{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-02-06_I_ZB_22_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB22.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-02-06","aktenzeichen":"I ZB 22/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 8. September 2020\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 22/19\nVerkündet am:\n6. Februar 2020\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nbetreffend die Marke DE 30 2012 023 007\n\nECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB22.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der am\n1. März 2019 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluss des\n28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 A. Die Injex Pharma AG (im Folgenden: frühere Markeninhaberin) war Inhaberin der am 30. März 2012 angemeldeten und seit dem 12. Juni 2012 unter\nder Nummer 30 2012 023 007 eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke\n\ndie für die Waren der Klasse 10 \"Injektions-Gerät ohne Nadel\" Schutz beansprucht.\n\n2 Gegen die am 13. Juli 2012 veröffentlichte Eintragung der Marke hat die\nWidersprechende zum einen aus der am 16. Mai 1998 angemeldeten und am\n5. Mai 2000 unter der Nummer 398 27 581 eingetragenen deutschen Wortmarke\n\"I N J E K T\", die für die Waren der Klasse 10 \"Chirurgische, ärztliche, zahn- und\ntierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte\" Schutz beansprucht, und zum\nanderen aus der unter der Nummer 772 712 eingetragenen IR-Wortmarke \"IN-JEKT\" Widerspruch erhoben, die aufgrund einer ergänzenden Anmeldung vom\n10. August 2011 für Waren der Klasse 10, nämlich \"Surgical, medical, dental and\nveterinary instruments, apparatus and utensils\" im Gebiet der Europäischen\nUnion geschützt ist.\n\n3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Mai 2015 ist über\ndas Vermögen der früheren Markeninhaberin das Insolvenzverfahren eröffnet\nund ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Widerspruchsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nnicht als unterbrochen angesehen und die Widersprüche mit Beschluss vom\n13. Januar 2016 zurückgewiesen.\n\n4 Nachdem die Widersprechende gegen diese Entscheidung Beschwerde\neingelegt hatte, hat das Deutsche Patent- und Markenamt die angegriffene\nMarke mit Wirkung zum 3. Mai 2017 auf die jetzige Markeninhaberin umgeschrieben. Diese hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 erklärt, das Beschwerdeverfahren als Beteiligte zu übernehmen. Sowohl die frühere als auch die jetzige Markeninhaberin haben eine Benutzung der Widerspruchsmarken in Abrede gestellt.\n\n5 Die gegen die Zurückweisung der Widersprüche gerichtete Beschwerde\nder Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, MarkenR 2019, 416).\nMit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die\nWidersprechende ihr Löschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\n6 Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach § 87\nAbs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG im Verfahren Stellung genommen.\n\n7 B. Das Bundespatentgericht hat angenommen, das Deutsche Patent- und\nMarkenamt habe den Widerspruch aus den Wortmarken \"INJEKT\" im Ergebnis\nzu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt:\n\n8 Die jetzige Markeninhaberin sei wirksam als Beteiligte in das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren eingetreten. Das Beschwerdeverfahren sei\nnicht infolge der Insolvenz der früheren Markeninhaberin unterbrochen.\n\n9 Zwischen den Streitmarken bestehe jedoch keine Verwechslungsgefahr\ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zugunsten der Widersprechenden könne von\neiner rechtserhaltenden Benutzung ihrer beiden Widerspruchsmarken für die\nWaren \"zweiteilige Einmalspritzen\" ausgegangen werden, so dass sie für die Warenkategorie der medizinischen Spritzen Schutz beanspruchen könne. Zwischen\nden von den Widerspruchsmarken geschützten medizinischen Spritzen und den\nWaren, für die die angegriffene Marke Schutz beanspruche, bestehe Identität.\nDie Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei von Haus aus unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung der eingereichten Benutzungsunterlagen\nkönne von einer Steigerung und im Ergebnis von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marken für medizinische Spritzen in Deutschland\nausgegangen werden. Für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft biete der Vortrag der Widersprechenden dagegen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe allenfalls eine\nweit unterdurchschnittliche klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit, so dass\ntrotz teilweiser Warenidentität eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Eine\nbegriffliche Zeichenähnlichkeit komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil\ndie einander gegenüberstehenden Marken auf die Wörter \"inject\" oder \"Injektion\"\n\nhinwiesen. Diese Angaben seien für medizinische Spritzen unmittelbar beschreibend.\n\n10 C. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg und führen zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Das Bundespatentgericht hat die jetzige Markeninhaberin mit\nRecht als Beteiligte des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens angesehen\n(dazu C II). Seine Beurteilung, einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren\nstehe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der bisherigen\nMarkeninhaberin nicht entgegen, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf (dazu\nC III). Mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung kann eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG jedoch nicht verneint werden (dazu C IV).\n\n11 I. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene\nRechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche\nNachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17, GRUR\n2019, 1058 Rn. 10 = WRP 2019, 1316 - KNEIPP).\n\n12 II. Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die\njetzige Markeninhaberin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Markeninhaberin gemäß § 28 Abs. 2 MarkenG als Beschwerdegegnerin Beteiligte des Beschwerdeverfahrens geworden ist.\n\n13 1. Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen\nanderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger\nnach § 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in einem Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder\neinem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch\n\nauf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst\nvon dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent- und\nMarkenamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist.\nDasselbe gilt nach § 28 Abs. 2 Satz 2 MarkenG entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Beschwerdeverfahren vor\ndem Bundespatentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 2 MarkenG, so ist die\nZustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich (§ 28 Abs. 2\nSatz 3 MarkenG).