{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-10-06_XIII_ZB_130_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB130.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-10-06","aktenzeichen":"XIII ZB 130/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 130/19\n\nvom\n\n6. Oktober 2020\n\nin der Überstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB130.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nBamberg - 4. Zivilkammer - vom 25. September 2019 wird auf\nKosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am\n4. Januar 2019 in das Bundesgebiet ein. Seinen in Deutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt)\nmit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Februar 2019 als unzulässig ab, weil\nder Betroffene bereits einen Asylantrag in der Slowakei gestellt hatte. Eine für\nden 2. Juli 2019 geplante Überstellung des Betroffenen in die Slowakei scheiterte\nan Widerstandshandlungen des Betroffenen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n2. Juli 2019 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 13. August 2019 angeordnet. Die sodann für den 8. August 2019 vorbereitete Überstellung konnte\nnicht durchgeführt werden, weil nach einer Mitteilung des Bundesamts vom\n31. Juli 2019 die Slowakei den Zeitraum vom 5. bis 19. August 2019 für\n\nÜberstellungen gesperrt hatte. Die beteiligte Behörde stellte daraufhin am\n5. August 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft beim nunmehr\nzuständigen Amtsgericht Ingolstadt. Innerhalb der daraufhin verlängerten Haftzeit wurde der Betroffene am 22. August 2019 in die Slowakei überstellt.\n\n3 Die mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch das\nAmtsgericht Bamberg angeordneten Sicherungshaft fortgesetzte Beschwerde\ndes Betroffenen hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der\nRechtsbeschwerde möchte dieser weiterhin die begehrte Feststellung erreichen.\n\n4 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n5 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung\ndes Amtsgerichts rechtmäßig. Der Haftantrag der beteiligten Behörde sei\nzulässig gewesen. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72\nAbs. 4 AufenthG im Hinblick auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\nbei der missglückten Abschiebung am 2. Juli 2019 sei eingeholt worden. Der\nHaftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung liege\nwegen des erheblichen physischen Widerstands des Betroffenen bei dem Abschiebungsversuch am 2. Juli 2019 vor. Die beteiligte Behörde habe auch nicht\ngegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Die für den 8. August 2019 geplante Überstellung sei lediglich an der ihr bei Organisation der Überstellung unbekannten Festlegung einer Sperrzeit durch die Slowakei gescheitert. Der\nbeteiligten Behörde habe ein zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen bis zum\n13. August 2019 eingeräumt werden dürfen.\n\n6 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.\n\n7 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht den Umfang seiner Pflichten bei der Prüfung des § 72 Abs. 4\nSatz 1 AufenthG verkannt und die Feststellung, dass das staatsanwaltschaftliche\n\nEinvernehmen zum Zeitpunkt der Haftanordnung vorlag, auch nicht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) getroffen.\n\n8 aa) Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag ausgeführt, gegen den Betroffenen sei ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit der am 2. Juli 2019 gescheiterten Überstellung\nanhängig. Nach der zu dieser Zeit geltenden Fassung des § 72 Abs. 4 AufenthG\nvom 12. Mai 2017 durfte der Betroffene daher nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden, das sich auf dieses\nErmittlungsverfahren beziehen musste. Dazu hat die beteiligte Behörde im\nHaftantrag ausgeführt, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am Tag der missglückten\nAbschiebung werde eingeholt.\n\n9 bb) Damit hat die Behörde dargelegt, das Einvernehmen werde bis zum\nvorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen. Das genügt in der\nRegel, um das Abschiebungshindernis des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszuräumen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020,\n242 Rn. 19). Es besteht kein Anlass, von dieser Regel im vorliegenden Fall abzuweichen. Insbesondere ergab sich aus dem Haftantrag kein Anhaltspunkt dafür, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft versagt werden könnte; nach\nden Feststellungen des Beschwerdegerichts ist dies tatsächlich auch nicht geschehen.\n\n10 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Aufrechterhaltung der Haft über den 2. August 2019 hinaus sei rechtswidrig gewesen, weil\nder beteiligten Behörde zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass die\nÜberstellung nicht mehr innerhalb des angeordneten Haftzeitraums durchgeführt\nwerden könne. Dies kann zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde geltend\ngemacht werden, obwohl das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die\n\nAufrechterhaltung der Haft nicht getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n6. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19; z. Veröff. bestimmt). Die Fortdauer der Haft\nwar aber nicht rechtswidrig, denn die beteiligte Behörde hatte nicht auf eine\nHaftaufhebung hinzuwirken. Das Scheitern der für den 8. August 2019 geplanten\nAbschiebung ließ die Haftanordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist am\n13. August 2019 unberührt, weil die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestanden (§ 62 Abs. 4a AufenthG).\n\n11 aa) Das Bundesamt teilte der beteiligten Behörde am 31. Juli 2019 mit,\ndie Überstellung des Betroffenen am 8. August 2019 müsse storniert werden,\nweil es sich um einen \"Sperrtag\" der Slowakischen Republik handele. Im Hinblick\nauf den erheblichen Aufwand für die Organisation der Überstellung mit Sicherheitsbegleitung bemühte sich die beteiligte Behörde am Vormittag des 1. August\n2019 ausweislich der Ausländerakte zunächst darum, eine\nAusnahmegenehmigung für die Überstellung an dem Sperrtag 8. August 2019 zu\nerhalten. Am 2. August 2019, einem Freitag, teilte das Bundesamt mit, dass bis\n19. August 2019 keine Überstellungen in die Slowakei möglich seien. Am darauffolgenden Montag, dem 5. August 2019, beantragte die beteiligte Behörde beim\nAmtsgericht Ingolstadt, die Sicherungshaft des Betroffenen bis zum\n11. September 2019 zu verlängern.\n\n12 bb) Dazu war sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngemäß § 62 Abs. 4a AufenthG berechtigt, weil die Voraussetzungen für die\nHaftanordnung unverändert fortbestanden. Das ist nicht nur der Fall, wenn die\nAbschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums noch einmal versucht\nwerden kann, sondern auch dann, wenn die Haft voraussichtlich verlängert\nwerden wird und der dafür erforderliche Haftantrag bereits gestellt oder\nvorbereitet ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/15, InfAuslR 2018,\n415 Rn. 23). Diese Voraussetzungen waren bei einer bis zum 13. August 2019\n\nbefristeten Haftanordnung und einem am 5. August 2019 gestellten\nVerlängerungsantrag ohne weiteres erfüllt.\n\n13 c) Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nPicker Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Bamberg, Entscheidung vom 02.07.2019 - 15 XIV B 151/19 -\nLG Bamberg, Entscheidung vom 25.09.2019 - 42 T 126/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-06/xiii-zb-130-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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