{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2020-05-07_III_ZR_10_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070520UIIIZR10.19.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2020-05-07","aktenzeichen":"III ZR 10/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 10/19\nVerkündet am:\n7. Mai 2020\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:070520UIIIZR10.19.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 7. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter\nDr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter\nDr. Kessen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 2018 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 9. Zivilsenat des\nBerufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags.\n\n2 Der Kläger und der als Anstalt öffentlichen Rechts von der beklagten\nStadt errichtete Abwasserbetrieb L. (nachfolgend: Abwasserbetrieb)\nschlossen 2011 einen unbefristeten Vertrag, durch den der Kläger unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung als Vorstand angestellt wurde. Der Vertrag\n\nsah neben dem Gehalt die Bereitstellung eines Firmenwagens vor, den der\nKläger auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Weiterhin war er seit Juli 2014\nsachkundiger Einwohner in dem Finanzausschuss der Beklagten und seit Juli\n2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ortsbürgermeister\nder zur Beklagten gehörenden Ortschaft Z. bestellt.\n\n3 Im Jahr 2016 plante die Beklagte, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung\nkünftig durch einen Regiebetrieb ausführen zu lassen. Die Stelle des Betriebsleiters dieser rechtlich unselbständigen Einheit der Beklagten wurde aufgrund\neiner Ausschreibung im Oktober 2016 mit einem Dritten besetzt. Anfang November 2016 veröffentlichte die Beklagte im Amtsblatt die Satzung über die\nAuflösung des Abwasserbetriebes und die Fortführung der Aufgaben durch den\nRegiebetrieb. Anfang Dezember 2016 berieten der Finanzausschuss der beklagten Stadt sowie der Ortschaftsrat Z. unter Beteiligung des Klägers über\ndie Satzung für den neuen Regiebetrieb.\n\n4 Im Zusammenhang mit der Umstellung von der rechtlich selbständigen\nAnstalt auf den Regiebetrieb gab es Differenzen zwischen dem Kläger und der\nBürgermeisterin der Beklagten, die zugleich Vorsitzende des Verwaltungsrats\nder Anstalt war. Der Kläger übersandte den Mitgliedern des Stadtrats der Beklagten mit Ausnahme der Bürgermeisterin ein Schreiben, welches diesen am\n9. beziehungsweise 12. Dezember 2016 zuging (im Folgenden: das Schreiben).\nDarin heißt es wörtlich auszugsweise:\n\n\"Sehr geehrte Stadträtinnen und Stadträte,\n\nbezugnehmend auf einige Anfragen aus den Fraktionen bzw. einzelner\nStadtratsmitglieder habe ich mich entschlossen, Ihnen nochmals über\n\nden weiteren Verlauf bzw. die jetzige Situation im Abwasserbetrieb Auskunft zu erteilen.\n\nDa die einzelnen Schwerpunkte auch weit in den Raum der kommunalen\nOrtschaftsarbeit hineinreichen und ich somit auch teilweise aus der Sicht\ndes Ortsbürgermeisters Stellung nehme, wird dieses Schreiben zwar mit\nmeiner Unterschrift, jedoch ohne Zusatz der Dienstbezeichnung erfolgen\n...\n\nSatzungen - Gebührenkalkulation\n\nMit hohem geistigem Aufwand werden nunmehr kurz vor Toresschluss\nSatzungen für den Regiebetrieb 'erarbeitet'. Dies geschieht durch die\nUmschreibung der alten Satzungen ... Da man ja völlig fehlerfrei arbeitet,\nso zumindest nach Auffassung Ihrer Bürgermeisterin, muss nunmehr eine Lüge herhalten. Es wird behauptet, dass der Grund warum keine\nneuen Satzungen erarbeitet werden, die fehlende Kalkulation der Abwassergebühren ... ist. Bereits seit August 2016 liegen neue Kalkulationen vor. Der Verwaltungsrat der AöR wollte in seiner Sitzung am\n31.08.2016 genau diese neuen Gebühren beschließen. Wie so oft hat Ihre Bürgermeisterin bei wichtigen Entscheidungen allerdings gefehlt.\nDurch windige Erklärungen z.B. Ladungsfristen und der übliche Tenor 'es\nist ja sowieso alles falsch', hat sie auch einige Stadträte, die auch Mitglied des Verwaltungsrat sind, überzeugt, die Sitzung platzen zu lassen...\nDie Gründe für den Boykott Ihrer Bürgermeisterin liegen klar auf der\nHand.