\n\n14 2. Die jetzige Markeninhaberin hat nach Umschreibung im Markenregister\nmit Wirkung zum 3. Mai 2017 das Beschwerdeverfahren übernommen. Damit ist\nsie als Rechtsnachfolgerin in die Verfahrensposition der früheren Markeninhaberin eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 41/03, BGHZ 172,\n98 Rn. 28 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren) und muss in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO sämtliche Handlungen der früheren\nMarkeninhaberin im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren gegen sich gelten\nlassen (zu § 265 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04,\nNJW 2006, 1351 Rn. 25; zur grundsätzlichen Geltung des § 265 ZPO im Anwendungsbereich von § 28 MarkenG vgl. BGHZ 172, 98 Rn. 28 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren).\n\n15 III. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist nicht wegen eines absoluten Verfahrensmangels gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 MarkenG in Verbindung\nmit § 547 Nr. 4 ZPO aufzuheben. Sie ist nicht während der Unterbrechung des\nVerfahrens gemäß § 240 ZPO ergangen.\n\n16 1. Während des rechtlichen Verfahrensstillstands ergangene Gerichtsentscheidungen sind - mit Ausnahme im Fall einer nach Schluss der mündlichen\n\nVerhandlung eingetretenen Unterbrechung (§ 240 Abs. 3 ZPO) - zwar nicht nichtig, aber mit den statthaften Rechtsmitteln angreifbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nUrteil vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, NZI 2009, 783 Rn. 10 mwN). Eine\ninsolvente Partei ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten. Ergeht in einem Berufungsverfahren trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei dennoch ein Urteil, beruht dieses Urteil auf einem Verfahrensfehler, der den absoluten Revisionsgrund des\n§ 547 Nr. 4 ZPO begründet (BGH, NZI 2009, 783 Rn. 11). Dies gilt entsprechend\nim markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren. Wäre die angegriffene Entscheidung trotz der Unterbrechung des Verfahrens ergangen, wären Entscheidung und Verfahren gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 MarkenG in Verbindung mit § 547\nNr. 4 ZPO aufzuheben.\n\n17 2. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass es durch die\nInsolvenz der früheren Markeninhaberin nicht an einer Entscheidung in dem von\nder Widersprechenden eingeleiteten und von der jetzigen Markeninhaberin als\nBeschwerdegegnerin weitergeführten Beschwerdeverfahren gehindert war. Zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht war die angegriffene Marke nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse der\nfrüheren Markeninhaberin. Die Marke ist mit ihrer Übertragung Teil des Vermögens der jetzigen Markeninhaberin geworden, das von dem Insolvenzverfahren\nüber das Vermögen der früheren Markeninhaberin nicht betroffen ist. Die jetzige\nMarkeninhaberin war als Rechtsnachfolgerin der früheren Markeninhaberin gemäß § 28 Abs. 2 MarkenG von dem Zeitpunkt an, in dem dem Deutschen Patentund Markenamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen\nist, zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens berechtigt.\n\n18 IV. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, zwischen den Widerspruchsmarken \"I N J E K T\" und \"INJEKT\" und der angegriffenen Wort-Bild-Marke \"INJEX\" bestehe keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2\n\nMarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Beurteilung\ndes Bundespatentgerichts hinsichtlich der Identität der von den einander gegenüberstehenden Marken geschützten Waren nicht zu beanstanden (dazu C IV 3).\nDas Bundespatentgericht ist weiter rechtsfehlerfrei von schwacher originärer\nKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen, die infolge Benutzung gesteigert und damit als durchschnittlich anzusehen ist (dazu C IV 4).\nSoweit es angenommen hat, eine Verwechslungsgefahr scheide wegen fehlender Zeichenähnlichkeit zwischen den Widerspruchsmarken und der angegriffenen Marke aus, hält dies der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand (dazu\nC IV 5).\n\n19 1. Während des Beschwerdeverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche\nRecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl. I 2018,\nS. 2357) mit Wirkung vom 14. Januar 2019 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch\nnicht.\n\n20 a) Da die Anmeldung der angegriffenen Marke am 30. März 2012 und damit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden\nist, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3\nMarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG nF) weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden\nFassung (MarkenG aF) anzuwenden.\n\n21 Nach § 42 Abs. 1 MarkenG aF kann innerhalb einer Frist von drei Monaten\nnach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2\nMarkenG von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung\nmit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aF darauf gestützt\n\nwerden, dass die Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke\nmit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG gelöscht werden kann.\n\n22 Das nach § 42 Abs. 2 MarkenG aF auf Löschung der angegriffenen Marke\ngerichtete Widerspruchsverfahren hat das Ziel, einen bestehenden Störungszustand zu beseitigen. Der Löschungsgrund muss daher sowohl im Kollisionszeitpunkt, das heißt zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen jüngeren\nMarke, als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vorliegen\n(BGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 14 - KNEIPP). Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muss deshalb schon im Prioritätszeitpunkt der\nangegriffenen Marke vorgelegen haben und im Zeitpunkt der Entscheidung noch\nvorliegen. Eine nach dem Anmeldezeitpunkt eingetretene Schwächung der\nKennzeichnungskraft ist zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April\n2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 14 = WRP 2008, 1342 - SIERRA\nANTIGUO; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 31 =\nWRP 2017, 74 - Wunderbaum II; BGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 14 - KNEIPP).\n\n23 b) Für das Bestreiten der Benutzung durch die Markeninhaberin im\nWiderspruchsverfahren nach § 43 Abs. 1 MarkenG bestimmt § 158 Abs. 5\nMarkenG nF, dass die Vorschrift des § 43 MarkenG aF für vor dem 14. Januar\n2019 erhobene Widersprüche fortgilt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG aF ist\ndie Benutzung lediglich glaubhaft zu machen.\n\n24 c) Die mit Wirkung vom 14. