{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:060820B1STR208.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-08-06","aktenzeichen":"1 StR 208/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 208/20\nvom\n6. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:060820B1STR208.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2020 im Einziehungsausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass der Tagessatz der im Fall III. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und vier näher bezeichnete Mobiltelefone eingezogen. Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nführt mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung\n\nund zur Festsetzung der Tagessatzhöhe im Fall III. 3. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel – insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen – unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Voraussetzungen einer Einziehung der vier im landgerichtlichen\nUrteilstenor näher bezeichneten Mobiltelefone als Tatwerkzeuge nach § 74\nStGB sind nicht ausreichend durch die Feststellungen belegt. Es ist zum einen\nnicht klar, ob der Angeklagte alle Mobiltelefone bei den zur Aburteilung gelangten Steuerstraftaten zum Einsatz brachte. Zum anderen ist der Einziehungsentscheidung nicht zu entnehmen, dass sich die Wirtschaftsstrafkammer des Umstandes bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 4 StR 135/20).\n\n3 Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie\nbleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann – falls\nnicht ohnehin nach § 421 Abs. 1 StPO verfahren wird – weitere Feststellungen\nzu den Einziehungsvoraussetzungen treffen, die den bisherigen Feststellungen\nnicht widersprechen.\n\n4 2. Das Landgericht hat es ferner im Fall III. 3. der Urteilsgründe versäumt, die Tagessatzhöhe hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Dies ist auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich\n(vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 441/19). Zur Vermeidung jeglicher Beschwer setzt der Senat die Tagesatzhöhe entsprechend § 354\n\nAbs. 1 StPO auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB)\nselbst fest.\n\nJäger Bellay Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 30.01.2020 - 5000 Js 84/19 618 KLs 4/19 2 Ss 43/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-06/1-str-208-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-06/1-str-208-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.615600+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-06/1-str-208-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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