{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-10-06_XIII_ZB_92_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB92.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-10-06","aktenzeichen":"XIII ZB 92/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 92/19\n\nvom\n\n6. Oktober 2020\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB92.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer\ndes Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten der\nPerson des Vertrauens des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im\nNovember 2015 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig abgelehnt. Der Aufforderung,\ndas Bundesgebiet zu verlassen, kam der Betroffene nicht nach.\n\n2 Eine für den 13. September 2017 vorgesehene Abschiebung scheiterte,\nweil das algerische Generalkonsulat keine rechtzeitige Ausstellung eines Passersatzpapiers zusagen konnte. Ein nach Identifizierung des Betroffenen durch\ndie algerischen Behörden für den 5. Januar 2018 gebuchter Flug nach Algerien\nmusste storniert werden, nachdem der Betroffene Ende November 2017 untergetaucht und am 5. Dezember 2017 zur Fahndung ausgeschrieben worden war.\nErst bei einer Vorsprache bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde des\n\nKreises Wesel am 4. Februar 2019 konnte der Betroffene aufgrund der noch bestehenden Fahndungsausschreibung vorläufig in Gewahrsam genommen\nwerden. Das Amtsgericht Dinslaken ordnete gegen ihn am 5. Februar 2019 bis\nlängstens zum 29. März 2019 Haft zur Sicherung der Abschiebung an. Eine für\nden 18. März 2019 geplante Abschiebung scheiterte, weil sich der Betroffene\nnach Einstieg in das Luftfahrzeug weigerte, seinen Sitzplatz einzunehmen, und\nfür den Fall der Rückführung Widerstand ankündigte. Die ohne Sicherheitsbegleitung geplante Rückführungsmaßnahme wurde daraufhin abgebrochen. Noch\nam selben Tag, dem 18. März 2019, wurde für den Betroffenen ein neuer Flug\nmit Sicherheitsbegleitung bei der Zentralen Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen (ZFA) für den 29. Mai 2019 gebucht. Das\nPassersatzpapier für den Betroffenen war noch bis zum 3. Juni 2019 gültig.\n\n3 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n29. März 2019 die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft bis zum\n31. Mai 2019 verlängert. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten\nBeschwerden des Betroffenen und seiner Vertrauensperson am 13. Mai 2019\nzurückgewiesen. Am 29. Mai 2019 ist der Betroffene nach Algerien abgeschoben\nworden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Vertrauensperson des\nBetroffenen die Feststellung erreichen, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nvom 29. März 2019 und der Beschluss des Landgerichts vom 13. Mai 2019 den\nBetroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\n4 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag auf\nVerlängerung der Abschiebungshaft sei formell nicht zu beanstanden und\nmateriell begründet. Insbesondere seien die Angaben zur erforderlichen Dauer\nder Freiheitsentziehung ausreichend. Ein sicherheitsbegleiteter Flug sei im Zeit-\n\npunkt der Antragstellung bereits für den 29. Mai 2019 gebucht gewesen. Die beteiligte Behörde habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass keine frühere Flugbuchung möglich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot\nkönne nicht festgestellt werden. So sei nach Scheitern des Fluges vom 18. März\n2019 noch am gleichen Tag ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung bei der ZFA\ngebucht und am 20. März 2019 für den 29. Mai 2019 bestätigt worden.\n\n6 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.\n\n7 a) Der Haftverlängerungsantrag war entgegen der Auffassung der\nRechtsbeschwerde zulässig.\n\n8 aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig\nist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur\nErforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Für den Verlängerungsantrag gelten gemäß § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den\nerstmaligen Antrag entsprechend. Zwar dürfen die Ausführungen zur\nBegründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die\nrichterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen\nnicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st.\nRspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017,\n185 Rn. 6, mwN; vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224\nRn. 3, und vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 67/19, juris Rn. 8).\n\n9 bb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der beteiligten\nBehörde gerecht. Zwar ist, wenn - wie hier - für eine Flugabschiebung mit Sicherheitsbegleitung ein Haftzeitraum von mehr als sechs Wochen begehrt wird, der\n\nerforderliche Zeitaufwand mit einer auf den konkreten Fall bezogenen\nBegründung nachvollziehbar zu erklären (etwa Art des Fluges, Buchungslage der\nin Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen,\nPersonalsituation; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17,\nInfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, juris Rn. 21).\nDie von der beteiligten Behörde für die beantragte Haftdauer bis zum 31. Mai\n2019 gegebene Begründung erfüllt aber diese Voraussetzungen.