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen\ndes § 9 MarkenG sind für die Entscheidung im Streitfall ohne Bedeutung. Die neu\neingeführte Regelung in § 9 Abs. 3 MarkenG nF dient der Umsetzung von Art. 39\nAbs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/2436. Danach werden Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der\nNizza-Klassifikation erscheinen. Andererseits werden Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klas-\n\nsen der Nizza-Klassifikation erscheinen. Dass Klasseneinteilungen keine unmittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen zukommt, entspricht bereits der deutschen Rechtspraxis (vgl. Büscher in\nBüscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht,\n3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 221; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,\n12. Aufl., § 9 Rn. 100 mwN).\n\n25 2. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2\nMarkenG vorliegt, ist - ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der\nWaren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der\nKennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass\nein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen\nhöheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt\n(st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-16/06, Slg. 2008,\nI-10053 = GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBE-LIX/MOBILIX]; Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 41 bis\n43 = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH,\nBeschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14, GRUR 2016, 283 Rn. 7 = WRP 2016,\n210 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; Beschluss\nvom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 19 = WRP 2016, 336\n- BioGourmet; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 45/16, GRUR 2018, 79\nRn. 7 = WRP 2018, 82 - OXFORD/Oxford Club; BGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 19\n- KNEIPP). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf\nden durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 154/09, GRUR 2011,\n826 Rn. 11 = WRP 2011, 1168 - Enzymax/Enzymix).\n\n26 3. Das Bundespatentgericht ist im Ergebnis zu Recht von Identität zwischen den Waren der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarke, deren Benutzung glaubhaft gemacht worden ist, ausgegangen.\n\n27 a) Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die\nneue Inhaberin der angegriffenen Marke spätestens mit Schriftsatz vom 26. Juni\n2018 die Benutzung der beiden Widerspruchsmarken gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2\nMarkenG aF bestritten hat und dass diese Einrede im Beschwerdeverfahren zu\nberücksichtigen war. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen.\n\n28 b) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass die Widersprechende\ngemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG aF eine Benutzung der Widerspruchsmarken für die Waren \"zweiteilige Einmalspritzen\" glaubhaft gemacht hat. Dies\nwird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen.\n\n29 c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Bundespatentgericht Identität zwischen den Waren der Widerspruchsmarke, für die es eine\nrechtserhaltende Benutzung festgestellt hat, und den für die angegriffene Marke\nim Register eingetragenen Waren bejaht hat.\n\n30 aa) Wird die ältere Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen benutzt, für die sie eingetragen ist, so gilt sie nach § 43 Abs. 1 Satz 3\nMarkenG aF im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen.\n\n31 bb) Das Bundespatentgericht hat die \"zweiteiligen Einmalspritzen\", für die\neine Benutzung glaubhaft gemacht worden ist, den für die deutsche Widerspruchsmarke \"I N J E K T\" eingetragenen Waren \"ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Geräte\" und den für die internationale Registrierung\n\"INJEKT\" eingetragenen Waren \"medical, dental and veterinary instruments and\nutensils\" zugeordnet. Um die geschäftliche Bewegungsfreiheit der Inhaberin der\n\nWiderspruchsmarken nicht ungebührlich einzuengen, hat es die rechtserhaltend\nbenutzte Warenkategorie auf \"medizinische Spritzen\" erweitert. Ausgehend davon hat das Bundespatengericht Warenidentität hinsichtlich der Waren \"medizinische Spritzen\" mit den Waren \"Injektions-Gerät ohne Nadel\" auf Seiten der angegriffenen Marke angenommen.\n\n32 cc) Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, das\nBundespatentgericht habe bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht von\nder Warengruppe \"medizinische Spritzen\", sondern nur von den konkreten Waren \"zweiteilige Einmalspritzen\" ausgehen und damit allenfalls eine Warenähnlichkeit annehmen dürfen, weil nur insoweit eine rechtserhaltende Benutzung\nnachgewiesen sei.\n\n33 (1) In der Rechtsprechung des Senats zum Löschungsklageverfahren ist\nanerkannt, dass die Benutzung für eine Spezialware auch für einen umfassenderen, nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtserhaltend wirkt. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu\nwerden, rechtfertigen es, auch die Waren im Warenverzeichnis zu belassen, die\nnach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehören.\nDadurch wird ein sachgerechter Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des\nMarkeninhabers und dem Interesse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden (vgl.\nBGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 32 f. = WRP\n2008, 1544 - LOTTOCARD). Zum gleichen Warenbereich gehören gemeinhin\nWaren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39,\n40 f. [juris Rn. 18] - Taurus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR\n2013, 833 Rn. 61 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13, GRUR 2014, 662 Rn. 12 = WRP 2014, 856 - Probiotik).\n\n34 (2) Die für das Löschungsverfahren im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Markeninhabers entwickelte Rechtsprechung zur Einschränkung von Oberbegriffen gilt allerdings nicht für das Markenverletzungsverfahren.\nDer Sinn und der Zweck des Benutzungszwangs gebieten es, die Marke in Kollisionsfällen nach Ablauf der Schonfrist so zu behandeln, als sei sie nur für die\nkonkret benutzten Waren eingetragen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke für ein Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis mit einem weit gefassten Oberbegriff gegenüber demjenigen, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte\nWare beschränkt hat, und im Übrigen auch zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt.\nUnerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937\nRn. 21 f. = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Ist die Marke für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen, ist sie deshalb auch im Widerspruchsverfahren so zu\nbehandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren registriert (vgl. BGH,\nBeschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 Rn. 10 = WRP 2012,\n83 - Maalox/Melox-GRY, mwN).\n\n35 (3) Damit steht die Annahme des Bundespatentgerichts, der geschäftlichen Bewegungsfreiheit des Inhabers der Widerspruchsmarke müsse im Widerspruchsverfahren - ebenso wie im Löschungsverfahren - Rechnung getragen\nwerden, nicht in Einklang. Dieser Rechtsfehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht\naus.