{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZB18.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-05-06","aktenzeichen":"IV ZB 18/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 18/19\nvom\n6. Mai 2020\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZB18.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 6. Mai 2020\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli\n2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 14.500 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Kläger erstreben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen Versäumung der Berufungsfrist.\n\n2 Das Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen worden war, ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. März 2019 zugestellt\nworden. Dagegen haben sie mit Schriftsatz vom 1. April 2019, adressiert\nan das Landgericht und dort eingegangen per Telefax am 2. April 2019,\nBerufung eingelegt. Am 4. April 2019 hat die Geschäftsstellenbeamtin\ndie Vorlage der Akte an den zuständigen Richter verfügt. Die Berufungsschrift ist mit Schreiben des Landgerichts vom 3. Mai 2019 an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden und dort am 9. Mai 2019 eingegangen.\n\n3 Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom 17. Mai 2019\nauf das Eingangsdatum der Berufungsschrift hingewiesen hatte, haben\ndie Kläger mit einem am 21. Mai 2019 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur\nBerufungseinlegung und -begründung beantragt und dazu unter anderem\nin einem Schriftsatz vom 22. Juni 2019 weiter vorgetragen.\n\n4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger\ngeltend gemacht, dass sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der fehlerhaften Einreichung nicht ausgewirkt habe, weil der\nSchriftsatz bei einer ordnungsgemäßen Weiterleitung durch das Landgericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs noch vor Fristablauf\nbeim Oberlandesgericht eingegangen wäre.\n\n5 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die\nBerufungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass\nder Klägervertreter die falsche Einlegung der Berufung schuldhaft und\nden Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar verursacht habe. Diese sei kausal für den verspäteten Eingang beim Oberlandesgerich t gewesen. Dass die Berufung bereits am 2. April 2019 beim Landgericht\neingegangen sei, stehe dem nicht entgegen. Es sei nicht als außerhalb\ndes ordentlichen Geschäftsgangs liegend zu beanstanden, dass der\nnicht als \"Eilt\"/\"unverzüglich zu bearbeiten\" gekennzeichnete Berufungsschriftsatz von der Geschäftsstellenmitarbeiterin erst am 4. April 2019\nbearbeitet worden sei. Von ihr sei nur zu erwarten gewesen, dass sie\nden Eingang mit Akte dem zuständigen Richter über den Aktenbock -\nnicht von Hand zu Hand - vorgelegt habe. Dies zugunsten der Kläger unterstellt, wäre die Sache am Freitag, den 5. April 2019, frühestens vom\nRichter zu bearbeiten gewesen. Dieser hätte im ordnungsgemäßen Ge-\n\nschäftsgang frühestens an diesem Tage verfügen müssen, dass die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Hätte er\ndies tatsächlich am Freitag verfügt, wäre die Akte der Geschäftsstellenmitarbeiterin mit dieser Verfügung erst am Montag, den 8. April 2019,\nvorgelegt worden. Diese hätte die Weiterleitung früheste ns an diesem\nTag veranlassen müssen. Ein Zugang der Berufung beim Oberlandesgericht wäre damit frühestens am Dienstag, den 9. April 2019, also nach\nFristablauf möglich gewesen.\n\n6 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.\n\n7 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht\nzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die\nAblehnung der Wiedereinsetzung verletzt nicht den Anspruch der Kläger\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.\nArt. 20 Abs. 3 GG).\n\n8 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\ndie Einreichung der Berufungsschrift beim hierfür unzuständigen Landgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die dadurch bedingte Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der\nKläger beruhen, welches diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen\nist. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.\n\n9 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht darüber hinaus\ndie Kausalität dieses Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung\nbejaht.\n\n10 a) Zwar wirkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten dann nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereichten fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der\nSchriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein,\nmuss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt\nwerden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11; vom\n23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss\nvom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils\nm.w.N.). Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat aber darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es möglich und damit zu erwarten\ngewesen wäre, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI\nZB 37/16, VersR 2018, 316 Rn. 5; vom 13. September 2012 - IX ZB\n251/11, NJW 2013, 236 Rn. 9; jeweils m.w.N.).\n\n11 b) So liegt es hier nicht. Die Erwartung, dass die am 2. April 2019\nbeim Landgericht eingegangene Berufungsschrift bei einer Weiterleitung\nim ordentlichen Geschäftsgang noch bis zum Fristablauf am Montag, den\n8. April 2019, das Berufungsgericht erreichen werde, war im Streitfall\nnicht gerechtfertigt.\n\n12 Das Landgericht war nicht verpflichtet, bei der Weiterleitung des\nSchriftsatzes Maßnahmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen.\nAndernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die\nVerantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den\n\nunzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforder ungen\nan die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche\nFürsorgepflicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 6. November\n2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8 m.w.N.). Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene\nSchriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang\nan das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse\nvom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn.13; vom 23. Mai 2012 - IV\nZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13 m.w.N.).\n\n13 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine\nweitergehende Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung und Weiterleitung\ndes eingegangenen Schriftsatzes im Streitfall auch nicht daraus, dass\ndie Berufungsschrift per Telefax und unter Beifügung des angefochtenen\nUrteils eingereicht worden ist. Der Schriftsatz war nicht als besonders\neilbedürftig gekennzeichnet. Es kann deshalb weiter offenbleiben, ob\ninsbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle de r\nKammer beim Landgericht bei einer solchen besonderen Kennzeichnung\nzu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB\n208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8).\n\n14 c) Maßgeblich ist somit allein, ob mit einem rechtzeitigen Eingang\nder Berufungsschrift beim Berufungsgericht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gerechnet werden konnte. Das ist nach den\naus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.\n\n15 aa) Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender Weise\ndavon aus, dass eine Bearbeitung durch die Geschäftsstelle noch nicht\nam Tag der Übermittlung der Berufungsschrift an das Landgericht am\n2. April 2019 zu erwarten war. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs ist mit dem Eingang eines Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle\nder zuständigen Kammer unter Umständen erst am Tage nach dem Eingang bei der zentralen Einlaufstelle des Gerichts zu rechnen (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56\nRn. 15; vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23).\nDie Kläger haben nicht dargelegt, dass die Berufungsschrift hier direkt\nan einen Faxanschluss der zuständigen Geschäftsstelle gesendet worden sei.\n\n16 bb) Für die weitere Bearbeitung des Eingangs ist entgegen der\nAnsicht der Rechtsbeschwerde nicht zu unterstellen, dass d ie Geschäftsstellenbeamtin die Berufungsschrift unmittelbar an das Berufungsgericht weitergeleitet hätte. Nach den im angefochtenen Beschluss\ngetroffenen Feststellungen hat sie vielmehr die Vorlage an den zuständigen Richter verfügt.\n\n17 cc) Dabei kann offenbleiben, ob nur eine Verfügung der Vorlage\nbereits am Tag nach der Übersendung des Faxschreibens einem ordentlichen Geschäftsgang entsprochen hätte oder ob dies auch bei einer\neinen Tag später erfolgten Bearbeitung durch die Geschäftsstelle noch\nder Fall gewesen wäre, wie sie hier am 4. April 2019 erfolgt ist. Denn\nunabhängig davon hätte hier nicht auf einen fristgerechten Eingang der\nBerufungsschrift beim Berufungsgericht vertraut werden können.\n\n18 (1) Eine Bearbeitung durch die Geschäftsstelle bereits am 3. April\n2019 unterstellt, wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges\n\nanzunehmen gewesen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem\nauf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird\n(vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14). Die\nBearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle wäre\nwiederum erst am darauf folgenden Tag, d.h. Freitag, den 5. April 2019,\nzu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI\nZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Mai 2016 aaO).\n\n19 (2) Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass unter diesen Umständen von einem Eingang beim Berufungsgericht am\nMontag, den 8. April 2019, hätte ausgegangen werden können. Entgegen\nder Annahme der Rechtsbeschwerde besteht unabhängig davon, ob bei\nden beteiligten Gerichten neben der Papierakte auch eine elektronische\nAkte geführt wird, kein Anhaltspunkt dafür, dass sie sich des elektronischen Rechtsverkehrs bedienten, um die Berufungsschrift vom Landgericht zum Berufungsgericht weiterzuleiten.\n\n20 Ein fristgerechter Eingang beim Berufungsgericht hätte daher zunächst vorausgesetzt, dass nicht nur die Geschäftsstelle am 5. April\n2019 das Schreiben zur Weiterleitung der Akte an das Berufungsgericht\nabgesetzt hätte, sondern die Akte auch noch an diesem Tag von der Geschäftsstelle zur Postausgangsstelle des Landgerichts weitergereicht\nsowie dort bearbeitet und in den Aktentransport gebracht worden wäre.\nSchon diese Bearbeitungszeit kann hier als Teil des ordentlichen Geschäftsgangs nicht festgestellt werden. Zudem hätte dann auch der Aktentransport vom Landgericht in Bochum zum Oberlandesgericht in\nHamm bis zum Montag erfolgen müssen. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Nach den getroffenen Feststellungen ging die später mit Schreiben\nder Geschäftsstelle vom Freitag, den 3. Mai 2019, versandte Akte erst\nsechs Tage später am darauffolgenden Donnerstag, den 9. Mai 2019,\n\nbeim Berufungsgericht ein. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass nur\neine kürzere Aktentransportzeit dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang\nentsprochen hätte. In ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2019 sind sie davon\nausgegangen, dass die normale Postlaufzeit maximal drei Tage betrage -\nwas hier ebenfalls nicht mehr zu einem rechtzeitigen Eingang geführt\nhätte -, ohne auf die Besonderheit des Aktentransports einzugehen. Eine\nTrennung der Rechtsmittelschrift von der Akte und deren Versendung per\nBriefpost konnten die Kläger aber nicht erwarten (vgl. BGH, Beschluss\nvom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12, FamRZ 2013, 436 Rn. 12). Auch\ndas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein schnellerer Transport dem ordentlichen Geschäftsgang entsprochen hätte.\n\nMayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Bochum, Entscheidung vom 08.02.2019 - 4 O 217/18 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2019 - I-20 U 96/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-06/iv-zb-18-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-06/iv-zb-18-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.829202+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-06/iv-zb-18-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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