{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB57.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"XIII ZB 57/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 57/19\n\nvom\n\n7. April 2020\n\nin der Zurückweisungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB57.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 19. November\n2018 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erding\nvom 4. Oktober 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein ägyptischer - nach eigenen Angaben syrischer - Staatsangehöriger beabsichtigte am 24. Juli 2018 aus Casablanca\nkommend über den Münchener Flughafen ohne gültige Ausweispapiere in das\nBundesgebiet einzureisen. Die beteiligte Behörde verweigerte ihm mit Bescheid\nvom 25. Juli 2018 gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex in Verbindung mit\n\n§ 15 AufenthG die Einreise. Einen am selben Tag gestellten Antrag der beteiligten Behörde auf vorläufige Anordnung von Zurückweisungshaft lehnte das\nAmtsgericht Erding ab, nachdem der Betroffene im Verlauf seiner persönlichen\nAnhörung erklärt hatte, Asyl beantragen zu wollen. Nach erneuter Befragung zu\nden Beweggründen seiner Einreise gelangte die beteiligte Behörde zu der Einschätzung, dass kein Asylgesuch des Betroffenen vorliege. Auf ihren Antrag\nvom 26. Juli 2018 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag im\nWege einer einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis\nzum 27. Juli 2018 an. Eine für den 26. Juli 2018 geplante Zurückweisung scheiterte, da der Betroffene auf dem Weg zum Flugzeug seinen Kopf gegen einen\nTürrahmen stieß und sich anschließend zu Boden fallen ließ. In der Folge ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 27.\nJuli 2018 Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen bis zum 23.\nAugust 2018 an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 14. August 2018 verlängerte das Amtsgericht die Zurückweisungshaft bis zum 4. Oktober 2018. Am\n24. August 2018 stellte der Betroffene aus der Haft und unter Verwendung eines Aliasnamens einen Asylantrag, der am 26. September 2018, nachdem er\nauf Hinweis der beteiligten Behörde dem Betroffenen hatte zugeordnet werden\nkönnen, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde. Die beteiligte\nBehörde verweigerte dem Betroffenen daraufhin mit Bescheid vom 2. Oktober\n2018 erneut die Einreise.\n\n2 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 hat das Amtsgericht auf den weiteren Antrag der beteiligten Behörde die Verlängerung der Zurückweisungshaft\nbis zum 15. November 2018 angeordnet. Auf Antrag des Betroffenen verpflichtete das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 die\nBundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Betroffenen die Einreise zu gestatten. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht\nmit Beschluss vom 16. Oktober 2018 auf die Beschwerde des Betroffenen die\nAnordnung der Haftverlängerung im Beschluss vom 4. Oktober 2018 aufgehoben und die unverzügliche Freilassung des Betroffenen verfügt. Den Antrag des\n\nBetroffenen festzustellen, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2018 in seinen Rechten verletzt hat, hat das Landgericht mit Beschluss\nvom 19. November 2019 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren\nZurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen\nFeststellungsantrag weiter.\n\n3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - in seinen Rechten verletzt.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nim Wesentlichen - und soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von\nBelang - ausgeführt: Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 2. Oktober\n2018 sei zulässig gewesen, weil er umfassende und ausreichende Angaben zur\nErforderlichkeit der Freiheitsentziehung und ihrer erforderlichen Dauer enthalten\nhabe. Die Anordnung der Haft sei auch in der Sache zu Recht ergangen. Die\nVoraussetzungen für die Verlängerung der Zurückweisungshaft hätten vorgelegen. Insbesondere habe der Asylantrag des Betroffenen vom 24. August 2018\nder Anordnung von Zurückweisungshaft nicht entgegengestanden. Von den\nHaftgerichten sei nur das Vorliegen einer Zurückweisungsentscheidung und\nnicht deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Überdies sei die Zurückweisungsentscheidung der beteiligten Behörde auch nicht evident rechtswidrig gewesen. Ein\nZurückweisungshindernis sei erstmals mit Übermittlung des Beschlusses des\nVerwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2018 dargelegt worden. Eine\nvorherige Erkundigungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich des Ausgangs dieses\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe nicht bestanden.\n\n5 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Der Haftantrag war unzulässig.\n\n6 a) Die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5\nSatz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten\nBehörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 20. September\n2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6, und vom 12. April 2018 - V ZB\n162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 6). Wird von der beteiligten Behörde für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung ein längerer Zeitraum als sechs Wochen für erforderlich gehalten, bedarf es einer auf\nden konkreten Fall bezogenen Begründung, die den benötigten Zeitraum und\ndie daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu\nTerminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage\nsowie zur Anzahl erforderlicher Begleitpersonen und zur insoweit bestehenden\nPersonalsituation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17,\nInfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom\n12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, juris Rn. 10).\n\n7 b) Diesen Maßstäben genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht. Soweit diese zur Begründung der erforderlichen Haftdauer lediglich pauschal darauf verweist, dass die Rückführung des Betroffenen bis zum bereits\nverlängerten Haftende am 4. Oktober 2018 nicht möglich sei, aufgrund bundesweit erhöhter Rückführungsmaßnahmen \"teilweise\" Personenbegleiter und\nFlugkapazitäten nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stünden, die \"einzelnen\nLuftverkehrsgesellschaften\" Beförderungsobergrenzen von drei bis fünf rückzuführenden Ausländern festgelegt hätten und deshalb die Organisation der Rückführung nach der innerhalb von etwa drei Wochen zu erwartenden Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge weitere drei\nWochen erfordern werde, handelt es sich um allgemeine Ausführungen, die den\nerforderlichen Bezug zum konkreten Fall nicht erkennen lassen. Zudem bleibt\nunklar, welche Schritte zur Rückführung die Behörde während der bereits mehr\nals zweimonatigen Haftdauer unternommen hat, um die Rückführung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots schnellstmöglich durchzuführen.\n\n8 c) Dieser Fehler ist nicht geheilt worden (vgl. zur Heilungsmöglichkeit\nBGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, juris Rn. 21 ff.). Die beteiligte\nBehörde hat ihre Ausführungen zu der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung nicht ergänzt.\n\n9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Erding, Entscheidung vom 04.10.2018 - 1 XIV 193/18 (B) -\nLG Landshut, Entscheidung vom 19.11.2018 - 65 T 2894/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/xiii-zb-57-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/xiii-zb-57-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:40.841216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-07/xiii-zb-57-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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