\n\n36 Nach der Senatsrechtsprechung ist der Schutz der Klagemarke oder der\nWiderspruchsmarke im Verletzungsverfahren auf die konkret benutzten Waren\nbeschränkt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich\nfür das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf gleichartige Waren (vgl.\n\nHoppe/Dück in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 25\nRn. 46; Spuhler in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann aaO § 26 Rn. 88). Ob Waren\ngleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen.\n\n37 Das Bundespatentgericht hat angenommen, \"zweiteilige Einmalspritzen\"\ngehörten zur Warenkategorie der \"medizinischen Spritzen\". Es hat damit den\nSchutz der Widerspruchsmarken, ausgehend von den weiten Warenbereichen\nder deutschen Wortmarke \"Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte\" und der internationalen Registrierung \"Surgical,\nmedical, dental and veterinary instruments, apparatus and utensils\", im Ergebnis\nzutreffend auf gleichartige Waren reduziert.\n\ndd) Danach ist die Beurteilung des Bundespatentgerichts im Ergebnis\n38\nnicht zu beanstanden, dass die Widerspruchsmarken Schutz für medizinische\nSpritzen und damit für identische Waren wie die angegriffene Marke beanspruchen.\n\n4. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die für die in Anspruch genommenen Waren originär nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der\nWiderspruchsmarke sei infolge ihrer Benutzung gesteigert und deshalb als\ndurchschnittlich anzusehen, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n40 a) Das Bundespatentgericht hat den Widerspruchsmarken rechtsfehlerfrei\neine unterdurchschnittliche originäre Unterscheidungskraft zugesprochen.\n\n41 aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung\nder Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit\nvon denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom\n\n21. Januar 2010 - C-398/08, Slg. 2010, I-535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/\nHABM [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 9. September 2010 - C-265/09, Slg.\n2010, I-8265 = GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe α]; BGH,\nBeschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 35/09, GRUR 2010, 935 Rn. 8 = WRP 2010,\n1254 - Die Vision; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012,\n270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 - Link economy; Urteil vom 2. Februar 2012\n- I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 27 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/Barbie B;\nBGH, GRUR 2016, 382 Rn. 31 - BioGourmet). Dabei ist auf die Eigenart der\nMarke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (BGH, GRUR 2017, 75 Rn. 19\n- Wunderbaum II). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe\noder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem\nentspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH,\nGRUR 2012, 64 Rn. 12 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2016, 283 Rn. 10 - BSA/\nDSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2017, 75 Rn. 19\n- Wunderbaum II). Das Bundespatentgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt.\n\n42 bb) Das Bundespatentgericht hat angenommen, das Deutsche Patentund Markenamt sei in seinem Beschluss vom niedrigsten Grad der Kennzeichnungskraft ausgegangen. Eine derartige Beschränkung des Schutzbereichs\nwerde vorrangig bei eingetragenen Marken in Betracht kommen, die im Kollisionszeitpunkt als schutzunfähig einzustufen seien. Die Frage, ob die Widerspruchsmarken \"I N J E K T\" und \"INJEKT\" zum Zeitpunkt der Anmeldung der\nangegriffenen Marke schutzunfähig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG\ngewesen seien, sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Es bestehe von Hause\naus eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken,\nweil sie jedenfalls über einen für medizinische Spritzen erkennbar beschreibenden Anklang verfügten. Die Bezeichnungen \"INJEKT\" wichen von dem englischsprachigen Verb \"inject\" mit den Bedeutungen \"spritzen, injizieren\" lediglich durch\n\nden Buchstaben \"k\" anstelle des Buchstabens \"c\" ab. Das Verb \"inject\" beziehungsweise \"injizieren\" stelle eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG\nschutzunfähige Angabe über den Bestimmungszweck von Spritzen dar, der regelmäßig im Injizieren einer Substanz in einen Organismus bestehe. Die englischsprachige Herkunft der Widerspruchsmarken ändere hieran nichts. Die Bedeutung des Worts \"inject\" liege für den angesprochenen Verkehr - inländisches\nprofessionelles Pflegepersonal - aufgrund der sprachlichen Nähe zu den deutschen Begriffen \"injizieren\" oder \"Injektion\" auf der Hand. Zugunsten der Widersprechenden könne unterstellt werden, dass der Austausch der Buchstaben \"c\"\nund \"k\" den Widerspruchsmarken eine geringe und damit Schutz begründende\nEigenprägung verleihe. Dies lasse jedoch den erkennbar beschreibenden Anklang an das Wort \"inject\" nicht entfallen. Die beiden Konsonanten \"k\" und \"c\"\nseien klanglich identisch. Zudem würden diese Buchstaben nach dem im Inland\nherrschenden Sprachempfinden häufig als gleichwertig wahrgenommen. Jedenfalls beeinflusse ihr Austausch regelmäßig nicht das Wortverständnis, zumal das\nWort \"Injektion\" ebenfalls mit \"k\" geschrieben werde. Es liege deshalb nicht fern,\ndass das inländische Publikum die Abwandlung entweder nicht wahrnehme oder\nzwar als orthografisch unzutreffende, jedoch den Begriffsgehalt nicht verändernde Variation des Wortes \"inject\" ansehe. Dass die Widerspruchsmarken gegebenenfalls auch als Abwandlung des deutschen Worts \"Injektion\" aufgefasst\nwerden könnten, vermittele eine geringe Eigenart, lasse jedoch das Verständnis\neiner erkennbaren Anlehnung an \"inject\" nicht entfallen.\n\n43 cc) Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke obliegt im\nWesentlichen dem Tatgericht. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur zu prüfen,\nob das Tatgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu\nden Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene\nErgebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 24 - KNEIPP). Solche Rechtsfehler sind dem Bundespatentgericht nicht unterlaufen.\n\n44 (1) Das Bundespatentgericht hat angenommen, bei den von medizinischen Spritzen angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um in Krankenhäusern und Arztpraxen tätige Personen. Dies wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.\n\n45 (2) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die Annahme einer unterdurchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken\nstehe mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang.