{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB64.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"XIII ZB 64/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 64/19\n\nvom\n\n7. April 2020\n\nin der Überstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB64.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hannover vom 7. Januar 2019 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste aus\nItalien am 13. Dezember 2017 erstmals in das Bundesgebiet ein. Seinen am\n11. Januar 2018 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge mit seit dem 27. März 2018 bestandskräftigem Bescheid vom\n13. März 2018 als unzulässig ab, nachdem ein am 12. Januar 2018 an Italien\ngestelltes Übernahmeersuchen unbeantwortet geblieben war.\n\n2 Eine für den 13. September 2018 geplante Überstellung nach Italien\nkonnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Betroffene entgegen einer ihm\nerteilten Anweisung an dem ihm mitgeteilten Überstellungstermin nicht in seiner\nUnterkunft aufhielt. Am 19. September 2018 wurde er vorläufig festgenommen.\n\n3 Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht auf Antrag der\nbeteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen nach\nItalien bis zum 31. Oktober 2018 an. Nachdem die für den 22. Oktober 2018\nvorgesehene Flugüberstellung am Widerstand des Betroffenen gescheitert war\nund eine erneute Flugüberstellung erst auf den 8. November 2018 terminiert\nwerden konnte, verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober\n2018 die Haft bis zum 9. November 2018. Den nach seiner Entlassung aus der\nHaft gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Haftverlängerung ihn in seinen\nRechten verletzt habe, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der\nRechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.\n\n4 II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Haft zu\nRecht verlängert. An der Durchführbarkeit der Überstellung hätten keine Zweifel\nbestanden, da Italien nach wie vor zur Aufnahme des Betroffenen verpflichtet\ngewesen sei. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sei wirksam nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift auf achtzehn Monate\nbis zum 13. September 2019 verlängert worden.\n\n6 2. Wie der Senat in einem weiteren, denselben Rechtsbeschwerdeführer betreffenden Verfahren entschieden und näher begründet hat (Beschluss\nvom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19 - zur Veröffentlichung bestimmt), muss entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in einem Antrag auf Anordnung der\nÜberstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO weder dargelegt werden,\ndass und weshalb der Zielstaat nach der Dublin-III-VO zur Aufnahme verpflichtet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung\nerfolgen soll, ob also eine Aufnahme (Art. 21 f. Dublin-III-VO) oder eine Wiederaufnahme (Art. 23 ff. Dublin-III-VO) betrieben wird. Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu be-\n\nrücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um\nRechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus\nein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann. Hier hatte\ndas Beschwerdegericht nach Erledigung der Haftanordnung keine eigene Prognoseentscheidung mehr zu treffen, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung des Amtsgerichts zu überprüfen. Dass dem Amtsgericht bekannt gewesen wäre, dass der Betroffene um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz\nnachgesucht hatte, wird jedoch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG\nabgesehen.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Hannover, Entscheidung vom 29.10.2018 - 44 XIV 225/18 B -\nLG Hannover, Entscheidung vom 07.01.2019 - 8 T 67/18 und 8 T 68/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/xiii-zb-64-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/xiii-zb-64-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:40.875883+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-07/xiii-zb-64-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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