\n\n10 Die beteiligte Behörde hat auf die Stellungnahme der Bundespolizei verwiesen, die konkret auf die Flugbuchung für den Betroffenen am 29. Mai 2019\nBezug nahm. Danach seien bei der Prüfung zur Durchführung der Abschiebung\nmit Sicherheitsbegleitung alle zum Zeitpunkt der Prüfung möglichen Optionen\neinbezogen worden. Insbesondere sei geprüft worden, ob und wann geeignete\nFlugverbindungen vorhanden und buchbar seien, Begleitpersonal verfügbar sei,\nDurchbeförderungen möglich seien, Visa für die Personenbegleiter Luft zu\nbeantragen und ausreichende infrastrukturelle Bedingungen an den Flughäfen\ngegeben seien. Diese Ausführungen im Antrag auf Haftverlängerung hat die beteiligte Behörde auf Anforderung des Amtsgerichts noch dahingehend ergänzt,\ndass laut Bundespolizei für begleitete Rückführungsmaßnahmen nach Algerien\ngrundsätzlich das Luftverkehrsunternehmen Air Algerie mit Begleitern der staatlichen Polizei Algeriens genutzt werde. Bei Eingang des Buchungsauftrags vom\n18. März 2019 sei der 29. Mai 2019 der frühestmögliche Rückführungstermin\nseitens der algerischen Polizei gewesen. Daneben bestehe die Möglichkeit, die\nLufthansa mit deutschen Personenbegleitern für Rückführungsmaßnahmen nach\nAlgerien zu nutzen. Die verfügbaren Kapazitäten der Lufthansa würden in der\nRegel jedoch für unbegleitete Rückführungsmaßnahmen genutzt, da für\nbegleitete Maßnahmen nur speziell geschulte Beamte eingesetzt werden dürften.\nZum Zeitpunkt der Prüfung durch die Bundespolizei (19. März 2019) sei die\nPersonalplanung für die Zeit ab der 23. Kalenderwoche erfolgt, also ab Montag,\n\n3. Juni 2019. Zu einem früheren Zeitpunkt seien Beamte nur noch im Fall von\nStornierungen verfügbar gewesen, was jedoch nicht planbar gewesen sei.\n\n11 Damit hat die beteiligte Behörde die Dauer der erforderlichen Haft\numfassend begründet. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat sie insbesondere\nausreichende Angaben zur Personalsituation gemacht. Standen nach den\nAngaben der beteiligten Behörde vor dem 29. Mai 2019 für die möglichen Flugverbindungen überhaupt keine Sicherheitskräfte zur Verfügung, kommt es nicht\nmehr darauf an, wie viele Begleitpersonen für den Betroffenen vorgesehen\nwaren.\n\n12 b) Die Behörde hat nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen.\n\n13 aa) Zwar wurden für die gescheiterten Abschiebungsversuche am\n13. September 2017 und am 5. Januar 2018 jeweils am 13. Juli 2017 und\n6. November 2017 Flüge mit Sicherheitsbegleitung angemeldet. Am 4. Februar\n2019 wurde sodann ein Flug ohne Sicherheitsbegleitung angemeldet, der am\n18. März 2019 am Passivwiderstand des Betroffenen nach Einstieg in das Luftfahrzeug scheiterte. Ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung konnte dann erst\nfür den 29. Mai 2019 gebucht werden.\n\n14 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus\ndiesem Ablauf kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Der Betroffene\nist Ende November 2017, also vor dem für den 5. Januar 2018 gebuchten Flug,\nuntergetaucht und wurde am 5. Dezember 2017 zur Fahndung ausgeschrieben.\nErst am 4. Februar 2019 konnte er vorläufig in Gewahrsam genommen werden,\nbevor das Amtsgericht Dinslaken mit Beschluss vom 5. Februar 2019\nSicherungshaft bis längstens zum 29. März 2019 anordnete. Bereits am\n4. Februar 2019 erfolgte durch die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde des\nKreises Wesel eine Fluganmeldung mit der Bitte, wegen der anstehenden Haft\nfür den Betroffenen einen Flug binnen drei Wochen zu buchen.\n\n15 Die Entscheidung der Ausländerbehörde Wesel, in der Fluganmeldung\nvom 4. Februar 2019 keine Sicherheitsbegleitung zu beantragen, entsprach\npflichtgemäßem Ermessen und dem Beschleunigungsgebot. Die für den\n13. September 2017 und 5. Januar 2018 geplanten Abschiebungen waren nicht\nan Widerstandshandlungen des Betroffenen gescheitert, sondern an der\nfehlenden rechtzeitigen Ausstellung des Passersatzpapiers sowie dem Umstand,\ndass der Betroffene untergetaucht war. Als er am 4. Februar 2019 zunächst vorläufig in Gewahrsam und sodann in Sicherungshaft genommen werden konnte,\nwaren seit der letzten Fluganmeldung für ihn am 6. November 2017 nahezu\n15 Monate vergangen. Die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung war auf\ndieser Grundlage von der Ausländerbehörde am 4. Februar 2019 neu zu\nbeurteilen. Da Flüge ohne Sicherheitsbegleitung grundsätzlich kurzfristiger als\nsolche mit Sicherheitsbegleitung organisiert werden können und zu diesem Zeitpunkt keine Anzeichen für gewalttätige Widerstandshandlungen des Betroffenen\nvorlagen, entsprach es dem Beschleunigungsgebot, für ihn am 4. Februar 2019\neinen Flug ohne Sicherheitsbegleitung anzumelden.\n\n16 cc) Alle für diese Beurteilung erheblichen tatsächlichen Umstände\nwaren dem Betroffenen durch den Haftantrag, den er in arabischer Übersetzung\nrechtzeitig vor seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erhalten hatte, bekannt. Auf\ndie zweite ergänzende Mitteilung der beteiligten Behörde an das Amtsgericht\nvom 28. März 2019 kam es dafür nicht an. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem\nBetroffenen diese Stellungnahme noch vor der Anhörung in Übersetzung zuging,\nwofür allerdings die Aktenlage spricht. Betrifft die zweite ergänzende Stellungnahme damit keine wesentlichen Grundzüge des Haftantrags, könnte der\nUmstand, dass der Betroffene von ihr vor der Anhörung keine Kenntnis erlangte,\ndie Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ohnehin nur begründen, wenn das Verfahren bei Kenntnis des Betroffenen vom Inhalt der zweiten ergänzenden\nMitteilung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss\n\nvom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 23, 26). Daran fehlt\nes.\n\n17 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG\nabgesehen.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nPicker Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Paderborn, Entscheidung vom 29.03.2019 - 11 XIV(B) 61/19 -\nLG Paderborn, Entscheidung vom 13.05.2019 - 5 T 136/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-06/xiii-zb-92-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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