{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-04-07_3_StR_38_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:070420B3STR38.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"3 StR 38/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 38/20\n\nvom\n7. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:070420B3STR38.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. Oktober 2019 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und Führen einer\nSchusswaffe sowie vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition\" zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ohne weitere Ausführungen\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat\nallein insofern Erfolg, als der Schuldspruch wegen - tateinheitlich verwirklich-\n\nten - unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt. Im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte in\nder von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnung mit einem dort\naufbewahrten Revolver auf den Nebenkläger und traf diesen in die Brust. Etwas\nspäter gab er dort einen weiteren Schuss ab, der den Nebenkläger verfehlte.\nVon einem Nachladen des Revolvers und weiteren Schüssen sah er ab.\n\n3 2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.\n\n4 3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat als Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten allein ergeben, dass die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen unerlaubten Führens einer\nSchusswaffe nicht tragen. Ein solches setzt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu\n§ 1 Abs. 4 WaffG voraus, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe\naußerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten\nBesitztums oder einer Schießstätte ausübt (vgl. BT-Drucks. VI/2678 S. 26;\n14/7758 S. 90; zur gemeinsamen Wohnung Steindorf/Heinrich, 10. Aufl., WaffG\n§ 1 Rn. 48 mwN). Da dies nicht festgestellt ist und ergänzende Feststellungen\nhierzu nicht in Betracht kommen, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab.\n\n5 4. Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht. Es ist\nauszuschließen, dass die Strafkammer ohne den weggefallenen Tatbestand\neine geringere Strafe verhängt hätte. Sie hat diese dem § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB entnommen. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie zu Lasten\n\ndes Angeklagten neben mehreren anderen Gesichtspunkten unter anderem\nallgemein bedacht, dass er tateinheitlich noch Verstöße gegen das Waffengesetz beging. Diese Erwägung gilt angesichts des unerlaubten Besitzes sowohl\neiner Schusswaffe als auch von Munition weiterhin.\n\nSchäfer Paul Berg\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nTrier, LG, 11.10.2019 - 8031 Js 37285/18 1Ks","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-07/3-str-38-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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