\n\n1. Die beträchtlichen Gebührensenkungen sind Ausdruck der guten Arbeit der AöR ... Mit dieser Erfolgsmeldung wäre es für Frau Dr. H.\nschwer geworden, in den folgenden Ortschaftsratssitzungen ein positives\nVotum zur Auflösung AöR zu erhalten.\n\n2. Ihre Bürgermeisterin hätte nicht im Mittelpunkt gestanden. Das heißt,\ndieses Erfolgserlebnis wäre nicht auf sie projiziert worden. ...\n\n3. Es stehen bestimmt schon die der Stadt nahen Anwälte und Wirtschaftsprüfer bereit, um sofort nach Auflösung der AöR für viel Geld\nneue und auch alte vorhandene Kalkulationen und Satzungen zu erarbeiten ...\n\nAbwasserbeseitigungskonzept\n\nSicherlich ist es noch in Ihren Gehörgängen eingebrannt:\n\n'Niederschlagswasserbeseitigungskonzept der Anstalt völlig falsch, mit\nunterirdischen Ergebnissen und mit vernichtender Kritik durch die Untere\nWasserbehörde belegt'.\n\nAls Anlage 2 füge ich ein Gesprächsprotokoll ... und eine Stellungnahme\ndes zuständigen Mitarbeiters der Unteren Wasserbehörde ... bei. ...\n\nNach aufmerksamer Studie werden Sie ... feststellen, dass das im Jahr\n2014 vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept keinen Änderungsbedarf\naufweist. Es ist vermutlich dem unbeschreiblich hohen Sachverstand der\nBürgermeisterin geschuldet, als sie durchs Land gezogen ist und in or-\n\nganisierten Massenaufläufen die Falschheit des Abwasserbeseitigungskonzeptes propagiert hat. Frei nach dem Motto, der Weg ist das Ziel -\negal mit welchem Wahrheitsgehalt.\n\nAufhebung aller Niederschlagswasserbeitragsbescheide\n\nIn meinem letzten an Sie gerichteten Schreiben habe ich ausdrücklich\nauf die von der Bürgermeisterin geplante und durch den Verwaltungsrat\nzu beschließende vollumfängliche Bescheidrücknahme hingewiesen. Ich\nhabe ausdrücklich davor gewarnt, drei Tage vor dem bekannten Beratungstermin bei der Unteren Wasserbehörde ... die Vernichtung aller, sogar bestandskräftig gewordener Bescheide, zu beschließen. ... Es kann\nangenommen werden, dass schon aus den Untersuchungsergebnissen\nvom Baugrundbüro ... erkennbar geworden ist, dass das Abwasserbeseitigungskonzept aus 2014 halten wird. Daher wäre nach Bekanntwerden\nder Ergebnisse die Aufhebung aller Bescheide nicht mehr erklärbar gewesen. Somit wurde durch Ihre Bürgermeisterin die schnelle Umsetzung\nihrer Beschlussideen forciert. Denn wie hätte sie dagestanden, wenn sie\nden Geistern, die sie rief (Bürgerinitiative usw.) hätte erklären müssen,\ndass fast alles richtig war und zahlreiche Bescheide nicht aufgehoben\nwerden können. Das durfte keinesfalls passieren, also wurden - unter\nAufrechterhaltung der Falschbehauptung - beitragspflichtige Grundstücke\ndurch Bescheidaufhebung der Verjährung zugeführt.\n\n...\"\n\n5 Unter anderem wegen dieser Äußerungen kündigte der Abwasserbetrieb\nunter dem 21. Dezember 2016 - zugegangen am selben Datum - schriftlich den\n\nAnstellungsvertrag, nachdem der Verwaltungsrat zwei Tage zuvor die Abberufung des Klägers als Vorstand mit sofortiger Wirkung beschlossen hatte.\n\n6 Das Landgericht hat der auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses und Herausgabe des vom Kläger bis zur Kündigung genutzten\nFahrzeugs gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beklagte\ndem Kläger einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BeckRS 2018, 41776), die Kündigung sei wirksam, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte. Ein\nzur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liege vor, wenn zunächst der\nSachverhalt \"an sich\" als wichtiger Grund geeignet sei. Ein solcher könne in der\ngroben Beleidigung des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger liegen,\nsoweit damit nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung verbunden\nsei. Diese Grundsätze seien entsprechend auf das Dienstverhältnis zwischen\neiner Anstalt öffentlichen Rechts und ihrem Vorstand anzuwenden. Es komme\n\nentscheidend auf den mit der Pflichtverletzung einhergehenden Vertrauensbruch und damit die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses gerade als Vorstand an. Sodann bedürfe es der Prüfung, ob die Fortsetzung des\nDienstverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung, hier zwei Monate bis zum Monatsende, zumutbar sei.