{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZR25.19.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2020-08-05","aktenzeichen":"VIII ZR 25/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 25/19\n\nvom\n\n5. August 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZR25.19.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die\nRichterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und\nDr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand\n\nbeschlossen:\n\nDie Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil\ndes 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Dezember 2018\nals unzulässig zu verwerfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene\nKläger nimmt die Beklagte (noch) auf Unterlassung der Verwendung von acht\nvon ihr als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewertete Klauseln in der \"A.\nDatenschutzrichtlinie\" in Anspruch. Die Beklagte betrieb bis zum Jahr 2012 im\nInternet eine Verkaufsplattform für Produkte des Unternehmens A. Inc., den\nso genannten \"A. Online Store\". Seit 2012 wird der Online-Handel von einer\nanderen irischen Gesellschaft des A. -Konzerns weitergeführt.\n\n2 Die Webseite des \"A. Online Store\" enthielt im Jahr 2011 eine in den\nBestellprozess eingebundene und mit einem voreingestellten Häkchen\nversehene Zustimmung zur laufenden Übermittlung von \"A. Infos\" sowie\neinen Hinweis auf die \"Datenschutz-Vereinbarung von A. \". Auf der Webseite\nwaren daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die\nso genannte \"A. Datenschutzrichtlinie\" abrufbar.\n\n3 Der Kläger hat von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von\nacht Passagen über die Nutzung personenbezogener Daten verlangt, welche\nBestandteil der sogenannten \"A. Datenschutzrichtlinie\" sind und die die\nDatenverarbeitungspraxis der Beklagten betreffen.\n\n4 Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln\nzur Unterlassung der Nutzung dieser acht Passagen verurteilt. Auf die Berufung\nder Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahin\nabgeändert, dass es die Klage bezüglich der Passage Nr. 4 abgewiesen hat. Im\nÜbrigen hat es die ausgesprochene Verurteilung bestätigt. Es hat die von ihm\nbeanstandeten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des\n§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eingestuft, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1\nBGB unwirksam seien, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken des Art. 6\nAbs. 1 Buchst. a Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) abwichen. Nach\ndieser Vorschrift sei der Beklagten die Verarbeitung von Daten nur dann erlaubt,\nwenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie\nbetreffenden personenbezogenen Daten gegeben habe. Die Beklagte nehme mit\nden Klauseln für sich das Recht in Anspruch, einwilligungsbedürftige\nDatenverarbeitungsvorgänge auch ohne Einwilligung vorzunehmen.\n\n5 Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzt und\ndabei jeder der acht Klauseln einen Wert von 2.500 € beigemessen. Die Revision\nhat es nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie\nmit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Antrag\nauf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer\nbetrage jedenfalls mehr als 20.000 €.\n\nII.\n\n6 Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als\nunzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden\nBeschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich\n- was die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkennt - der Streitwert und die\nBeschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)\nregelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer\ngesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen\nBedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom\n5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9; vom 10. April 2018\n- VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR\n147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; vom\n5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06,\nWM 2006, 635 Rn. 2; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom\n26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Auf diese Weise\nsollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im\nAllgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von\nunwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor\nunangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom\n5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO;\nvom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; jeweils mwN). Diese Erwägungen gelten\nnicht nur für die Beschwer des unterliegenden Verbraucherschutzverbands,\nsondern auch für die Beschwer des unterliegenden Klauselverwenders (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 10;\nvom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; jeweils mwN).\n\n8 Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten\nVerbandsklage ist regelmäßig von einem Streitwert und einer Beschwer von\n2.500 € je angegriffener Teilklausel auszugehen (st. Rspr.; vgl. etwa\nSenatsbeschluss vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, juris Rn. 4 mwN).\n\n9 Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der\nherausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen\nVerkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die\nEntscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren\nVerwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von\nwesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene\nverallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite\ngeht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen\nErgebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR\n277/17, aaO Rn. 14; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom\n19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR\n405/12, NZM 2014, 255 Rn. 6 f.).