{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-04-07_4_StR_475_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR475.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"4 StR 475/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 475/19\nvom\n7. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR475.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHagen vom 22. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\nIm Hinblick auf die vom Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt\nT.\naus I. , erhobene Beweisantragsrüge kann der Senat offenlassen, ob er\nder Begründung des Generalbundesanwalts zur Frage der Zulässigkeit der Verfahrensrüge in jeder Hinsicht folgen könnte und die zur Begründung der Verfahrensrüge vorgelegten Unterlagen aus den in der Antragsschrift genannten\nGründen einem Beweisverwendungs- und Verwertungsverbot unterliegen. Allerdings erscheint die Vorlage des vollständigen Akteninhalts anderer Strafverfahren einschließlich der vollständigen Gutachten zur Glaubhaftigkeitsbeurtei-\n\nlung der jeweiligen Tatopfer mit Blick auf § 203 StGB bedenklich. Die Frage\nbedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Verfahrensrüge aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist.\n\nAuch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Zwar hat das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren\nSinne strafschärfend berücksichtigt, dass der bereits wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte eine längere Jugendhaft verbüßt hat, aus der\ner „erst am 25.01.2018 und damit gut vier Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat entlassen“ worden sei. Tatsächlich wurde der Angeklagte –\nworauf die Revision zutreffend hinweist – nach den Feststellungen am\n25. Januar 2016 aus dem Strafvollzug entlassen und stand nach Vollverbüßung\nder Freiheitsstrafe unter Führungsaufsicht, die am 25. Januar 2018 und damit\nwenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat endete. Der Senat\nvermag jedoch angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls – der Angeklagte\nbeging die Tat wenige Monate nach dem Ende der Führungsaufsicht und nur\nwenige Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in einem\nneuen Strafverfahren mit einer Pistole, die er bei einem Verwandtenbesuch ersichtlich unerlaubt bei sich führte, um sie dem von ihm befürchteten Zugriff der\nermittelnden Beamten in diesem Verfahren zu entziehen – auszuschließen,\ndass das Schwurgericht dem strafschärfenden Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit (zur Bedeutung hoher\n\nRückfallgeschwindigkeit als Strafschärfungsgrund vgl. nur BGH, Urteil vom\n4. April 2019 – 3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227, 228; Schäfer/Sander/\nvan Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 657) ein geringeres\nGewicht beigemessen und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 22.03.2019 ‒ 400 Js 212/18 31 Ks 10/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/4-str-475-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/4-str-475-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.338103+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-07/4-str-475-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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