\n\n9 Nach diesen Maßstäben sei die Kündigung wirksam. Der Kläger habe die\nBürgermeisterin der Begehung von Straftaten bezichtigt sowie grob beleidigt\nund sie damit innerhalb der Organisation der Beklagten herabgesetzt und als\nunfähig dargestellt. Sein Schreiben sei auf Häme und Abrechnung gerichtet\ngewesen und stelle ein grob illoyales Verhalten dar. Damit sei der Zusammenarbeit das gegenseitige Vertrauen entzogen. Der Kläger habe sich nicht nur in\nseiner Stellung als Ortsbürgermeister, sondern und gerade als Vorstand des\nAbwasserbetriebs geäußert. Er habe sowohl die Bürgermeisterin als auch die\nmit der Abwasserproblematik befassten weiteren Beschäftigten bei der Beklagten der Lächerlichkeit preisgegeben. Die Bürgermeisterin habe er offen der Lüge bezichtigt. Ob die fragliche Aussage wahr sei, sei unerheblich. Es komme\nlediglich auf den die Grenze zur Schmähkritik überschreitenden Charakter der\nÄußerungen an, weil der Kläger sich ganz ersichtlich nicht mehr auf die Auseinandersetzung in der Sache beschränkt, sondern die Diffamierung der Person\nder Bürgermeisterin im Vordergrund gestanden habe. Ob die Vorwürfe objektiv\nberechtigt gewesen seien, könne daher dahinstehen. Der Kläger könne sich\nnicht darauf berufen, gegenüber dem Gemeinderat nicht zur Verschwiegenheit\nverpflichtet zu sein. Er habe mit seinem Schreiben nicht einer eventuellen Rechenschafts- und Berichtspflicht nachkommen wollen, was schon daraus folge,\ndass er das Schreiben nicht auch der Bürgermeisterin als Gemeinderatsmitglied\nübersandt habe.\n\n10 Seine Äußerungen fielen sowohl einzeln als auch insgesamt nicht mehr\nin den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht gelte nicht\nschrankenlos, sondern sei durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der\npersönlichen Ehre beschränkt. Dies gelte insbesondere dann, wenn auf Seiten\ndes Dienstherrn das Persönlichkeitsrecht betroffen sei; auch gehöre § 241\nAbs. 2 BGB zu den allgemeinen Gesetzen. Erweise sich - wie hier - das Werturteil als Formalbeleidigung oder Schmähkritik, müsse die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten. Zwar sei nicht jede überzogene Kritik eine Schmähung;\ndafür müsse hinzutreten, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Nach diesen\nMaßstäben habe der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241\nBGB in erheblichem Maße verletzt, weil er nicht nur die Beklagte und andere\nEntscheidungsträger als Amtsträger, sondern auch als Persönlichkeit diffamiert\nhabe. Es sei ihm nicht um Aufklärung, sondern um die öffentliche Diffamierung\nder Bürgermeisterin gegangen.\n\n11 Der Beklagten sei die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bis zum\nEnde des fiktiven Zeitpunkts einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar gewesen. Das Interesse der Beklagten überwiege ganz eindeutig. Zwar seien die\nFolgen der Kündigung für den Kläger erheblich, zugunsten der Beklagten sei\naber zu berücksichtigen, dass der Kläger durch das Schreiben das erforderliche\nVertrauensverhältnis vollständig zerstört habe. Da bereits dieser Kündigungsgrund durchgreife, komme es auf die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe nicht an.\n\nII.\n\n12 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n13 1. Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine außerordentliche Kündigung\ngemäß § 626 BGB durch die Satzung des Abwasserbetriebs nicht ausgeschlossen und das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar ist. Auch in formeller\nHinsicht begegnet die Kündigungserklärung keinen Bedenken.\n\n14 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht des Weiteren ausgeführt, dass\ndie Kündigung nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil es zuvor einer Abmahnung des Klägers bedurft hätte. Bei der Kündigung eines Organmitglieds ist\neine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Das Institut der Abmahnung ist\nursprünglich im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter entwickelt worden. Der Bundesgerichtshof wendet ein solches Erfordernis auf Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften nicht an. Sie\nkennen regelmäßig die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die\nTragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und\nErmahnungen im Klaren (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2000 - II ZR\n218/98, NJW 2000, 1638, 1639 und vom 10. September 2001 - II ZR 14/00,\nNJW-RR 2002, 173 f.). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof\nnach der Schuldrechtsreform unter der Geltung des § 314 Abs. 2 BGB festgehalten, weil die Zuweisung einer Arbeitgeberfunktion an den organschaftlichen\nVertreter ein besonderer Umstand im Sinne von § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB ist\n(BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007\n- II ZR 71/06, NJW-RR 2007, 1520 f zu § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2\nNr. 3 BGB aF; so auch Wisskirchen/Kuhn in BeckOK-GmbHG, Stand: 1. Februar 2020, § 6 Rn. 166 mwN). Soweit die Gegenauffassung meint, dass anderenfalls jede leichte Pflichtverletzung genüge, um eine fristlose Kündigung auszu-\n\nsprechen (so Spindler in MüKoAktG, 5. Aufl., § 84 Rn. 179), trifft dies im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes im\nSinne des § 626 Abs. 1 BGB (hierzu sogleich) nicht zu - unbeschadet des Umstands, dass der Wiederholung einer bereits beanstandeten leichten Pflichtverletzung insbesondere bei Organmitgliedern regelmäßig ein schwereres Gewicht\nzukommt. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für das Organ einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wie dies der Kläger ist.\n\n15 2. Rechtsfehlerhaft sind indes die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Schreiben des Klägers als wichtigen Grund im Sinne des § 626\nAbs. 1 BGB gewertet hat. Nach dieser Vorschrift ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum\nAblauf der Kündigungsfrist oder bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht\nzugemutet werden kann. Die Entscheidung darüber verantwortet in erster Linie\nder Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob ein bestimmter\nVorgang an sich ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles\ngeeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Im Übrigen sind die\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur darauf nachzuprüfen,\nob es Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze nicht oder nicht richtig angewendet und ob es bei seiner Würdigung Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15,\nBGHZ 209, 52 Rn. 30 mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier vor, soweit das\nBerufungsgericht die Äußerungen des Klägers als Schmähkritik beurteilt hat\nund zu seinen Lasten von einer Verletzung seiner Pflicht zur Verschwiegenheit\nausgegangen ist.\n\n16 a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Äußerungen seien als\nSchmähkritik oder Formalbeleidigung zu qualifizieren und nähmen deshalb\nnicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teil. Zwar\nhat das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur\nKündigung des Anstellungsvertrags vorlag, eine Interessenabwägung vorgenommen. Bei dieser hat es jedoch den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1\nGG verkannt, und es ist nicht auszuschließen, dass deren Ergebnis hierauf beruht.\n\n17 aa) Wegen seiner die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verdrängenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für\nsich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass\nbei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die\nDiffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer\nund überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt\nwerden soll (vgl. zB BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW\n2002, 1192, 1193 und vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773\nRn. 18; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW 2014, 3357 Rn. 11). Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. zB BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 aaO; BVerfG aaO). Keine Schmähkritik kann angenommen werden, wenn ein Sachbezug nicht von vornherein zu verneinen ist\n(vgl. BVerfG, NZA 2018, 924 Rn. 8; NJW 2019, 2600 Rn. 19). Bei der Beurteilung, ob Schmähkritik vorliegt, darf eine Aussage zudem nicht isoliert gewürdigt\nwerden, sondern ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie\n\ngefallen ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, NJW 2007,\n686 Rn. 19 und vom 16. Dezember 2014 aaO Rn. 19).