\n\n10 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes nicht vor. Der Frage der\nUnwirksamkeit der Klauseln, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind,\nkommt eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung nicht zu. Die von der\nBeklagten mit der Revision geltend zu machende Beschwer beläuft sich damit für\ndie noch im Streit stehenden sieben Klauseln auf 17.500 €.\n\n11 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zunächst geltend, die Frage der\nZulässigkeit informatorischer Datenschutzrichtlinien und deren Überprüfbarkeit\nam Maßstab des AGB-Rechts habe nicht nur für die Beklagte herausragende\nwirtschaftliche Bedeutung, sondern auch für andere Unternehmen\nverschiedenster Branchen. Dies stützt sie darauf, dass das Verhältnis von AGB-\n\nRecht und (europäischem) Datenschutzrecht und die Durchsetzbarkeit der\nVorschriften der Datenschutz-Grundverordnung über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) noch völlig ungeklärt sei, und dass die Bedeutung der Frage, ob\neine informatorische Datenschutzrichtlinie einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff.\nBGB unterliege, weit über den konkreten Fall hinausreiche. Daraus ergibt sich\naber allenfalls eine rechtliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen für weitere\nFälle, nicht aber, dass den vom Berufungsgericht beanstandeten Klauseln für die\ngesamte Branche eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung zukäme. Dies\ngilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Auslegungsmonopol\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union verweist.\n\n12 Davon abgesehen sind in den von der Nichtzulassungsbeschwerde in\ndiesem Zusammenhang angeführten Vorabentscheidungsersuchen bereits zur\nKlärung beitragende Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union\nergangen (Urteile vom 1. Oktober 2019 - C-673/17, GRUR 2019, 1198; vom\n29. Juli 2019 - C-40/17, MMR 2019, 579).\n\n13 b) Allenfalls soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, bei\nVerstößen gegen die Informationspflichten über die Verarbeitung\npersonenbezogener Daten drohten empfindliche Sanktionen, ist ein\nwirtschaftlicher Aspekt ersichtlich. Dass sich hieraus eine für die gesamte\nBranche wesentliche wirtschaftliche Bedeutung des Berufungsurteils ergäbe, ist\njedoch nicht erkennbar.\n\n14 Die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen\nEinschätzung zum einen nicht, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung der\nbeanstandeten Passagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die im\nkonkreten Einzelfall gewählte Gestaltung (Überschrift, Einleitungssatz etc.)\nabgestellt hat. Zum anderen lässt sie außer Acht, dass das Berufungsgericht\n\nnicht jegliche Regelungen über die Verwendung personenbezogener Daten für\nunzulässig erklärt, sondern die in Rede stehenden Klauseln nur deswegen\nbeanstandet hat, weil sie nicht zum Ausdruck bringen, dass von den darin\ngeregelten Befugnissen nur bei Vorliegen eines (freiwilligen) Einverständnisses\ndes jeweiligen Kunden (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO) Gebrauch gemacht\nwird. Damit ist es der Beklagten (und anderen datenschutzrechtlich\nVerantwortlichen) nicht etwa - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint -\ngenerell unmöglich, den in Art. 12 ff. DS-GVO statuierten Informationspflichten\ndurch entsprechende rechtliche Vorkehrungen nachzukommen und damit einer\nSanktion zu entgehen.\n\n15 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich darauf verweist, dass\nbeim I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein Verfahren gegen ein anderes\nUnternehmen mit teilweise vergleichbaren Fragen unter dem Aktenzeichen I ZR\n65/19 anhängig sei, hat der I. Zivilsenat mit Beschluss vom 23. April 2020 (nicht\nveröffentlicht) den Streitwert für das gegen 25 Klauseln gerichtete\nUnterlassungsbegehren mit 62.500 €, also mit 2.500 € je Klausel, bemessen und\ndamit eine Erhöhung wegen herausragender wirtschaftlicher Bedeutung\nebenfalls nicht vorgenommen.\n\n16 c) Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der\nNichtzulassungsbeschwerde als unzulässig beanstandete rückwirkende\nAnwendung der DS-GVO auf Fälle vor dem 25. Mai 2018 betrifft allein die\nrechtliche Bewertung des Falles, erhöht aber nicht die Beschwer der Beklagten.\n\n17 d) Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten besonderen\nInteresse der Verbraucher an einer transparenten und umfassenden Darstellung\nder Datenverarbeitungsvorgänge von Unternehmen folgt ebenfalls nur eine\n\nrechtliche, nicht aber eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der in Streit\nstehenden Passagen.\n\n18 e) Soweit die Beklagte schließlich meint, das Urteil des Berufungsgerichts\nbegründe für sie selbst im Hinblick auf die Unternehmensphilosophie und das\nAnsehen von A. eine bedeutende individuelle Beschwer, kann sie auch\nhiermit eine höhere Bemessung ihrer Beschwer nicht erreichen. Nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für eine Erhöhung der\nRegelbeschwer auf die wirtschaftliche Bedeutung einer AGB-Klausel für die\ngesamte Branche und nicht auf die Auswirkungen für das konkret betroffene\nUnternehmen an (vgl. BGH, Beschlüsse 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO\nRn. 37; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 6; vom 10. Dezember\n2013 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 7). Davon abgesehen wären unter diesem\nGesichtspunkt allein die - nicht im Einzelnen dargelegten - Auswirkungen für die\nBeklagte und nicht mögliche Beeinträchtigungen des gesamten A. -Konzerns\nmaßgebend.\n\nIII.\n\n19 Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen\nab Zugang dieses Hinweisbeschlusses.\n\nDr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger\n\nDr. Schmidt Wiegand\n\nHinweis: Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 15 O 92/12 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2018 - 23 U 196/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-05/viii-zr-25-19","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-05/viii-zr-25-19","retrieved":"2026-10-24 08:00:17.436414+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-05/viii-zr-25-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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