{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070520B4STR66.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-05-07","aktenzeichen":"4 StR 66/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 66/20\nvom\n7. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen\n\nECLI:DE:BGH:2020:070520B4STR66.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 2019 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Angeklagten S. betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n2 Mit Recht rügt die Verteidigung, dass die Strafkammer ihre Entscheidung\nauf den „im Wege des Verlesens“ eingeführten Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gestützt hat, obwohl dieser – wie durch das\nVerhandlungsprotokoll bewiesen ist (§ 274 StPO) – in der Hauptverhandlung\nnicht verlesen wurde. Diese Rüge kann entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die Chatprotokolle seien ohne Rechtsfehler im Wege des Vorhalts als Vernehmungsbehelf\nzum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Zwar ist der Extrakti-\n\nonsbericht, der die Chatprotokolle enthält, wie auch die Revision vorträgt, dem\nZeugen P.\nvorgehalten worden. Die Strafkammer hat aber in der Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe lediglich den Bericht des Zeugen P. dazu, wie die\nDatenauswertung vorgenommen wurde, verwertet, nicht aber mögliche Äußerungen zum Inhalt der Chatprotokolle. Auch hinsichtlich wörtlich wiedergegebener einzelner Inhalte der Chatprotokolle stützt sich die Strafkammer nochmals\nauf die „verlesenen“ Nachrichten, nicht auf Zeugenangaben.\n\n3 Ein Beruhen des Urteils auf dieser Verletzung des § 261 StPO lässt sich\nnicht ausschließen. Die Strafkammer hat in dem Inhalt des Chatverkehrs eine\nBestätigung der Richtigkeit der Aussage der Geschädigten gesehen.\n\n4 Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 26.09.2019 ‒ 12 Js 1949/15 64 KLs 32/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-07/4-str-66-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-07/4-str-66-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:40.012590+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-07/4-str-66-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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