{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070420BAK6.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"AK 6/20, AK 7/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 6 u. 7/20\n\nvom\n7. April 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\nzu 2.: Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit\n\nECLI:DE:BGH:2020:070420BAK6.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 7. April 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Der Angeklagte R. ist am 12. Februar 2019 festgenommen worden\nund befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\nvom 7. Februar 2019 (4 BGs 21/19), seit dem 29. November 2019 aufgrund des\nHaftbefehls des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n18. November 2019 (1 StE 9/19).\n\n2 Dieser Haftbefehl wirft dem Angeklagten R. vor, er habe in D.\n(Syrien) in der Zeit vom 29. April 2011 bis zum 7. September 2012 gemeinschaftlich handelnd durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und\nsystematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung\n\n3 - 58 Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet,\n\n4 - mindestens 4.000 Menschen gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, die nicht\nlediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien,\ndiese mindestens 4.000 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter eine Waffe bei\nsich geführt habe, und eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter dem Beischlaf\nähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen habe, die\ndieses besonders erniedrigt hätten,\n\n5 strafbar gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 1, 5, 9 VStGB, § 177 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in der vom 1. April 1998 bis zum 9. November\n2016 gültigen Fassung, §§ 211, 25 Abs. 2, § 52 StGB.\n\n6 2. Der Angeklagte A. ist ebenfalls am 12. Februar 2019 festgenommen worden und hat sich zunächst bis zum 17. Mai 2019 in Untersuchungshaft\nbefunden. Dem Vollzug hat der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) zugrunde gelegen, den dieser\nmit Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) wieder aufgehoben hat.\n\n7 Am 24. Juni 2019 ist der Angeklagte A. erneut festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Da der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (StB 14/19) auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts den letztgenannten Beschluss des Ermittlungsrichters vom\n17. Mai 2019 aufgehoben hat, ist Grundlage des weiteren Untersuchungshaftvollzugs zunächst abermals der - wieder existente und vom Senat zugleich in-\n\nhaltlich geänderte - Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 7. Februar 2019\ngewesen. Seit dem 29. November 2019 wird der bereits benannte Haftbefehl\ndes 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019\n(1 StE 9/19) auch gegen den Angeklagten A. vollzogen.\n\n8 Diesem Angeklagten legt der Haftbefehl zur Last, er habe in D.\nund Do. (Syrien) vom 1. September oder bis zum 31. Oktober 2011 durch\neine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs\nauf eine Zivilbevölkerung einem anderen geholfen, mindestens 30 Menschen zu\nfoltern, indem ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden\nzugefügt worden seien, und diese mindestens 30 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der\nkörperlichen Freiheit beraubt, strafbar nach §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 5, 9 VStGB, § 27\nStGB.\n\n9 3. Der Senat hat gegen die Angeklagten die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschlüsse vom 5. September 2019\nbetreffend den Angeklagten R. [AK 47/19] und vom 9. Oktober 2019 betreffend den\nAngeklagten A. [AK 54/19]) sowie über neun Monate hinaus (Beschluss\nvom 17. Dezember 2019 [AK 59 u. 60/19]) angeordnet.\n\n10 4. Am 22. Oktober 2019 hat der Generalbundesanwalt mit Anklageschrift\nvom 18. Oktober 2019 gegen die Angeklagten die öffentliche Klage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Mit Beschluss vom 6. März 2020 hat dessen\n1. Strafsenat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Der Beginn der Hauptverhandlung\nist auf den 23. April 2020 bestimmt.\n\nII.\n\n11 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer auch über zwölf Monate hinaus liegen für beide Angeklagte vor.\n\n12 1. Hinsichtlich des jeweiligen dringenden Tatverdachts, des Haftgrundes\nder Fluchtgefahr und der Versagung einer Haftverschonung wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 sowie die dort in Bezug genommenen\nGerichtsentscheidungen und Antragsschriften nebst Anklageschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.\n\n13 Da die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten R.\nweiterhin von dem im Senatsbeschluss vom 5. September 2019 dargelegten\ndringenden Tatverdacht des Menschlichkeitsverbrechens gemäß § 7 Abs. 1\nNr. 5 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB getragen wird, kann nach wie vor offenbleiben,\ninwieweit der weitergehende Vorwurf berechtigt ist, den der Haftbefehl des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht gegen diesen Angeklagten erhebt. Freilich entspricht es\nbereits der Tatschilderung im benannten Senatsbeschluss, dass es nach den\nErgebnissen der Ermittlungen im Gefängnis der Abteilung des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes zu dem Angeklagten R. zurechenbaren systematischen Folterungen zahlreicher Gefangener - nicht nur der drei Zeugen\nK. ,\nG. und T. - kam. Auf die Bezifferung der mutmaßlichen Mindestzahl der\nFolteropfer und die Konkretisierung weiterer Einzelfälle kommt es für die Haftfrage nicht an.\n\n14 2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nzwölf Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben.\nDie besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben\n\nein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen auch weiterhin den\nVollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach dem Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 hinreichend gefördert worden:\n\n15 Nachdem der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger verfügt, eine Einlassungsfrist bis zum\n15. November 2019 gesetzt, die Übersetzung der Anklageschrift in die arabische Sprache veranlasst und diese Übersetzung, als sie am 26. November\n2019 vorlag, den Angeklagten übersandt hatte, hat es sich darum bemüht, den\nBeginn der Hauptverhandlung in angemessener Frist zu terminieren. Nach ersten schriftlichen Anfragen im Dezember 2019 hat das Oberlandesgericht mit\nVerfügung vom 8. Januar 2020 die Verteidiger um Mitteilung gebeten, welche\nHauptverhandlungstermine ab dem 1. April 2020 in Betracht kommen. Auf der\nGrundlage der Antwortschreiben ist - nach zwischenzeitlicher Eröffnung des\nHauptverfahrens - der Beginn der Hauptverhandlung auf den frühestmöglichen\nTermin, den 23. April 2020, bestimmt worden. Im Zeitraum bis zum 13. August\n2020 sind 23 weitere Hauptverhandlungstage vorgesehen.\n\n16 Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2019 auf mögliche Bedenken gegen einen avisierten Hauptverhandlungsbeginn ab Mitte Mai\n2020 hingewiesen hat, hat dem das Oberlandesgericht durch sein Vorgehen bei\nder Terminierung Rechnung getragen.\n\n17 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht\naußer Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/ak-6-20-ak-7-20","cited_norms":[{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/ak-6-20-ak-7-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.553071+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-07/ak-6-20-ak-7-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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