\n\n46 Die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe seinen Erwägungen ein falsches Bezugswort zugrunde gelegt. Nach der Lebenserfahrung\nstellten die angesprochenen Verkehrskreise - inländisches professionelles Pflegepersonal - keinen unmittelbaren Bezug zur englischen Sprache her, sondern\nsähen in dem Phantasiewort \"INJEKT\" eine ungewöhnliche Kurzform von \"lnjektion\".\n\n47 Damit zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler auf, sondern setzt\nlediglich die von ihr für richtig gehaltene Sicht der Dinge an die Stelle derjenigen\ndes Tatgerichts. Das Bundespatentgericht hat den beschreibenden Anklang der\nWiderspruchsmarken an das englischsprachige Verb \"inject\" nachvollziehbar\nhergeleitet. Es hat berücksichtigt, dass die Widerspruchsmarken auch als Abwandlung des deutschen Wortes \"Injektion\" aufgefasst werden und den Widerspruchsmarken deshalb eine geringe Eigenart vermitteln könnten, wodurch jedoch die erkennbare Anlehnung an das Verb \"inject\" nicht in den Hintergrund\ntrete. Dass Ärzten und medizinischem Pflegepersonal medizinische Fachbegriffe\nin englischer Sprache wie \"inject\" geläufig sind, entspricht der Lebenserfahrung.\n\n48 dd) Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, das\nBundespatentgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob die Widerspruchsmarken\n\noriginär schutzunfähig seien. Im Falle ihrer Schutzunfähigkeit sei ihr Schutzbereich auf den Identitätsschutz beschränkt und der Widerspruch ohne weitere Prüfung zurückzuweisen gewesen.\n\n49 (1) Die Widerspruchsmarke ist in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragen worden. Ihr kann deshalb nicht jeglicher\nSchutz mit der Begründung versagt werden, sie sei originär nicht unterscheidungskräftig. Eine Schutzversagung mit dieser Begründung ist sowohl im Verletzungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 175/09, GRUR\n2012, 618 Rn. 15 = WRP 2012, 813 - Medusa) als auch im Widerspruchsverfahren unzulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - C-196/11, GRUR 2012, 825\nRn. 38 f. - Formula One Licensing/HABM [F1-LIVE]; BGH, GRUR 2016, 382\nRn. 38 - BioGourmet; GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum II; GRUR 2019,\n1058 Rn. 20 - KNEIPP).\n\n(2) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, durfte das\n50\nBundespatentgericht offenlassen, ob die Widerspruchsmarken zum Zeitpunkt ihrer Eintragung schutz- und damit eintragungsfähig waren. Das Vorbringen des\nInhabers der angegriffenen Marke, die Widerspruchsmarke sei als Ganzes\nschutzunfähig, findet im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung. Ist ein\nZeichen eingetragen worden, kann die Frage, ob es rein beschreibend ist und\nder Eintragung des Widerspruchszeichens ein Freihaltebedürfnis für diese\nAngabe entgegenstand, nicht erneut aufgeworfen werden. Die einmal anerkannte Schutzwürdigkeit eines Zeichens darf nicht aus Anlass der Eintragung\neines anderen Zeichens in Frage gestellt werden (BGH, Beschluss vom 10. Mai\n1963 - Ib ZB 24/62, GRUR 1963, 630, 632 - Polymar; Beschluss vom 24. November 1965 - Ib ZB 4/64, BGHZ 45, 131, 135 [juris Rn. 19] - Shortening). Dies ist\ndem Löschungsverfahren vorbehalten (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering\naaO § 42 Rn. 62).\n\n(3) Es kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch\n51 nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Schutz der Widerspruchsmarken im Falle ihrer Schutzunfähigkeit auf den Identitätsschutz beschränken würde.\nBei der Verwechslungsgefahr handelt es sich um ein bewegliches System, bei\ndem die Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Grad der\nÄhnlichkeit der Zeichen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke festzustellen sind. Diese Parameter stehen zueinander in einer Wechselwirkung, die\ndazu führt, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine\ngesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann\nund umgekehrt (dazu oben C IV 2). Danach verbietet sich eine schematische\nBetrachtung. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der maßgeblichen Parameter zu prüfen, ob im Einzelfall Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dies führt bei\nschutzunfähigen, aber eingetragenen Zeichen dazu, dass wegen ihrer schwachen Kennzeichnungskraft höhere Anforderungen an das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu stellen sind. Einem solchen Zeichen kann dagegen nicht\nvon vornherein Schutz vor Verwechslungen mit der Begründung versagt werden,\nes hätte nicht in das Markenregister eingetragen werden dürfen.\n\n52 b) Das Bundespatentgericht hat seiner Prüfung der Verwechslungsgefahr\nohne Rechtsfehler eine durch Benutzung gesteigerte durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zugrunde gelegt.\n\n53 aa) Das Bundespatentgericht ist zugunsten der Widersprechenden unter\nBerücksichtigung der eingereichten Benutzungsunterlagen von einer Steigerung\nder originär geringen Kennzeichnungskraft und damit im Ergebnis von einer\ndurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marken für medizinische\nSpritzen in Deutschland ausgegangen. Es hat angenommen, für das Vorliegen\neiner überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft wegen besonderer Bekannt-\n\nheit der Widerspruchsmarken biete der Vortrag der Widersprechenden keine Anhaltspunkte. Es könne zwar von jährlichen Umsätzen in Höhe von durchschnittlich 12 Mio. € ab dem Geschäftsjahr 1973/1974 beziehungsweise in Höhe von\ndurchschnittlich 10 Mio. € ab dem Jahr 2002 ausgegangen werden, die durch mit\ndem Wort \"INJEKT\" gekennzeichnete Spritzen erzielt worden seien. Dies allein\nlasse jedoch noch keine Rückschlüsse auf eine größere Bekanntheit der Widerspruchsmarken im Inland zu. Insbesondere fehle es an aussagekräftigen Hinweisen auf den Marktanteil dieser Spritzen. Die vorgelegte Anlage A 4 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 14. August 2013 beziehe sich ausschließlich auf\ndas Jahr 1997 und sei aus sich heraus kaum verständlich. Jedenfalls lasse sie\nnicht erkennen, von wem und auf welcher Grundlage der von der Widersprechenden vorgetragene Marktanteil für zweiteilige Einmalspritzen in Deutschland in\nHöhe von 64% ermittelt worden sei. Auch die mit dem genannten Schriftsatz als\nAnlage A 3 vorgelegte Bestätigung des Bundesverbands Medizintechnologie\ne.V., nach der diesem die Marke \"INJEKT\" der Widersprechenden in Verbindung\nmit Einmalspritzen seit Jahren gut bekannt sei, reiche nicht aus, die erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarken zu belegen. Es handele sich um\neinen Wirtschaftsverband zur Förderung und Vertretung der Interessen von Unternehmen der Medizintechnologie, der als Abnehmer von Einmalspritzen kaum\nin Betracht komme. Zudem sei die Aussage nicht repräsentativ für alle angesprochenen Fachkreise, sondern gebe allenfalls die Sichtweise eines einzigen Verkehrsteilnehmers wieder.