\n\n18 bb) Nach diesen Grundsätzen sind die fraglichen Äußerungen insgesamt\nnicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Dem Schreiben des Klägers kann bei der\nerforderlichen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden.\nEs handelt sich zwar um eine teilweise polemische, überspitzte und von unangemessener Emotion getragene Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.\n\n19 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe, indem er\ndie Bürgermeisterin der Lüge bezichtigt habe, jegliche sachliche Grundlage verlassen; aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich eine gewollte Herabsetzung und Schmähung der Bürgermeisterin. Eine derartige öffentliche Abwertung habe in jedem Fall zu unterbleiben, auch wenn die vom Kläger in Bezug\ngenommenen Behauptungen der Bürgermeisterin fehlerhaft sein sollten. Darüber hinaus reichten die vom Kläger vorgetragenen Indizien für die Bejahung\ndes subjektiven Tatbestands nicht aus.\n\n20 Diese Erwägungen sind - bezogen auf die dargestellten Maßstäbe - in\nsich widersprüchlich. Die Bezeichnung einer Äußerung der Bürgermeisterin als\n\"Lüge\" bezieht sich zuvörderst auf den die Wahrheit verfehlenden Inhalt dieser\nErklärung und damit auf die Sache. Sie ist - soweit es am Vorsatz des Klägers\nfehlt - allenfalls eine Überspitzung. Ein Sachbezug kann daher nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr auf der Hand (vgl. zur Verneinung\nvon Schmähkritik bei der Bezeichnung des Inhalts eines Zivilurteils als \"perfide\nLüge\" BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13, juris).\n\n21 (2) Auch soweit das Berufungsgericht das in den Äußerungen des Klägers enthaltene Werturteil, den Vorwurf des Taktierens, der Dummheit, des\nBoykotts und der bewussten Schädigung, als Formalbeleidigung gewertet hat,\ndie nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sei, hat es dieser nicht die\ndurch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebotene Bedeutung beigemessen. Eine Äußerung ist nur dann eine Formalbeleidigung in dem Sinne, dass sie wie\nSchmähkritik nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, wenn ihr\njeder Sachbezug fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08,\nNJW 2009, 3580 Rn. 20). Dies trifft auf die von der Vorinstanz als Formalbeleidigung gewerteten Äußerungen nicht zu.\n\n22 (a) Den Vorwurf des Boykotts und des Taktierens hat das Berufungsgericht der Äußerung des Klägers entnommen \"mit hohem geistigem Aufwand\nwerden nunmehr kurz vor Toresschluss Satzungen für den Regiebetrieb 'erarbeitet'. ... Da man ja völlig fehlerfrei arbeitet, so zumindest nach Auffassung Ihrer Bürgermeisterin, muss nunmehr eine Lüge herhalten. ... Durch windige Erklärungen z.B. Ladungsfristen und der übliche Tenor ‚es ist ja sowieso alles\nfalsch‘, hat sie auch einige Stadträte, die auch Mitglied des Verwaltungsrats\nsind, überzeugt, die Sitzung platzen zu lassen ... Die Gründe für den Boykott\nIhrer Bürgermeisterin liegen klar auf der Hand. 1. Die beträchtlichen Gebührensenkungen sind Ausdruck der guten Arbeit der AöR ... 2. Ihre Bürgermeisterin\nhätte nicht im Mittelpunkt gestanden. Das heißt, dieses Erfolgserlebnis wäre\nnicht auf sie projiziert worden...\". Diese Argumentation habe der Kläger fortgeführt, indem er der Bürgermeisterin vorgeworfen habe, ihr schnelles Handeln\nsei dem Umstand geschuldet, selbst gut dastehen zu wollen und nicht \"erklären\nzu müssen, dass fast alles richtig war\".\n\n23 Diese Ausführungen beziehen sich sämtlich auf vom Kläger behauptete\nkonkrete Vorgänge und weisen damit einen sachlichen Bezug auf. Die Äußerungen liegen auch nicht deshalb außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs.\n1 Satz 1 GG, weil die zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen des Klägers\n(bewusst) unwahr wären (vgl. dazu zB BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012\n- VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 12). Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen, vielmehr ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob\ndie dem fraglichen Vorwurf zugrundeliegenden Tatsachen, wie die Aufhebung\nmehrerer Verwaltungsratssitzungen, wahr seien.