{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-05-06_IV_ZR_82_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZR82.18.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-05-06","aktenzeichen":"IV ZR 82/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 82/18\nvom\n6. Mai 2020\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZR82.18.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 6. Mai 2020\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Ingolstadt - 1. Zivilkammer - vom 13. März\n2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers\nzurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Beklagte) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer\nfondsgebundenen Rentenversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden:\n§ 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die \"Allgemeinen Bedingungen\nfür die fondsgebundene Rentenversicherung\" (im Folgenden: AVB) und\neine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F.\n\n3 Der Kläger zahlte fortan die Beiträge. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 erklärte er \"den Widerspruch des Versicherungsvertrages\ngem. § 5a VVG a.F.\". Daraufhin zahlte die Beklagte ihm den Rückkaufswert aus.\n\n4 Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten\nBeiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.738,23 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n5 Nach Auffassung des Klägers ist der Versicherungsvertrag nicht\nwirksam zustande gekommen. Er habe den Widerspruch noch im Jahr\n2016 erklären können. Die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie\nwegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.\n\n6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom La ndgericht\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein oben wiedergegebenes\nKlagebegehren weiter.\n\n7 II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die ihm überlassene\nVertragsinformation entspreche den Anforderungen des § 10a VAG a.F.\ni.V.m. Abschnitt I Nr. 2 der Anlage D zum VAG a.F. In § 14 Abs. 3 AVB\nwerde nachvollziehbar erläutert, wie sich der jeweilige Rückkaufswert\nder Versicherung errechne. In dem darauffolgenden Abs. 4 werde ein\nRückkaufswert in Höhe von mindestens 1.000 € als Voraussetzung für\neine Beitragsfreistellung ausdrücklich genannt. Dies werde den Anforderungen an die Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine\nUmwandlung in eine prämienfreie Versicherung gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. c) der Anlage D zum VAG a.F. gerecht, auch wenn dort von\n\"Versicherungswert\" und nicht von \"Rückkaufswert\" die Rede sei. Sinn\nder Vorschrift sei die Sicherstellung der Information des Versicherungsnehmers über die Voraussetzungen einer Beitragsfreistellung und insbesondere darüber, welche dieser Voraussetzungen er selbst schaffen\nkönne bzw. müsse. Die Verknüpfung der Schwelle für die Beitragsfreiheit\nmit dem Rückkaufswert, der wiederum maßgeblich von den bereits erfolgten Einzahlungen des Versicherungsnehmers abhänge, werde dieser\nZielrichtung ohne Weiteres gerecht.\n\n8 Hinsichtlich der unter Abschnitt I Nr. 2 Buchst. d) der Anlage D\nzum VAG a.F. geforderten Angaben über das Ausmaß, in dem Leistungen nach Beitragsfreistellung bzw. der Rückkaufswert garantiert seien,\nmache der Kläger zu Unrecht Unvollständigkeit geltend, berufe sich aber\nzugleich darauf, dass die insoweit mitgeteilten Informationen widersprüchlich und völlig unübersichtlich seien. Zu unterscheiden sei zwischen der Leistung auf den Todesfall, für die eine Mindestsumme garantiert werde, und den Leistungen im Erlebensfall in Form von Rentenzahlungen oder einer Einmalzahlung, deren Höhe betragsmäßig ausdrück-\n\nlich offengelassen und in Beziehung zur Entwicklung des zu Grunde liegenden Fonds gesetzt werde, was dann denknotwendig auch für den\nRückkaufswert gelten müsse und entsprechend in § 14 Abs. 3 AVB erläutert werde. Auch wenn in den genannten Passagen nicht aus drücklich\nmitgeteilt werde, dass es einen garantierten Rückkaufswert bzw. eine\ngarantierte Mindestleistung bei Beitragsfreiheit gerade nicht gebe, ergebe die Auslegung der betreffenden Abschnitte der AVB, dass nur genau\ndieses hier gemeint sein könne. Einer ausdrücklichen Mitteilung des Umstandes, dass für den Rückkaufswert bzw. die Leistung nach Beitragsfreistellung keine Garantie gegeben werden, bedürfe es nicht.\n\n9 Da der Kläger von der Beklagten der damaligen Gesetzeslage entsprechend informiert worden sei, dürfe sich die Beklagte darauf berufen,\ndass der Widerspruch gegen Treu und Glauben verstoße.\n\n10 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von\n§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine\nAussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n11 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine\nKlärung \"der hier entscheidungserheblichen Frage nach der Abgrenzung\nzwischen Unvollständigkeit und Undurchsichtigkeit von Vertragsinformationen\" durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht abschließend erfolgt sei.