\n\n54 bb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht\nhabe aufgrund der von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen von einer\ninfolge Benutzung gesteigerten überdurchschnittlichen und nicht lediglich von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgehen\nmüssen. Die Widersprechende habe in dem Schriftsatz vom 14. August 2013\ndargelegt, dass die als Anlage A 4 vorgelegte Studie von der Gesellschaft für\n\nPharma-Informationssysteme erstellt worden sei; auch die Grundlage der Berechnung des Marktanteils sei mit den jeweiligen Stückzahlen des Verkaufs hinreichend deutlich gemacht worden. Hinsichtlich der Bestätigung gemäß Anlage\nA 3 habe das Bundespatentgericht die Breitenwirkung unterschätzt, die einer\nAussage des Bundesverbands Medizintechnologie e. V. als des für Medizinprodukte maßgebenden Bundesfachverbands zukomme. Zudem könne dieser Verband aufgrund seines Überblicks über den Markt der Medizinprodukte eine repräsentative Gesamteinschätzung vornehmen. Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.\n\n55 (1) Das Bundespatentgericht hat die Anlage A 4 jedenfalls deshalb nicht\nals für die Darlegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausreichend erachtet, weil die Studie lediglich das Jahr 1997 betrifft. Die\nRechtsbeschwerde legt nicht dar, dass die Widersprechende vor dem Deutschen\nPatent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht vorgetragen hat, dass\nsich der behauptete damalige Marktanteil von unter der Marke \"INJEKT\" vertriebenen Spritzen auf die Folgejahre und damit die entscheidungserhebliche Zeit\nübertragen lässt. Dies wäre erforderlich gewesen, weil eine nach dem Anmeldezeitpunkt eingetretene Schwächung der Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen\nist (vgl. BGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 14 - KNEIPP, mwN).\n\n56 (2) Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Beurteilung der Anlage\nA 3 durch das Bundespatentgericht wendet, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf,\nsondern versucht nur in unzulässiger Weise, die tatrichterliche Beurteilung des\nBundespatentgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Bei der Anlage A 3 handelt\nes sich um eine aus einem Absatz bestehende Bestätigung des Bundesverbandes Medizintechnologie e. V. vom 21. Januar 2005, die sich inhaltlich auf die\nAussage beschränkt, die Marke \"INJEKT\" der Widersprechenden sei dort seit\nJahren für Einmal-Spritzen \"gut bekannt\". Das Bundespatentgericht hat diese\n\nUnterlage als Beleg für eine nicht unerhebliche Bekanntheit der Widerspruchsmarke angesehen, sie jedoch als Nachweis für eine weiter gesteigerte Bekanntheit nicht ausreichen lassen. Dies ist mit Blick darauf, dass die Bestätigung lange\nZeit vor dem Kollisionszeitpunkt verfasst wurde und inhaltlich wenig aussagekräftig ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n57 5. Die Widersprechende wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des\nBundespatentgerichts, zwischen den Widerspruchsmarken und der angegriffenen Marke bestehe keine hinreichende Zeichenähnlichkeit, die unter Berücksichtigung der Wechselwirkung mit der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder\nDienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marken eine\nVerwechslungsgefahr begründen könnte.\n\n58 a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich\nin Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im\n(Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf\ndie angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher\nHinsicht wirken können (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-498/07,\nSlg. 2009, I-7371 = GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La\nEspañola/Carbonell]; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14, GRUR\n2016, 197 Rn. 37 = WRP 2016, 199 - Bounty; GRUR 2016, 382 Rn. 37 - Bio-Gourmet). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der\nBeurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom\n12. Juni 2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35\n- HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH, Urteil vom 3. April 2008\n- I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; Urteil\nvom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 und 25 = WRP 2014,\n\n452 - REAL-Chips; GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet; Urteil vom 28. April\n2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 59 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube).\nSoweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann\nsie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden,\nob ihr ein zutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze\noder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt\n(BGH, GRUR 2008, 903 Rn. 21 - SIERRA ANTIGUO, mwN).\n\n59 b) Das Bundespatengericht hat angenommen, eine Verwechslungsgefahr\nsei zu verneinen, weil zwischen den Vergleichsmarken lediglich eine weit unterdurchschnittliche klangliche oder schriftbildliche und keine begriffliche Ähnlichkeit\nbestehe.\n\n60 Es sei Wettbewerbern grundsätzlich unbenommen, sich mit ihren Kennzeichnungen an dieselbe beschreibende Angabe anzunähern. Eine markenrechtlich relevante Zeichenähnlichkeit sei nur gegeben, soweit sich die Übereinstimmungen nicht auf die beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe selbst\nbeschränkten, sondern eine Identität oder Ähnlichkeit gerade im Bereich der konkreten Abwandlungen bestehe. Dies sei im Streitfall auch unter Berücksichtigung\nder Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auf Grund\nihrer Benutzung nur sehr eingeschränkt der Fall. Die Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken führe nur zu einem erweiterten Schutzumfang der ihre Eigenprägung bestimmenden Merkmale.\n\n61 Die Schutzfähigkeit der Wortmarken \"INJEKT\" und \"I N J E K T\" im Zusammenhang mit medizinischen Spritzen beruhe allenfalls auf dem Austausch\ndes Konsonanten \"C\" der zugrundeliegenden beschreibenden Angabe \"inject\"\ndurch den Konsonanten \"K\". Sofern die Widerspruchsmarken ebenso ausgesprochen würden, könne ihnen in klanglicher Hinsicht kein Schutz zukommen. Wenn\nsie wie ein deutsches Wort wiedergegeben würden, beschränke sich ihr Schutz-\n\numfang auf diese Aussprachevariante, weil allenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs die an deutsche Sprachregeln angelehnte Artikulation des Buchstabens \"j\" als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden ansehe.\nBei einer derartigen Wiedergabe stimmten die Widerspruchsmarken und die angegriffene Marke in der Lautfolge \"INJEK-\" klanglich zwar überein, da der Buchstabe \"X\" im Gesamtgefüge der jüngeren Marke wie \"ks\" beziehungsweise \"kss\"\nklinge. Diesem Umstand komme vorliegend jedoch nur eingeschränkte Bedeutung zu, da die Lautfolge \"INJEK-\" in Verbindung mit medizinischen Spritzen auch\nbei der jüngeren Marke nur als Anlehnung an das beschreibende Wort \"Injektion\"\nverstanden werde. Sie begründe somit nicht die kennzeichnende Eigenart der\nangegriffenen Marke. Diese liege vielmehr in der Wortendung \"-X\". Der klangstarke Zischlaut \"x\" trete bei der jüngeren Marke deutlich hervor. Trotz des mitklingenden Konsonanten \"k\" setze sie sich damit - im Unterschied zu den Widerspruchsmarken - klar von den beschreibenden Angaben \"inject\" oder \"Injektion\"\nab. Der kennzeichnende Schwerpunkt der jüngeren Marke am Zeichenende finde\nkeine akustische Entsprechung in den älteren Marken.