\n\n24 (b) Entsprechendes gilt, soweit die Vorinstanz den Vorwurf der \"Dummheit\" als Formalbeleidigung qualifiziert hat. Der Kläger verwendete in seinem\nSchreiben weder diesen Begriff noch das entsprechende Adjektiv. Das Berufungsgericht hat diesen Vorwurf - soweit nachvollziehbar - aus den Ausführungen des Klägers abgeleitet, es sei \"vermutlich dem unbeschreiblich hohen\nSachverstand der Bürgermeisterin geschuldet, als sie durchs Land gezogen ist\nund in organisierten Massenaufläufen die Falschheit des Abwasserbeseitigungskonzeptes propagiert hat\", obwohl das im Jahr 2014 vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept keinen Änderungsbedarf aufgewiesen habe. Damit\nsprach der Kläger zwar - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt\nhat - der Bürgermeisterin \"einen hohen Sachverstand\" ab. Abgesehen davon,\ndass fehlender Sachverstand nicht mit Dummheit gleichzusetzen ist, enthält\ndiese Aussage einen Sachbezug, indem sie sich auf die inhaltliche Darstellung\ndes Abwasserkonzepts durch die Bürgermeisterin in der Öffentlichkeit bezieht,\nderen Unrichtigkeit - mangels abweichender Feststellungen - zu unterstellen ist.\nEs handelt sich damit - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt\nhat - lediglich um eine \"sarkastische Überzeichnung\", also eine überspitzte\nAuseinandersetzung, die aber in der Sache erfolgt ist.\n\n25 (c) Auch soweit die Vorinstanz in dem Vorwurf einer bewussten Schädigung der Beklagten durch die Bürgermeisterin eine Formalbeleidigung gesehen\nhat, wird dies den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Eine entsprechende Formulierung findet sich in dem Schreiben des Klägers nicht. Die vom Berufungsgericht angenommene Beleidigung beruht wohl auf der Behauptung des\nKlägers, die Bürgermeisterin habe \"beitragspflichtige Grundstücke durch Bescheidaufhebung der Verjährung zugeführt\", was die Vorinstanz dahin ausgelegt hat, der Kläger habe der Bürgermeisterin vorgeworfen, sie habe \"sehenden\nAuges und zielgerichtet\" Gebührenbescheide verjähren lassen. Auch diese\nAusführungen beziehen sich auf konkrete Vorgänge. Allein der Umstand, dass\nder Vorwurf des Klägers gegen die Bürgermeisterin zumindest in subjektiver\nHinsicht nicht durch die vorgebrachten Tatsachen gerechtfertigt war - wie dies\nim angefochtenen Urteil ausgeführt ist -, entzieht der Äußerung ihre sachliche\nGrundlage nicht, sondern lässt diese jedenfalls bei der revisionsrechtlich zu unterstellenden inhaltlichen Richtigkeit des Vorwurfs in objektiver Hinsicht lediglich\nals überspitzte Kritik erscheinen.\n\n26 cc) Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit\nder Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler,\nder zur Aufhebung führt, wenn die Entscheidung hierauf beruht (vgl. BVerfGE\n93, 266, 294). Zwar hat das Berufungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Grundes eine\nAbwägung der gegenseitigen Interessen vorgenommen. In einem solchen Fall\nkann die Verkennung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit unerheblich\nsein, wenn sich feststellen lässt, dass das Gericht in diesem Rahmen der Äuße-\n\nrung im Ergebnis nicht das Maß an Schutz vorenthalten hat, das ihr als Werturteil ohne schmähenden Charakter zukam (vgl. BVerfG, NZA 2018, 924 Rn. 10).\nDas ist hier indes nicht der Fall. Die Vorinstanz hat die Wirkungen der Äußerungen nicht wenigstens hilfsweise auch unter der Prämisse erörtert, dass diese\nunter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen. Vielmehr hat das Berufungsgericht gerade aus der fehlerhaften Qualifizierung der Äußerungen des\nKlägers als Schmähkritik und Formalbeleidigung den Schluss gezogen, es liege\nein Fall vor, in dem die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten müsse. Bei\nder Abwägung der Interessen der Parteien ist es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - auf den grundrechtlichen Schutz der Äußerungen des\nKlägers nicht eingegangen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die\nBewertung, ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags im\nSinne des § 626 Abs. 1 BGB habe vorgelegen, im Ergebnis auf der Verkennung\ndes Schutzbereichs der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beruht.