{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-04-07_4_StR_503_19_NA_NA_3","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR503.19.8","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"4 StR 503/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 503/19\n\nvom\n7. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz u.a.\n\nhier: Revision des Nebenklägers N.\n\nECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR503.19.8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2020 beschlossen:\n\n1. N. ist zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.\n\n2. Dem Nebenkläger wird auf seinen Antrag Rechtsanwältin\nBo. aus Ne. als Beistand bestellt.\n\n3. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 28 Verstößen gegen das\nArzneimittelgesetz, davon in einem Fall in 14.537 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und wegen Betrugs in 59 Fällen, davon in einem Fall wegen\nVersuchs, unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n12 Jahren verurteilt. Außerdem hat es ein lebenslanges Berufsverbot angeordnet sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Der Nebenkläger hat nach Erlass des Urteils den Anschluss als Nebenkläger zur Einle-\n\ngung der Revision erklärt und beantragt, ihm Rechtsanwältin Bo. als Beistand zu bestellen.\n\n2 Die Voraussetzungen für die Zulassung des Nebenklägers und die Bestellung des Beistands liegen vor (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 StPO;\n§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO).\n\n3 Die Revision des Nebenklägers ist allerdings unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO entspricht.\n\n4 Nach dieser Vorschrift kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel\nanfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der\nAngeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das\nzum Nachteil des Nebenklägers oder des die Nebenklagebefugnis nach § 395\nAbs. 2 Nr. 1 StPO vermittelnden Opfers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182\n[Ls]; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November\n2013 – 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 – 2 StR\n125/17 Rn. 2). Dass das Rechtsmittel auf einen Schuldspruch wegen eines zum\nNachteil der verstorbenen Ehefrau des Nebenklägers verübten Nebenklagedelikts abzielt, ist der Revisionsbegründung entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zu entnehmen. Ausweislich der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift erstrebt der Nebenkläger vielmehr eine Verurteilung\ndes Angeklagten wegen eines vollendeten bzw. versuchten Tötungsdelikts zum\n\nNachteil nicht näher individualisierter Patienten, die durch die unterdosierten\nArzneimittelzubereitungen aus der Apotheke des Angeklagten betroffen waren.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 06.07.2018 ‒ 305 Js 330/16 56 KLs 11/17 6 Ss 117/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/4-str-503-19-4","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/4-str-503-19-4","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.471142+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-07/4-str-503-19-4","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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