\n\n62 Die Streitzeichen seien auch in schriftbildlicher Hinsicht allenfalls in sehr\ngeringem Umfang ähnlich. Es sei nicht zu verkennen, dass sie in der Buchstabenfolge \"INJE-\" übereinstimmten und die rechte Seite des Buchstabens \"K\" der\nWiderspruchsmarken durch die schräg aufeinander zulaufenden Striche Gemeinsamkeiten mit der rechten Seite des Buchstabens \"X\" der angegriffenen Marke\nauswiesen. Allerdings falle der in dieser nicht enthaltene Buchstabe \"T\" am Ende\nder älteren Marken auf. Auch finde in den Widerspruchsmarken die charakteristische Formung des Buchstabens \"X\" keine Entsprechung. Als weiteres Unterscheidungsmerkmal finde sich in der angegriffenen Marke die unübliche Unterlänge des Buchstabens \"J\", die zu einer Zentrierung ihres Erscheinungsbildes\nführe. Da auch im Rahmen der schriftbildlichen Ähnlichkeit von der den Schutzumfang beschränkenden Eigenprägung der Widerspruchsmarken auszugehen\n\nsei, reichten die angesprochenen Abweichungen in ihrer Gesamtheit aus, um\nVerwechslungen in rechtserheblichem Umfang ausschließen zu können.\n\n63 Eine begriffliche Ähnlichkeit sei zu verneinen, da die Angaben \"inject\" oder\n\"Injektion\" die geschützten medizinischen Spritzen unmittelbar beschrieben. Eine\ndarauf beruhende Annäherung im Sinngehalt komme aus Rechtsgründen nicht\nin Betracht.\n\n64 c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n65 aa) Das Bundespatentgericht hätte die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes betrachten und - ausgehend vom Verständnis des\nvon ihm rechtsfehlerfrei bestimmten Verkehrskreises der medizinischen Fachkräfte in Krankenhäusern und Arztpraxen - prüfen müssen, wie das jeweilige Gesamtzeichen klanglich, bildlich und inhaltlich wahrgenommen wird. Es durfte bei\nder Prüfung der Zeichenähnlichkeit beschreibende Aspekte der einheitlichen Zeichen nicht von vornherein unberücksichtigt lassen.\n\n66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und\ndes Bundesgerichtshofs sind bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die sich\ngegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in\nihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteil vom\n22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 36 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48\n- Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]), jeweils mwN; BGH, Urteil vom\n14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 23 = WRP 2008, 1192\n- HEITEC; BGH, GRUR 2011, 826 Rn. 11 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2013, 833\nRn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP). Der\nDurchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und\nachtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 35\n- HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO], mwN). Danach sind die einander\n\ngegenüberstehenden Zeichen bei dem Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen,\nwobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL], mwN).\n\n67 bb) Diese Prüfung hat das Bundespatentgericht nicht vorgenommen. Es\nhat vielmehr beim Zeichenvergleich Teile der Zeichen ausgeblendet und in den\nZeichenvergleich lediglich die letzten Buchstaben der Widerspruchsmarken und\nder angegriffenen Marke einbezogen. Dies steht mit der Rechtsprechung des\nGerichtshofs der Europäischen Union und des Senats nicht in Einklang.\n\n68 (1) Die für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr maßgeblichen Kriterien sind unionsweit einheitlich zu bestimmen. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2\nMarkenG aF geht zurück auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der\nRichtlinie 2008/95/EG (MarkenRL aF), die in der Neufassung der Markenrichtlinie\n(Richtlinie 2015/2436/EU) unverändert enthalten ist. Beide Richtlinien bringen in\nihrem Erwägungsgrund 10 zum Ausdruck, dass es für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich ist, dass die eingetragenen Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen (vgl. auch EuGH, GRUR 2020,\n52 Rn. 32, 38 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL], mwN). Auch die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hat richtlinienkonform zu erfolgen. Unionsweite unterschiedliche tatsächliche Feststellungen dürfen nicht darauf beruhen, dass die\nnationalen Gerichte abweichende rechtliche Maßstäbe anlegen (Büscher in\nBüscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 192, 294).\n\n69 (2) Danach ist es nicht zulässig, das nationale Recht so auszulegen, dass\nim Ergebnis ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder ein Teil eines\neinheitlichen Zeichens wegen seines beschreibenden Charakters oder wegen\nseiner fehlenden Unterscheidungskraft von der Prüfung der Zeichenähnlichkeit\nausgeschlossen wird (vgl. EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 46 - Hansson [Roslags-\n\npunsch/ROSLAGSÖL]). Ein solcher Ausschluss könnte dazu führen, dass sowohl die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen als auch die Unterscheidungskraft der älteren Marke unzutreffend beurteilt werden und dies zu\neiner veränderten Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr führt. Die bei der\nBeurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren stehen in\neiner Wechselbeziehung zueinander, die dazu führen soll, dass die gesamte Beurteilung der Verwechslungsgefahr so weit wie möglich mit der tatsächlichen\nWahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in Einklang gebracht wird\n(EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 47 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]). Würden bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit beschreibende Bestandteile von\nvornherein dem Vergleich entzogen, würde der Faktor der Ähnlichkeit der Marken\nzugunsten des Faktors der Unterscheidungskraft neutralisiert (EuGH, MarkenR\n2016, 592 Rn. 61, 64 - BSH/EUIPO [compressor technology/KOMPRESSOR]).