\n\n27 b) Rechtsfehlerhaft ist es auch, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Klägers angenommen hat.\n\n28 aa) Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass\nes der Berücksichtigung eines solchen Vorwurfs nicht entgegensteht, dass die\nBeklagte ihre Kündigung in dem Schreiben vom 21. Dezember 2016 hierauf\nnicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02,\nBGHZ 157, 151, 157).\n\n29 bb) Jedoch tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Beurteilung,\ndass der Kläger gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat.\n\n30 Soweit das Berufungsgericht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Abwasserbetriebs abgestellt hat, lässt sich bereits nicht beurteilen, ob die Äußerungen des Klägers hiervon umfasst sind. Diese Bestimmung betrifft nur vertrauliche Angelegenheiten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Das Berufungsgericht hat bisher jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und\ninwieweit die Äußerungen des Klägers solche Informationen enthalten.\n\n31 Dessen ungeachtet ist diese Verpflichtung ebenso wie die weitergehende\nVerschwiegenheitspflicht gemäß § 10 Satz 1 des Anstellungsvertrages gemäß\n§ 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des Abwasserbetriebs dahin eingeschränkt, dass\nÄußerungen gegenüber den Organen der Beklagten, also insbesondere ihrem\nGemeinderat (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA), hiervon ausgenommen sind. Das\nBerufungsgericht hat angenommen, da der Kläger das Schreiben nicht an alle\nMitglieder des Gemeinderats verschickt habe, könne er sich auf diese Ausnahme nicht berufen. Das ist rechtsfehlerhaft. § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung legitimiert auch solche Äußerungen, die an einzelne Mitglieder des Gemeinderats\ngerichtet sind. Die gegenteilige Auffassung wird der Funktion und Bedeutung\nder Mandatsträger nicht gerecht.\n\n32 Bedient sich der Staat im Rahmen sogenannter funktionaler Selbstverwaltung (vgl. hierzu BVerfGE 107, 59, 89 f) zur Erfüllung seiner Aufgaben einer\nKörperschaft oder - wie hier - Anstalt des öffentlichen Rechts, so ist dies nur\nzulässig, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht\nwahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der\nVolksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und\nihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter\nunterliegt (vgl. BVerfG aaO S. 94). Über kommunale Anstalten übt der Gemein-\n\nderat als die demokratisch gewählte Vertretung des Volkes (vgl. Art. 28 Abs. 1\nSatz 2 GG) diese Kontrolle aus, die auch im Hinblick auf die Gewährträgerhaftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der Anstalt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Anstaltsgesetz LSA) geboten ist. Der Gemeinderat verfügt aber über die für diese\nKontrolle erforderlichen Kenntnisse nur vermittelt durch seine Mitglieder. Diese\nsind wiederum zu einer effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung angewiesen und haben daher als Ausfluss ihrer Mitgliedschaft einen individuellen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch, um die Kontrolle über die Tätigkeit der Verwaltung effektiv ausüben zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, NVwZ-RR 2010, 123, 124), wie auch\neine Verpflichtung, sich selbständig über die Angelegenheiten der Gemeinde zu\ninformieren (vgl. Katz, KommJur 2018, 241, 242 sowie zur Obliegenheit eines\nGemeinderatsmitglieds, selbständig Anfragen an die Verwaltung zu richten,\nOVG Sachsen, LKV 2012, 366 Rn. 8). Vor diesem Hintergrund kann § 5 Abs. 2\nSatz 3 der Satzung des Abwasserbetriebs nicht dahin verstanden werden, dass\nder Kläger sich nur gegenüber dem Gemeinderat als Ganzem äußern durfte.\nDies gilt insbesondere, soweit er auf Fragen von Mitgliedern des Gemeinderats\nantwortete, wie er dies in seinem Schreiben angab und wozu das Berufungsgericht bisher keine abweichenden Feststellungen getroffen hat.\n\n33 c) Schließlich tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die\nBeurteilung, der Kläger habe seine Äußerungen an die Öffentlichkeit gerichtet,\nwas die Vorinstanz zu seinen Lasten berücksichtigt hat. Auch insofern beruht\ndie Bewertung des Schreibens als ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund auf einem Rechtsfehler.