{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-02-06_NA_AK_2_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:060220BAK2.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-02-06","aktenzeichen":"AK 2/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 2/20\n\nvom\n6. Februar 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:060220BAK2.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers am 6. Februar 2020\ngemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Angeklagte ist am 4. April 2019 festgenommen worden und befindet\nsich seit dem 5. April 2019 in Untersuchungshaft, zuletzt - seit dem 6. Juni\n2019 - aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2019 (2 BGs 236/19).\n\n2 Gegenstand dieses Haftbefehls sind die folgenden Tatvorwürfe: Die Angeklagte habe sich von Oktober 2015 bis zum 4. April 2019 in Deutschland und\nin Syrien durch drei rechtlich selbständige Handlungen als Mitglied an der\nGruppierung \"Islamischer Staat\" (IS) und damit an einer außereuropäischen\nterroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf\n\ngerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Verbrechen gegen\ndie Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12\nVStGB) zu begehen. In einem der Fälle habe sie in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen ein Kind einem Elternteil entzogen, um es in das Ausland zu\nverbringen, wobei sie das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder\neiner schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der\nkörperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht und in einem der Fälle\ndurch die Tat den Tod des Opfers verursacht habe, zugleich eine andere Person körperlich misshandelt, in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen ihre\nFürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht,\nin seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu\nwerden, sowie im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten\nKonflikt ein Kind unter 15 Jahren in eine bewaffnete Gruppe eingegliedert. In\neinem weiteren der Fälle habe die Angeklagte tateinheitlich die tatsächliche\nGewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen\nGewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht\nhabe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 171, 223 Abs. 1,\n§ 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, § 8 Abs. 1\nNr. 5 Variante 2 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 46 der\nAnlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG).\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat am 8. Oktober 2019 wegen dieser Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.\n\n4 Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 (AK 56/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.\n\n5 Am 20. Dezember 2019 hat das Oberlandesgericht beschlossen, die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren\nzu eröffnen; des Weiteren hat es die Haftfortdauer angeordnet.\n\nII.\n\n6 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun\nMonate hinaus liegen vor.\n\n7 1. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Verdacht begründenden Umstände sowie der Haftgründe und der Versagung einer\nHaftverschonung verweist der Senat auf seine Haftprüfungsentscheidung vom\n17. Oktober 2019.\n\n8 2. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO).\nDas Verfahren ist auch nach der Haftprüfungsentscheidung des Senats hinreichend gefördert worden:\n\n9 Nach Anklageerhebung am 8. Oktober 2019 hat das Oberlandesgericht\nmit der am 9. Oktober 2019 verfügten Zustellung der Anklageschrift vom\n4. Oktober 2019 der Angeklagten eine - angemessene - vierwöchige Stellungnahmefrist gesetzt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat es die Anklage\nzur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 hat das Oberlandesgericht dem damaligen\nVerteidiger zum Zweck der Terminsabstimmung mögliche Hauptverhandlungs-\n\ntage ab Ende Januar 2020 mitgeteilt. Mit weiterer Verfügung vom 27. Januar\n2020 hat es dann den ersten Hauptverhandlungstermin auf den 6. März 2020\nbestimmt. Bei der Terminierung hat es Rücksicht darauf nehmen müssen, dass\ndie Angeklagte mittlerweile von zwei anderen Verteidigern verteidigt wird, die ihr\nmit Vorsitzendenverfügungen vom 22. und 27. Januar 2020 bestellt worden\nsind.\n\n10 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer\nVerhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Gericke Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-06/ak-2-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-06/ak-2-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.012742+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-06/ak-2-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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