{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-10-05_NA_AnwZBrfg_43_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:051020UANWZ.BRFG.43.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-10-05","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 43/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nAnwZ (Brfg) 43/18\nVerkündet am:\n5. Oktober 2020\nMohr\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt\n\nECLI:DE:BGH:2020:051020UANWZ.BRFG.43.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den\nRechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das ihr am 30. Mai 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben.\n\nDer Zulassungsbescheid der Beklagten vom 19. April 2017 wird\naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beigeladene\nträgt seine Kosten selbst.\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beigeladene ist seit dem 1. Februar 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 5./8. Februar 2016 bei der\nI. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als \"Syndikusrechtsanwalt\" angestellt. Die Arbeitgeberin ist ein Schadenregulierungsbüro, welches auf Vermittlung des Vereins \"D. e.V.\" (fortan: D. ) mit Grüne-Karte-Schäden befasst ist. Der Beigeladene hat einen befristeten Arbeitsvertrag\nvom 5./8. Februar 2016 vorgelegt, der seinen Angaben nach nunmehr unbefristet\n\ngilt. In der von ihm und der Arbeitgeberin unterzeichneten \"Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt\" heißt es:\n\n\" Die Tätigkeit umfasst die selbständige tatsächliche und rechtliche\nBeurteilung und Regulierung von bundesweiten Grüne-Karte-Schäden, Auszahlung von Schadenersatzleistungen mittels des EDV-Systems und Mandatierung von externen Rechtsanwälten mit jeweils eigener anwaltlicher Entscheidungsbefugnis. Diese Tätigkeit\nbeinhaltet:\n\n Juristische Prüfung von materiellen und immateriellen Ansprüchen\nmit Ermittlung und Klärung des tatsächlichen Schadenssachverhaltes. Bewertung und Lösung der Haftungsfrage, z.B. durch Quotenbildung, das heißt Einwendung einer Mithaftung.\n Beratung ausländischer Versicherungsgesellschaften durch mündliche und schriftliche Korrespondenz teils in Fremdsprachen über\nFragen des deutschen Haftungsrechts. Verhandlung mit Geschädigten.\n Mündliche und schriftliche Korrespondenz mit Beteiligten oder\nRechtsanwälten über die materiell-rechtliche Ausgestaltung des\nHaftungsverhältnisses. Selbständige Regulierung von Ansprüchen\nin voller Höhe, nach Quote oder vollständige Ablehnung.\n Abfassung schriftlicher Korrespondenz nach Diktat oder selbständig mit persönlicher Unterschrift \"i.V.\" gegenüber allen am Schadenereignis Beteiligten. Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen, zum Beispiel Einleitung von Klageverfahren, Erzielen von Vergleichen, Mandatierung und Steuerung externer Rechtsanwälte.\nDies jeweils mit eigener anwaltlicher Entscheidungsbefugnis.\"\n\n2 Am 30. März 2016 beantragte der Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom 19. April 2017 ließ die Beklagte ihn \"als Syndikusrechtsanwalt bei der I. GmbH\" zu. Der Widerspruch der Klägerin\nwurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017 zurückgewiesen.\n\n3 Die Klägerin hat den Zulassungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides für inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gehalten. Der Beigeladene nehme keine Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin wahr, und sein\nArbeitsverhältnis sei nicht durch anwaltliche Tätigkeiten geprägt. Die Klägerin hat\nbeantragt,\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19. April 2017 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 14. August 2017 aufzuheben.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie haben den angegriffenen Bescheid verteidigt.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen.\n\n4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die\nKlägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.05.2018 - AGH 31/2017 I - den\n\nBescheid der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 19.04.2017 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2017 aufzuheben.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n5 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte betont, dass die Arbeitgeberin im Auftrag des D. tätig werde, aber allein für die Regulierung der\nAnsprüche zuständig sei. Der Beigeladene meint ergänzend, die Schadenregulierung sei eine eigene Angelegenheit seiner Arbeitgeberin, da zwischen ihr und\ndem D. kein Auftragsverhältnis bestehe. Der D. verweise den Anspruchsteller jeweils an ein Regulierungsunternehmen. Der Anspruchsteller müsse sich\ndann unmittelbar an den Regulierer wenden. Dieser sei sodann allein für die weitere Bearbeitung des Schadenfalls zuständig. Er sei nicht weisungsgebunden,\nweder im Verhältnis zum D. noch im Verhältnis zum ausländischen Versicherer. Bei Schadensersatzleistungen an den Anspruchsteller trete der Regulierer\nim Rahmen des Grüne-Karte-Systems in Vorleistung.