\n\n12 Abgesehen davon, dass diese Frage weder in der Rechtsprechung\nnoch in der Literatur kontrovers diskutiert wird, ist sie nicht allgemein zur\nFortbildung des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsfähig. Der Senat hat bereits mehrfach\n\nentschieden, dass ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. begründet\n(Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 25\nm.w.N.). Ob eine bestimmte Angabe in einer Verbraucherinformation\ndem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt oder\ndie Anforderungen des Abschnitts I der Anlage Teil D zum VAG a.F.\nnicht erfüllt, kann nicht anhand generell-abstrakter Kriterien entschieden\nwerden. Dies bleibt vielmehr der Würdigung der jeweiligen Verbraucherinformation im Einzelfall überlassen.\n\n13 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n14 Das Berufungsgericht hat es dem nach seinen - von der Revision\nzu Recht nicht angegriffenen - Feststellungen ordnungsgemäß über sein\nWiderspruchsrecht belehrten Kläger ohne Rechtsfehler versagt, den Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. noch im Jahr 2016 wegen\nUnvollständigkeit der Verbraucherinformation zu erklären.\n\n15 a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 bestimmten Widerspruchsfrist von\n30 Tagen setzt zwar gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. unter anderem\nvoraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1\nSatz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a\nVAG a.F., vollständig vorliegen. Das hat das Berufungsgericht aber\nrechtsfehlerfrei bejaht.\n\n16 aa) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war entgegen der Rüge der Revision zum einen nicht wegen fehlender Angaben\nüber den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung unvollständig. Diese nach Abschnitt I Nr. 2\n\nBuchst. c) der Anlage Teil D zum VAG a.F. zu der Verbraucherinformation gemäß § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörenden Angaben hat das Berufungsgericht aus § 14 Abs. 3 und 4 AVB entnommen, wo als Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung ein Rückkaufswert in Höhe von mindestens 1.000 € genannt wird. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, eine \"Mindestversicherungssumme\" sei nicht mit einem \"Mindestrückkaufswert\" gleichzusetzen. Dabei bedenkt sie nicht, dass das Recht\nauf den Rückkaufswert nur eine andere Erscheinungsform des Rechts\nauf die Versicherungssumme ist (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV\nZR 52/12, r+s 2013, 591 Rn. 30 m.w.N.). Selbst wenn dieser Zusammenhang dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt sein\nmuss, so kann er der fraglichen Klausel unzweifelhaft entnehmen, welcher Mindestbetrag aufgrund seiner Einzahlungen erreicht sein muss,\ndamit er eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen\nkann. Dies wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, d er\nZielrichtung der Vorschrift in Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) der Anlage\nTeil D zum VAG a.F. gerecht.\n\n17 bb) Zum anderen rügt die Revision ohne Erfolg, im Versicherungsschein, in der Verbraucherinformation und in § 14 Abs. 3 AVB fehlten die\ngemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. notwendigen Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte und Leistungen aus prämienfreier Versicherung garantiert seien. Insoweit hat das\nBerufungsgericht differenziert zwischen der Leistung auf den Todesfall,\nfür die ausweislich des Versicherungsscheins eine Mindestsumme garantiert wird, und den Leistungen im Erlebensfall in Form von Rentenzahlungen oder einer Einmalzahlung, deren Höhe betragsmäßig offengelassen werde und die nach den Angaben im Versicherungsschein und in\nden AVB nicht garantiert seien. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Wie die Revision einräumt, ist in § 14 Abs. 3 und\n\n4 AVB und im Versicherungsschein nicht von Garantien hinsichtlich der\nRückkaufswerte - die bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen grundsätzlich nicht garantiert werden - und der beitragsfreien\nVersicherung die Rede.\n\n18 Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG\na.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies\nhat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020,\n208 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet. Die maßgeblichen Erwägungen gelten auch für die Leistungen aus prämienfreier Versicherung.\n\n19 b) Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über\nsein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\njahrelanger\n\nDurchführung des Vertrages über mehr als neun Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche\nherzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nAG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 28.09.2017 - 2 C 256/17 -\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 13.03.2018 - 12 S 1542/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-06/iv-zr-82-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-06/iv-zr-82-18","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.866120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-06/iv-zr-82-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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