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1\nZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020, der dem Kläger am\n16. Juni 2020 zugestellt worden ist und mit dem seine Rechtsbeschwerde verworfen worden ist, ist unzulässig. Denn der Kläger legt entgegen § 321a Abs. 2\nSatz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche\nVerletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den\nSenat nicht dar. Der Kläger hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen er\n\nmeint, die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig lasse den\nSchluss zu, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht beachtet.\nDarüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch deswegen unzulässig, weil sie nicht\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt\nworden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt gemäß § 78 Abs. 1\nSatz 3 ZPO dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang. Das gilt\nauch für eine Rechtsbeschwerde, die sich, wie hier, gegen einen das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts richtet\n(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237).\nGleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1).\n\n3 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat\nden Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4\nSatz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 12. Mai 2020 umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts\nRavensburg vom 5. Februar 2020 oder eine Rechtsbeschwerde gegen diesen\nBeschluss zulässig ist bzw. wäre und dies verneint.\n\n4 Soweit der Kläger in seinem \"Widerspruch\" vom 25. Juni 2020 sachliche\nEinwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 erhebt, ist die\nEingabe weiter als Gegenvorstellung auszulegen. Diese hat - ihre Zulässigkeit\nunterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers greift gegenüber den im Beschluss vom 12. Mai 2020 mitgeteilten Gründen nicht durch.\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers war zu verwerfen, weil die Nichtzulassung\nder Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts\nRavensburg vom 5. Februar 2020 nicht anfechtbar ist.\n\n5 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nDerstadt Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nAG Biberach, Entscheidung vom 20.12.2019 - 8 C 679/19 -\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 05.02.2020 - 4 T 3/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-07/xi-zb-1-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-07/xi-zb-1-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:11.244796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-07/xi-zb-1-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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