\n\n6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf\ndie gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen\nzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5, 6 VwGO). Sie führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112c\nAbs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist zwar entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichend bestimmt (dazu I.). Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen wird jedoch nicht, wie § 46 Abs. 3, Abs. 5 BRAO es verlangt, durch anwaltliche Tätigkeiten für seine Arbeitgeberin geprägt (dazu II.).\n\nI.\n\n8 Gegen die hinreichende Bestimmtheit des Zulassungsbescheids bestehen\nkeine Bedenken (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 37 Abs. 1 VwVfG).\n\n9 1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten\nsich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 26/17, juris Rn. 6 mwN; BGH, Urteile vom 15. Oktober 2018\n- AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 9; vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg)\n31/17, NJW-RR 2019, 879 Rn. 7; vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW\n2020, 2966 Rn. 13; zV in BGHZ bestimmt). Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezieht sich, wie sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BRAO ergibt, auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis muss den Anforderungen des § 46\nAbs. 2 bis 5 BRAO genügen. Entspricht die arbeitsvertragliche Gestaltung des\n\nArbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen nicht oder nicht mehr, ist die Zulassung zu widerrufen (§ 46b Abs. 2 Satz 2\nBRAO; vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ\n217, 226 Rn. 14; vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn.\n13). Werden nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. Daraus folgt, dass der Zulassungsbescheid das Arbeitsverhältnis und\ndie von ihm umfassten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung bezieht, so\ngenau bezeichnen muss, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag\nauf Erweiterung der Zulassung oder aber deren Widerruf erfordern, erkennbar\nsind. Die Zulassung bindet überdies gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO den Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung\nauf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Diese muss sich daher aus dem Zulassungsbescheid ergeben (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg)\n68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 9; vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 31/17, NJW-RR\n2019, 879 Rn. 7; vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn.\n13).\n\n10 2. Der Tenor des angefochtenen Zulassungsbescheides genügt diesen\nAnforderungen für sich genommen nicht. Er spricht die Zulassung des Beigeladenen \"als Syndikusrechtsanwalt bei der I. GmbH\" aus. Damit wird\ndie Tätigkeit des Beigeladenen, auf welche sich die Zulassung bezieht, nicht hinreichend bestimmt beschrieben. Materielle Bindungswirkung entfaltet ein Verwaltungsakt nur in Bezug auf den Regelungsausspruch, nicht aber in Bezug auf die\n\nden Ausspruch tragenden Gründe (BVerwGE 159, 148 Rn. 13). Zur Ermittlung\ndes objektiven Erklärungswertes des Verwaltungsaktes können jedoch alle dem\nEmpfänger bekannten oder erkennbaren Umstände einschließlich der Begründung des Bescheides herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni\n2011 - 3 B 87/10, juris Rn. 3; vgl. auch BVerwGE 60, 223, 228 f.). Die Begründung ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsaktes so und nicht anders erlassen hat. Sie bestimmt damit den Inhalt\nder getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel ein unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 36/17,\nNJW-RR 2019, 693 Rn. 6; Urteil vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW\n2020, 2966 Rn. 14). Die Begründung des Widerrufsbescheides lässt hinreichend\ndeutlich erkennen, dass sich die Zulassung auf den Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2016 und auf eine Tätigkeitsbeschreibung vom selben Tag bezieht. Da die\ngenannten Vereinbarungen allen Beteiligten in Abschrift vorliegen, schadet es\nauch nicht, dass sie dem Bescheid nicht beigefügt waren (vgl. BGH, Beschluss\nvom 27. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 36/17, NJW-RR 2019, 693 Rn. 5 f.; Urteil\nvom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, z.V.b., juris Rn. 15).\n\nII.\n\n11 Der Zulassungsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht vorlagen.\n\n12 1. Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf\nAntrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf\n\ndes Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46\nAbs. 2 bis 5 BRAO entspricht.\n\n13 2. Hier steht § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung entgegen.\n\n14 a) Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten\nseines Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Senatsrechtsprechung handelt\nes sich bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten\ndes Arbeitgebers in § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche\nVoraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, nicht nur um eine\nBeschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung (vgl.