{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070720B2STR581.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-07-07","aktenzeichen":"2 StR 581/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 581/19\nvom\n7. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:070720B2STR581.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2020 gemäß\n§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. März 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1\nder Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Aufhebung fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist;\n\nc) im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass gegen den\nAngeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II. 2 bis\nII. 4 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, gegen ihn\nals Gesamtschuldner die Einziehung von 11.400 € „als Wertersatz der Taterträge“ angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und einer hierdurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs sowie zur Abänderung der Einziehungsentscheidung;\nim Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\nim Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, da, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargestellt, die bisher getroffenen Feststellungen die Annahme einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge nicht tragen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die für eine\nVerurteilung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden könnten.\n\n3 2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs. Der Entfall der Einzelstrafe\nvon 120 Tagessätzen zu je 10 € lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt.\nAngesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs\nMonaten sowie einmal sechs Monaten Freiheitsstrafe und des Umstandes,\ndass die Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgründe belegen, dass sich der\nAngeklagte ungeachtet einer möglichen Strafbarkeit wegen Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedenfalls\nwegen vorsätzlicher Geldwäsche schuldig gemacht hätte, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelgeldstrafe auf eine\ngeringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n4 3. Der Einziehungsausspruch bedarf der Abänderung. Die Feststellungen\nbelegen nicht, dass der Angeklagte im Fall II. 2 faktische Mitverfügungsgewalt\nan dem Gesamterlös in Höhe von (mindestens) 11.400 € aus dem Verkauf des\nMarihuanas erlangt hat. Festgestellt ist vielmehr, dass der Mitangeklagte\nL.\ndas Marihuana an einen unbekannten Abnehmer veräußerte und dem Angeklagten aus dem Verkaufserlös einen Teilbetrag von 10.000 € überließ, der\nhiervon wiederum 1.500 € an die Mitangeklagte S. weiterleitete. Gemäß\n§ 73c Satz 1 StGB war daher gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € als Gesamtschuldner anzuordnen.\n\n5 4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n6 5. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es\nnicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 01.03.2019 - 505 Js 965/18 61 KLs 22/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-07/2-str-581-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-07/2-str-581-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.813161+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-07/2-str-581-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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