{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-02-06_NA_StB_3_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:060220BSTB3.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-02-06","aktenzeichen":"StB 3/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 3/20\n\nvom\n6. Februar 2020\nin dem Strafvollstreckungsverfahren\ngegen\n\nwegen Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung u.a.\n\nhier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung\nder Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung\n\nECLI:DE:BGH:2020:060220BSTB3.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 6. Februar 2020 gemäß § 454 Abs. 3\nSatz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2019 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Oberlandesgericht Celle hat den Beschwerdeführer am 21. November 2019 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische\nVereinigung im Ausland in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten\nsowie wegen Gewaltdarstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 hat es\nabgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes nach - am 16. Dezember 2019 erreichter - Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung\nauszusetzen. Das hiergegen gerichtete zulässige Rechtsmittel des Verurteilten\nist unbegründet.\n\n2 Der Senat teilt die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung\nder Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung unter Berücksichtigung des\nSicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§ 57\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), und nimmt auf die auch nach Würdigung des durch\nSchriftsatz vom 5. Februar 2020 vertieften Beschwerdevorbringens fortgeltenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Er bemerkt dazu ergänzend:\n\n3 Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung ausdrücklich bedacht, dass der Verurteilte nicht selbst an der Planung, Vorbereitung oder Begehung von Verbrechen im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB\nbeteiligt war. Weiter hat es bei seiner Prognose herangezogen, es sei nicht\nfestzustellen, dass der Verurteilte seine Grundeinstellung zur Ideologie und den\nGewalttaten des IS geändert habe. Dieses Argument wird nicht dadurch entkräftet, dass im Falle einer ausdrücklichen Abkehr eine solche als taktisch motiviert angesehen werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein terroristischer Straftäter von seiner tatrelevanten Einstellung glaubhaft lossagt (vgl.\netwa BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3 mwN). Hieran\nfehlt es.\n\n4 Wie das Oberlandesgericht mit Blick auf die Anhörung des Verurteilten\nüberzeugend aufgezeigt hat, machten dessen bagatellisierende Angaben eher\nden Eindruck eines zweckgeleiteten Verhaltens, nicht einer echten Auseinandersetzung mit den Straftaten und ihren Ursachen. Vor diesem Hintergrund ist\nder bloßen Teilnahme am Aussteigerprogramm des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport kein für die Prognose maßgebliches Gewicht beizumessen.\n\n5 Dass der Verurteilte das äußere Tatgeschehen inzwischen - anders als\nin der Hauptverhandlung - eingeräumt hat, stellt insofern kein wesentliches Indiz für eine künftige Straffreiheit dar, als er zugleich erklärt hat, dass er die Ver-\n\nöffentlichung der Bilder für nicht strafbar halte. Zudem lassen sich seine Angaben, er lehne bereits seit seiner Kindheit Gewalt ab, nicht mit der - der Verurteilung zugrundeliegenden - befürwortenden Veröffentlichung einer Collage vereinbaren, die zur Tötung von Menschen im Zusammenhang mit den Vereinigten\nStaaten von Amerika aufrief.\n\n6 Das Fehlen einer stabilen familiären und beruflichen Entlassungssituation hat das Oberlandesgericht nicht als Ausdruck einer sozial unverträglichen\nPersönlichkeit gewertet, sondern damit richtigerweise auf den - hier nicht gegebenen - schützenden Faktor des sozialen Empfangsraums abgestellt.\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-06/stb-3-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-06/stb-3-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.047055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-06/stb-3-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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