\nBGH, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 37 ff.;\nvom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12; Beschluss vom\n16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, NJW 2019, 3453 Rn. 24; Beschluss vom\n30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/19, juris Rn. 5; Urteile vom 22. Juni 2020\n- AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 10; vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW\n2020, 2966 Rn. 22).\n\n15 b) Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt, wie der Senat\nvielfach entschieden hat, auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten\ndes Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet\nist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen (grundlegend BGH,\nUrteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff.; vom\n15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 22. Oktober\n2018 - AnwZ (Brfg) 44/18, BRAK-Mitt. 2019, 46 Rn. 9; Urteil vom 6. Mai 2019\n- AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 15; Beschluss vom 30. September\n\n2019 - AnwZ (Brfg) 38/19, juris Rn. 6; Urteile vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg)\n71/18, NJW-RR 2020, 443 Rn. 10 ff.; vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 1/18, juris\nRn. 16 f.; vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 12; vom 22. Juni 2020\n- AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 23).\n\n16 An dieser Rechtsauffassung hält der Senat trotz gelegentlich geübter Kritik\nfest (vgl. etwa Huff, BRAK-Mitt. 2020, 123). Wie im Urteil vom 22. Juni 2020\n(AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 27 ff.) näher ausgeführt, sprechen\nWortlaut, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 BRAO klar\nfür eine Beschränkung der Befugnis der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf\neine Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in dessen eigenen Angelegenheiten. Besonders deutlich zeigt dies die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO,\nwelche den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nur in besonderen, einzeln aufgeführten Fällen um die Rechtsangelegenheiten Dritter (nämlich\num die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen, um diejenigen von Mitgliedern einer Vereinigung oder Gewerkschaft nach §§ 7, 8 Abs. 1\nNr. 2 RDG und um diejenigen beliebiger Dritter, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt) erweitert\n(BGH, Urteil vom 22. Juni 2020, aaO Rn. 29 f.).\n\n17 c) Die Schadensfälle, welche der Beigeladene für seine Arbeitgeberin reguliert, stellen keine Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin dar. Vielmehr\nhandelt es sich um Rechtsangelegenheiten Dritter.\n\n18 aa) Im Grüne-Karte-System werden Schadensersatzansprüche aus einem\nVerkehrsunfall im Inland reguliert, an dem ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt war. Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems\n\nder Grünen Karte bezweckt den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalles Schädiger oder Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete; außerdem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zumindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug im\nBesuchsland haftpflichtversichert. Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen\nLandesbüros und die Gewährung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln\ndes Besuchslandes (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07, BGHZ 177,\n141 Rn. 15 mwN). Das nationale d. ist der Verein\n\"D. e.V.\", dessen Mitglieder die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer sind (vgl. § 2 Abs. 2 AuslPflVG). Nach Wahl\ndes Geschädigten können Ansprüche aus einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs unmittelbar gegen den D.\ngeltend gemacht werden (§ 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 115 VVG).\n\n19 Der D. bearbeitet die an ihn herangetragenen Fälle nicht selbst, sondern teilt sie einem Mitgliedsunternehmen oder einem Schadenregulierungsbüro\nzu. In einem von ihm selbst vorgelegten Schreiben des Beigeladenen an das\nAmtsgericht In. vom 15. September 2017 heißt es beispielsweise: \"In der\nSache … wurden wir vom D. e.V. mit der Schadenregulierung beauftragt …\". Das Regulierungsbüro mag den Fall sodann eigenverantwortlich bearbeiten. Passivlegitimiert für alle Ansprüche bleibt aber auch nach\nEinschaltung des Regulierers der D. . Der Beigeladene hat Ablichtungen betreffend einen von ihm betreuten Rechtsstreit eingereicht, in denen jeweils der\nD. als Anspruchsgegner ausgewiesen ist. In einem vom Beigeladenen vorgelegten \"Verweisungsschreiben\" des D. heißt es ausdrücklich: \"Vorsorglich\nweisen wir darauf hin, dass … nicht das mit dem Vorgang befasste Unternehmen\nzu verklagen ist, sondern richtigerweise ausschließlich der Verein D.