\nDadurch würde die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke im Rahmen der\nFaktoren der Verwechslungsprüfung mehrfach berücksichtigt. Es kann nicht von\nvornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden\nBestandteile einander gegenüberstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer\nÄhnlichkeit auszuschließen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 7. Mai 2015\n- C-343/14, juris Rn. 38 - Adler Modemärkte/HABM [MARINE BLEU/BLUMA-RINE]). Die beschreibenden, nicht unterscheidungskräftigen oder schwach unterscheidungskräftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke haben\nzwar im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen Zeichen als die Bestandteile mit einer größeren Unterscheidungskraft, die\nauch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren\nkönnen (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 53 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGS-ÖL]). Die Bestimmung des Gesamteindrucks jedes Zeichens ist jedoch nach\nMaßgabe der besonderen Umstände des konkreten Falls vorzunehmen. Dafür\n\ngelten keine allgemeinen Vermutungen (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 54 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]). Stimmen die ältere Marke und das angemeldete Zeichen lediglich in einem schwach unterscheidungskräftigen oder für\ndie in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Bestandteil\nüberein, wird dies zwar häufig dazu führen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht\nfestgestellt werden kann. Jedoch kann die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr wegen der Wechselwirkung der hierbei relevanten Faktoren\nnicht im Voraus und in jedem Fall ausgeschlossen werden (EuGH, GRUR 2020,\n52 Rn. 55 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).\n\n70 (3) Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Marken\noder Markenbestandteilen, die - wie die hier in Rede stehenden Marken - an\neinen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt sind\nund nur dadurch Unterscheidungskraft erlangen und als Marke eingetragen werden konnten, weil sie von diesem Begriff (geringfügig) abweichen, der Schutzumfang der eingetragenen Marke eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe\nder Eigenprägung und der Unterscheidungskraft, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleiht. Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR\n2012, 1040 Rn. 39 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure, mwN).\n\n71 Das bedeutet nicht, dass beschreibende Zeichenbestandteile bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Da\ndie einander gegenüberstehenden Kennzeichen bei dieser Prüfung jeweils als\nGanzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen sind, sind vielmehr auch beschreibende Zeichenbestandteile in diese Betrachtung einzubeziehen. Soweit die Senatsentscheidung \"pjur/pure\" dahin zu\nverstehen sein sollte, aus Übereinstimmungen in beschreibenden Zeichenbestandteilen könne sich von vornherein und generell keine Zeichenähnlichkeit\n\noder -identität ergeben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 38), wird daran nicht\nfestgehalten.\n\n72 Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind allerdings insbesondere\ndie unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der Kollisionszeichen\nzu berücksichtigen. Einer beschreibenden Angabe kann daher kein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck einer Marke zukommen, weil der Verkehr\nbeschreibende Angaben nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, sondern lediglich als Sachhinweis auffasst. Für den\nSchutzumfang einer an eine beschreibende Angabe angelehnten Marke sind\ndeshalb nur diejenigen Merkmale bestimmend, die dieser Marke Unterscheidungskraft verleihen. Entsprechend eng ist der Schutzbereich der Marke bei nur\nwenig kennzeichnungskräftigen Veränderungen gegenüber der beschreibenden\nAngabe zu fassen (BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 40 - pjur/pure).\n\n73 (4) Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts führt dies nicht zu einer mit dem Zweck der absoluten Schutzhindernisse unvereinbaren Begünstigung schwacher Marken. Zeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben\nbestehen, die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die\ndie Eintragung beantragt wird, sind grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen. Sind sie dennoch eingetragen worden, können sie bei Vorliegen eines\nSchutzhindernisses für ungültig erklärt und daher von anderen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 59 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]). Ist ein Zeichen wirksam als Marke eingetragen, verhindert im Verletzungsverfahren die - im Widerspruchsverfahren allerdings nicht\nzur Anwendung gelangende (BGH, Beschluss vom 28. Mai 1998 - I ZB 33/95,\nGRUR 1998, 930, 931 [juris Rn. 18] = WRP 1998, 752 - Fläminger) - Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aF (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nF) einen unangemessenen Schutz von Zeichen, die wegen ihrer beschreibenden Anklänge\noriginär schutzunfähig sind (zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG:\n\nEuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 60 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL],\nmwN).\n\n74 cc) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der im Streitfall einander gegenüberstehenden Zeichen kann nicht ausgeblendet werden, dass sie in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht bis auf die Schlusskonsonanten identisch sind.\nDie Schlusskonsonanten sind zudem klanglich ähnlich, weil der Konsonant \"X\" in\nder angegriffenen Marke als \"KS\" gesprochen wird und sich damit von den\nSchlusskonsonanten \"KT\" der Widerspruchsmarken nur geringfügig unterscheidet. Da sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in vergleichbarer Weise\nan die beschreibenden Begriffe \"inject\" und \"Injektion\" anlehnen, besteht auch\neine begriffliche Ähnlichkeit. Danach kann nicht von einer so geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden, dass eine Verwechslungsgefahr schon deshalb ausscheidet.\n\n75 V. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern.\nDie Frage, in welcher Weise im Widerspruchsverfahren die Prüfung der Zeichenähnlichkeit zu erfolgen hat, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union hinreichend geklärt.\n\n76 VI. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG).\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nSchwonke Odörfer\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2019 - 28 W(pat) 15/16 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 22/19\n\nvom\n\n8. September 2020\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:080920BIZB22.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss vom 6. Februar 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:\n\nIn Randnummer 16 im ersten Satz muss es in Klammern \"§ 249\nAbs. 3 ZPO\" heißen statt \"§ 240 Abs. 3 ZPO\".\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nSchwonke Odörfer\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2019 - 28 W (pat) 15/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-06/i-zb-22-19","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"RL (EU) 2015/2436","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-06/i-zb-22-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:16.440273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-06/i-zb-22-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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