{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-10-06_XIII_ZB_8_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB8.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-10-06","aktenzeichen":"XIII ZB 8/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 8/19\n\nvom\n\n6. Oktober 2020\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB8.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterinnen Dr. Picker und\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Bremen vom 31. Mai 2017 und der Beschluss der\n10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 15. Juni 2017 den\nBetroffenen für den Zeitraum vom 15. bis zum 30. Juni 2017 in\nseinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien Hansestadt\nBremen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2002 in\ndas Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge lehnte diesen mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Juli 2002\nab. Die Ausländerbehörde erteilte dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis, die\nmehrmals verlängert wurde. Auf Grund seiner Zuwendung zu radikal-salafistischen Kreisen und dem \"Islamischen Staat\" (IS) ordnete der Senator für Inneres\nder Freien Hansestadt Bremen zur Abwehr der von dem Betroffenen ausgehenden Gefahr eines terroristischen Anschlags mit Verfügung vom 13. März 2017\nnach § 58a AufenthG die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föde-\n\nration an. Diese Verfügung wurde dem Betroffenen am 14. März 2017 ausgehändigt. Am selben Tag ordnete das Amtsgericht Bremen gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung in die Russische Föderation bis zum 13. April 2017 an.\nGegen die Abschiebungsanordnung erhob der Betroffene am 21. März 2017\nKlage beim Bundesverwaltungsgericht verbunden mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Im Hinblick auf § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG,\nwonach die Abschiebung bis zur Entscheidung über diesen Antrag nicht vollzogen werden darf, verlängerte das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde\nzwei Mal die Sicherungshaft gegen den Betroffenen, zuletzt bis zum 31. Mai\n2017.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 31. Mai 2017 ein weiteres Mal die Haft verlängert, nunmehr bis zum\n30. Juni 2017. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das\nLandgericht Bremen mit Beschluss vom 15. Juni 2017 festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft vom 31. Mai 2017 bis zur Beschwerdeentscheidung\nrechtswidrig war. Für den Zeitraum ab der Beschwerdeentscheidung hat es die\nHaftanordnung aufrechterhalten und damit - trotz anders lautenden Tenors - in\nder Sache die amtsgerichtliche Entscheidung nicht aufgehoben. Nach erfolgter\nAbschiebung beantragt der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die\nFeststellung, durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2017 und durch\nden Beschluss des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\n3 I. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei ab dem Zeitpunkt der\nBeschwerdeentscheidung aufrecht zu erhalten gewesen. Nachdem feststehe,\ndass der Betroffene durch sein gefahrbegründendes Verhalten den Anlass für\neine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG mit seinem besonderen\nSicherungsinteresse gegenüber terroristischen Bedrohungen gesetzt habe und\nin diesem Verfahren vor einer Haftanordnung der Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens nicht abgewartet werden könne, müsse er sich die Dauer des\n\nVerfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zurechnen lassen. Daher sei\ndavon auszugehen, dass der Betroffene die Verzögerung der Abschiebung im\nSinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu vertreten habe mit der Folge, dass die\nHaft für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum habe angeordnet werden\ndürfen.\n\n5 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n6 a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Anordnung oder\nVerlängerung der Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen,\ndie der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der\nnächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Zu vertreten hat der Ausländer\nnicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses\nvon Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar\nveranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2010 - V ZA 9/10,\nNVwZ 2010, 1175 Rn. 19, und vom 17. Mai 2018 - V ZB 54/17, InfAuslR 2018,\n339 Rn. 2, jeweils mwN).\n\n7 b) Danach durfte die Haft im Fall des Betroffenen nicht - wie durch die\nangefochtenen Beschlüsse geschehen - auf einen insgesamt drei Monate übersteigenden Zeitraum verlängert werden.\n\n8 aa) Auch im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG\nhat der Betroffene eine durch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht eintretende Verzögerung der\nAbschiebung nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Wahrnehmung\nder durch das Gesetz eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten dem\nRechtssuchenden nicht zum Nachteil gereichen darf, nicht zu vertreten (vgl. zu\neinem Antrag nach § 123 VwGO: BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011\n- V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 396 Rn. 21 mwN).\n\n9 bb) Der Ansicht des Beschwerdegerichts, wonach sich der Betroffene\ndie Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zurechnen lassen\nmüsse, weil er durch sein gefahrbegründendes Verhalten den Anlass für eine\nAbschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG gesetzt habe und in diesem Verfahren vor einer Haftanordnung der Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens\nnicht abgewartet werden könne, ist nicht beizutreten. Sie liefe darauf hinaus, dass\nin jedem Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG die\nDreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG überschritten werden dürfte und\nes auf ein Vertretenmüssen des Betroffenen im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr\nankäme. In der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Aufenthaltsgesetzes ist\njedoch für die Fälle des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG a.F. noch keine Ausnahme von der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG normiert. Erst\nin die seit dem 29. Juli 2017 geltende Fassung des Aufenthaltsgesetzes hat der\nGesetzgeber mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) mit § 62 Abs. 3 Satz 4 eine Regelung eingefügt, die eine Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3\nSatz 3 AufenthG bei Personen erlaubt, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib\nund Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.\n\n10 Dem Bedürfnis nach einer Absicherung der Abschiebung wurde nach der\nalten Rechtslage dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz bei einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ein beschleunigtes Verfahren über\nden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorsah, das innerhalb\nder grundsätzlichen Höchstdauer der Haft von drei Monaten abgeschlossen werden kann. In § 58a Abs. 4 Satz 2 und 3 AufenthG wurde nämlich bestimmt, dass\nder Vollzug der Abschiebung nur dann ausgesetzt ist, wenn innerhalb von sieben\nTagen ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wird. Damit\nwurde eine Ausnahme von dem Grundsatz normiert, dass Anträge auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Antragsfrist unterliegen, also\ngrundsätzlich auch noch lange Zeit nach Einreichung einer Klage, für deren Erhebung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Monatsfrist gilt, gestellt werden\n\nkönnen (vgl. OVG Greifswald, NVwZ-RR 2004, 212, 213 und Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL, § 80 Rn. 469 mwN). Die kurze Frist beruhte gerade auf\nder im Hinblick auf die Dreimonatsfrist in § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gebotenen\nEile (vgl. Hailbronner/Fritzsch in Hailbronner, AuslR [Juni 2020], § 58a Rn. 96\nund Nr. 58a 4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz\nvom 26. Oktober 2009 [GMBl. S. 878]). Zudem ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen einer Abschiebungsanordnung nach\n§ 58a AufenthG gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sogleich zum\nBundesverwaltungsgericht zu stellen und bleibt somit zur\nVerfahrensbeschleunigung auf einen Rechtszug beschränkt.\n\n11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nPicker Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2017 - 91a XIV 151/17 -\nLG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2017 - 10 T 325/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-06/xiii-zb-8-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-06/xiii-zb-8-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:41.993654+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-06/xiii-zb-8-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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