{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-04-07_XIII_ZB_54_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB54.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"XIII ZB 54/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 54/19\n\nvom\n\n7. April 2020\n\nin der Zurückweisungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB54.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. Oktober\n2018 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erding\nvom 21. August 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein ägyptischer - nach eigenen Angaben syrischer - Staatsangehöriger, beabsichtigte am 24. Juli 2018 aus Casablanca\nkommend über den Münchener Flughafen ohne gültige Ausweispapiere in das\nBundesgebiet einzureisen. Die beteiligte Behörde verweigerte ihm mit Bescheid\nvom 25. Juli 2018 gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex in Verbindung mit\n\n§ 15 AufenthG die Einreise. Einen am selben Tag gestellten Antrag der beteiligten Behörde auf vorläufige Anordnung von Zurückweisungshaft lehnte das\nAmtsgericht Erding ab, nachdem der Betroffene im Verlauf seiner persönlichen\nAnhörung erklärt hatte, Asyl beantragen zu wollen. Nach erneuter Befragung zu\nden Beweggründen seiner Einreise gelangte die beteiligte Behörde zu der Auffassung, dass kein Asylgesuch des Betroffenen vorliege. Auf ihren Antrag vom\n26. Juli 2018 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag im Wege\neiner einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum\n27. Juli 2018 an. Eine für den 26. Juli 2018 geplante Zurückweisung scheiterte,\nda der Betroffene auf dem Weg zum Flugzeug seinen Kopf gegen einen Türrahmen stieß und sich anschließend zu Boden fallen ließ. In der Folge ordnete\ndas Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 27. Juli\n2018 Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen bis zum\n23. August 2018 an.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 14. August 2018 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. August 2018 die Verlängerung der Zurückweisungshaft bis zum 4. Oktober 2018 angeordnet. Die hiergegen vom Betroffenen\neingelegte Beschwerde, mit der er nach Ablauf des Haftzeitraums noch die\nFeststellung der Verletzung seiner Rechte begehrt, hat das Landgericht durch\nBeschluss vom 15. Oktober 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde,\nderen Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene\nseinen Feststellungsantrag weiter.\n\n3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Anordnung des Amtsgerichts, die Zurückweisungshaft des Betroffenen bis zum 4. Oktober 2018 zu verlängern, hat den Betroffenen - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - in seinen Rechten verletzt.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang - im Wesentlichen ausgeführt: Das Amtsgericht habe die Zurückweisungshaft zu Recht bis\n\nzum 4. Oktober 2018 verlängert. Der Haftantrag sei zulässig gewesen. Er habe\numfassende und ausreichende Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und ihrer erforderlichen Dauer enthalten.\n\n5 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Der Haftantrag war unzulässig.\n\n6 a) Die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5\nSatz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten\nBehörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 20. September\n2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6, und vom 12. April 2018 - V ZB\n162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 6). Wird von der beteiligten Behörde für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung ein längerer Zeitraum als sechs Wochen für erforderlich gehalten, bedarf es einer auf\nden konkreten Fall bezogenen Begründung, die den benötigten Zeitraum und\ndie daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu\nTerminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage\nsowie zur Anzahl erforderlicher Begleitpersonen und zur insoweit bestehenden\nPersonalsituation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17,\nInfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom\n12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, juris Rn. 10).\n\n7 b) Diesen Maßstäben genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht. Soweit diese ausführt, dass eine Verlängerung der Zurückweisungshaft\nvon sechs Wochen erforderlich sei, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Zurückweisung vorzubereiten, weil Planung\nund Organisation der Rückführung aufgrund der - wegen der Sommer- und Ferienzeit - zu verzeichnenden Knappheit an Rückführungskräften und verfügbaren Sitzplätzen \"einiger Zeit\" bedürften, handelt es sich um pauschale Angaben,\ndie den erforderlichen Bezug zum konkreten Fall nicht erkennen lassen. Den\nAusführungen lässt sich nicht entnehmen, welche notwendigen Maßnahmen für\n\ndie Zurückweisung bereits erfolgt sind, welche innerhalb des für erforderlich\ngehaltenen Verlängerungszeitraums noch durchzuführen sind und welchen\nZeitraum diese voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Insbesondere lassen die Ausführungen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, weshalb\nRückführungspersonal und Passagierplatz für den Betroffenen erst innerhalb\neiner Frist von weiteren sechs Wochen zur Verfügung stehen würden; der bloße\nHinweis auf ein nicht näher bezeichnetes Ende der Sommer- und Ferienzeit\ngenügt dafür nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen\nder beteiligten Behörde der Rückführung nach Marokko keine formalen oder\nrechtlichen Hürden entgegenstanden und für den Betroffenen bereits Zurückweisungshaft von vier Wochen angeordnet war, in denen Maßnahmen zur Organisation der Rückführung bereits unternommen werden konnten.\n\n8 c) Dieser Begründungsmangel ist nicht geheilt worden. Mängel des\nHaftantrags können zwar behoben werden, wenn die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken\nin ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Zurückweisung des Ausländers und zu der\ndafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, juris Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall jedoch, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob die ergänzenden Ausführungen der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren für die Darlegung der erforderlichen Haftdauer ausreichend sind. Der Betroffene ist hierzu\njedenfalls nicht persönlich angehört worden.\n\n9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Erding, Entscheidung vom 21.08.2018 - 1 XIV 157/18 (B) -\nLG Landshut, Entscheidung vom 15.10.2018 - 64 T 2644/18 sowie 64 T 2654/18\n-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/xiii-zb-54-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/xiii-zb-54-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:40.805613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-07/xiii-zb-54-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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