\n\n34 Zutreffend ist die Vorinstanz allerdings davon ausgegangen, dass öffentliche Äußerungen in besonderer Weise geeignet sind, ein Vertrauensverhältnis\nzu schädigen. Der Kläger unterlag als Organ einer kommunalen Anstalt besonderen Anforderungen an seine Loyalität und war deshalb gehalten, sich über\ndie Angelegenheiten der Anstalt sachlich, insbesondere frei von persönlichen\nInteressen zu äußern. Erst recht gilt dieses Sachlichkeitsgebot für Bekundungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder deren Vertraulichkeit nicht hinreichend gewährleistet erscheint. Eine Äußerung entfaltet dadurch, dass sie in\ndie Öffentlichkeit gelangt, zusätzliche Wirkungen, die das für eine gedeihliche\nZusammenarbeit erforderliche Vertrauen leichter zerstören können.\n\n35 Aus den vorstehenden Darlegungen (Buchst. b) Doppelbuchst. bb)) folgt\njedoch, dass Äußerungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats nicht\nohne weitere Voraussetzungen als \"öffentlich\" zu qualifizieren sind. Es fehlen\nFeststellungen, ob und inwieweit die einzelnen Äußerungen des Klägers gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats, die ihrerseits gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen (insbesondere gemäß § 52 Abs. 2, 3 KVG\nLSA), vermittelt durch diese an eine weitere Öffentlichkeit gelangt sind beziehungsweise inwieweit das breite Bekanntwerden aus der maßgeblichen Sicht\nzum Zeitpunkt der Äußerung zu besorgen war.\n\n36 Auch aus der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen lässt sich der\nVorwurf, die Äußerungen seien publik geworden, nicht herleiten. Die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen dient der direkten Teilhabe der Einwohner und\nBürger an der kommunalen Selbstverwaltung, ohne die lebendige örtliche Demokratie nicht möglich ist (vgl. Landtag Sachsen-Anhalt Drucks. 6/2247 S. 130\nf, 192). Soweit daher in einer Sitzung des Gemeinderats als dem zur Erörterung\nkommunaler Angelegenheiten zuständigen Ort Äußerungen - gefiltert durch die\n\ninsofern erforderliche Vermittlung durch seine Mitglieder - \"öffentlich\" werden,\nso beruht dies auf der demokratischen kommunalverfassungsrechtlichen Organisationsstruktur der Gemeinde und kann vor diesem Hintergrund nicht mit einer unmittelbaren Äußerung an die Öffentlichkeit gleichgesetzt werden.\n\n37 3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat Veranlassung gesehen hat, von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. Im neuen Verfahren wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls\nmit den weiteren gegen die bisherige Auslegung seiner Äußerungen erhobenen\nRügen des Klägers zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden\nVerfahrensstadium keine Veranlassung hat. Sodann wird es im Rahmen des\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unter Berücksichtigung der sonstigen schützenswerten\nRechtspositionen, insbesondere des Persönlichkeitsrechts der Bürgermeisterin,\nabzuwägen haben, in welchem Maße der Kläger den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. In einem weiteren Schritt wird es auf der Grundlage dieser ersten\nAbwägung erneut prüfen müssen, ob die fraglichen Äußerungen eine Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen.\n\n38 Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht auch oder stattdessen\nmit den weiteren Kündigungsgründen zu befassen haben, zu denen es von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig bislang keine Feststellungen getroffen\nhat.\n\nHerrmann Remmert Arend\n\nBöttcher Kessen\n\nVorinstanzen:\nLG Halle, Entscheidung vom 08.06.2018 - 5 O 10/17 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 27.11.2018 - 12 U 76/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-07/iii-zr-10-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-07/iii-zr-10-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:18.211852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-07/iii-zr-10-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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