\n\n…\". Das jeweilige Regulierungsbüro, an welches der Geschädigte verwiesen worden ist, wird rechtlich für den D. tätig (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07, BGHZ 177, 141 Rn. 12). Wenn der Geschädigte Schadensersatzleistungen erhält, mag das Regulierungsbüro, wie der Beigeladene vorgetragen hat, zunächst in Vorleistung treten. Es handelt insoweit\naber für Rechnung des D. , gegen die sich der Direktanspruch gemäß § 6\nAbs. 1 AuslPflVG, § 115 VVG richtet, und für den materiell zahlungspflichtigen\nausländischen Versicherer, dessen Inanspruchnahme das System \"Grüne Karte\"\ndem Geschädigten erspart (zur Zahlungspflicht des ausländischen Versicherers\nvgl. Art. 5 Nr. 1.1 der das Grüne-Karte-System bestimmenden \"Internal Regulations\", fortan: IR, sowie BGH, Urteil vom 1. Juli 2008, aaO Rn. 13 f.). Nach Art. 3\nNr. 4 IR hat die Regulierung folgerichtig unter Wahrung der Interessen des ausländischen Versicherers und des für ihn zuständigen nationalen Büros zu erfolgen (\"in the best interests of the insurer who issued the Green Card or policy of\ninsurance or, if appropriate, the bureau concerned\").\n\n20 bb) Die Arbeitgeberin des Beigeladenen ist nicht Partei des durch den Verkehrsunfall entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses. Sie ist auch nicht\ndiejenige, die dem Schädiger Versicherungsschutz gewährt, und - auch wenn sie\nfür die Abwicklung des Schadensfalles zuständig ist und bei dessen Regulierung\nin Vorleistung geht - nicht diejenige, die mit ihrem eigenen Vermögen für die\nDurchsetzung des Versicherungsanspruchs einzustehen hat. Der Sache nach erbringt sie eine Dienstleistung für den D. , auch wenn insoweit kein Weisungsrecht bestehen mag. Dazu, wie diese Dienstleistung entgolten wird, haben die\nBeklagte und der Beigeladene bisher keine Angaben gemacht. Der Kläger hat\nunter Bezugnahme auf ein finanzgerichtliches Urteil (FG Saarland, Urteil vom\n2. März 2016 - 2 K 1352/13, juris Rn. 12) unwidersprochen vorgetragen, im Ergebnis habe der ausländische Versicherer die Aufwendungen des Regulierers zu\n\nvergüten. Dessen Zahlungspflicht auch für die Gebühren des Regulierers (\"handling fee\") ergibt sich überdies aus Art. 5 Nr. 1.3 IR.\n\n21 d) Die Tätigkeit des Beigeladenen unterfällt schließlich auch nicht einem\nder Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Der Beigeladene bearbeitet keine Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im\nSinne des § 15 AktG. Die Arbeitgeberin ist keine Vereinigung oder Gewerkschaft\nnach §§ 7, 8 RDG, die erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber Mitgliedern\nerbringen; sie gehört auch nicht den in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen\nBerufen an und ist keine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe. Die genannten Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. Sie sind nicht analogiefähig (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 58 ff.; vom 6. Mai\n2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, aaO Rn. 16; Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ\n(Brfg) 58/18, aaO Rn. 41; Beschluss vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg)\n38/19, juris Rn. 7; Urteile vom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Rn. 12;\nvom 22. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 30). Es fehlt an\neiner planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung noch aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 46 ff. BRAO (BT-Drucks.\n18/5201, S. 30 f. zu § 46 Abs. 5 BRAO-E) ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, nach welchem eine Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten Dritter in anderen als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO\ngenannten besonderen Fällen der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten Dritter eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sehen\n(BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, aaO).\n\nIII.\n\n22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\nGrupp Lohmann Liebert\n\nSchäfer Schmittmann\n\nVorinstanz:\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2018 - AGH 31/17 I -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-05/anwz-brfg-43-18","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"AuslPflVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AuslPflVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-05/anwz-brfg-43-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:20.033760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-05/anwz-brfg-43-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-10-05","dockets":["AnwZ (Brfg) 43/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:051020UANWZ.BRFG.43.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-10-05_NA_AnwZBrfg_43_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:051020UANWZ.BRFG.43.18.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.10.2020 – AnwZ (Brfg) 43/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-05/anwz-brfg-43-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr am 30. 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