{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR503.19.7","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"4 StR 503/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 503/19\n\nvom\n7. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz u.a.\n\nhier: Revisionen der Nebenklägerinnen B. und G.\n\nECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR503.19.7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 7. April 2020 beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen B. und\nG. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom\n6. Juli 2018 werden als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Beschwerdeführerinnen haben jeweils die Kosten ihrer\nRechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 28 Verstößen gegen das\nArzneimittelgesetz, davon in einem Fall in 14.537 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und wegen Betrugs in 59 Fällen, davon in einem Fall wegen\nVersuchs, unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n12 Jahren verurteilt. Außerdem hat es ein lebenslanges Berufsverbot angeordnet sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen\nrichten sich die Revisionen der Nebenklägerinnen B. und G. .\n\n2 Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Revisionsbegründungen nicht\nden Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO entsprechen.\n\n3 Nach dieser Vorschrift kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel\nanfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der\nAngeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das\nzum Nachteil des Nebenklägers oder des die Nebenklagebefugnis nach § 395\nAbs. 2 Nr. 1 StPO vermittelnden Opfers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182\n[Ls]; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November\n2013 – 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 – 2 StR\n125/17 Rn. 2). Dass die Rechtsmittel auf einen Schuldspruch wegen eines zum\nNachteil der Nebenklägerin G. bzw. der verstorbenen Mutter der Nebenklägerin\nB. verübten Nebenklagedelikts abzielen, ist den Revisionsbegründungen entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zu entnehmen.\nAusweislich der Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften erstreben\ndie\n\nNebenklägerinnen vielmehr eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines\nvollendeten bzw. versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil nicht näher individualisierter Patienten, die durch die unterdosierten Arzneimittelzubereitungen aus\nder Apotheke des Angeklagten betroffen waren.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 06.07.2018 ‒ 305 Js 330/16 56 KLs 11/17 6 Ss 117/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/4-str-503-19-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/4-str-503-19-3","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.439678+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-07/4-str-503-19-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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