{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-08-05_3_StR_608_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR608.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-08-05","aktenzeichen":"3 StR 608/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 608/19\n\nvom\n5. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR608.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n5. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. Juli 2019 aufgehoben\n\na) im Fall II.1.b (Anklagepunkt 5) der Urteilsgründe mit den\nzugehörigen Feststellungen,\n\nb) soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe im Fall II.1.c\n(Anklagepunkt 10) der Urteilsgründe unterblieben ist,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die\nzugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen und Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Dieser wendet sich mit seiner Revision, die auf die Rügen\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; darüber hinaus ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die erhobenen Verfahrensrügen haben insgesamt keinen Erfolg.\n\n3 Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts gilt dies für\ndie Beanstandung, das Landgericht habe unter Verstoß gegen §§ 249, 261\nStPO im Urteil vier überwachte Telefonate verwertet, ohne dass diese in die\nHauptverhandlung eingeführt worden seien, bereits deshalb, weil der Nachweis\ndes geltend gemachten Verfahrensverstoßes eine Rekonstruktion des Inhalts\nder Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung voraussetzte. Die Telefongespräche können anders als durch Inaugenscheinnahme oder Verlesen ihrer\nVerschriftungen Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein, namentlich\ndurch die Angaben der zu aufgezeichneten Gesprächen vernommenen Ermittlungsbeamten. Eine Aufklärung des Inhalts von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung ist dem Revisionsgericht jedoch verschlossen (vgl. allgemein zum\nRekonstruktionsverbot BGH, Beschlüsse vom 29. November 2011 - 3 StR\n281/11, NStZ 2012, 344; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 459/18, juris; KK/Ott, StPO,\n8. Aufl., § 261 Rn. 191 f.).\n\n4 2. Im Fall II.1.b (Anklagepunkt 5) tragen die Feststellungen nicht den\nSchuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen\nFällen.\n\n5 a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen suchten in einem Tatzeitraum von drei Monaten der Angeklagte und weitere Personen die beiden Geschädigten mehrfach in deren Wohnung auf, um von diesen unter Gewaltanwendung oder durch Drohung mit Gewalt Geld oder Wertgegenstände herauszuverlangen. Zwei andere Täter schlugen die Angegangenen bei verschiedenen Gelegenheiten und zogen deren Ausweispapiere ein, um die Abhängigkeit\nzu verstärken und ein Untertauchen zu erschweren. In Kenntnis dieser Umstände und unter Ausnutzung der Angst der Geschädigten verlangte der Angeklagte von ihnen, bestimmte Gegenstände für ihn zu entwenden. Tatsächlich\nerhielt er von dem Geschädigten R. eine unbekannte Menge an Rasierern\nund Messern, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.\n\n6 b) Dem ist nicht zu entnehmen, dass der Geschädigte eine Vermögensverfügung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB vornahm, indem er entweder eigene\nVermögenswerte preisgab oder solche, deren Schutz er wahrnehmen konnte\noder wollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123,\n125). Nach den Urteilsgründen liegt nahe und ist zumindest nicht auszuschließen, dass er lediglich unmittelbar zuvor gestohlene Sachen an den Angeklagten übergab. In einer solchen Konstellation wäre durch die Tat weder sein\neigenes Vermögen betroffen noch eine \"Dreieckserpressung\" gegeben, da diese ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und der im Vermögen geschädigten Person voraussetzt (s. BGH aaO S. 125 f.; Beschlüsse vom 8. Januar\n2020 - 4 StR 548/19, NStZ 2020, 286 Rn. 4; vom 6. Mai 2014 - 5 StR 170/14,\nNStZ-RR 2014, 246; vom 27. November 2008 - 2 StR 421/08, NStZ-RR 2009,\n106, 107). Stattdessen könnte etwa eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl in Betracht kommen (vgl. zu weiteren\nKonstellationen BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123,\n\n125). Angesichts der nur pauschalen Feststellungen ist dem Senat insoweit\nallerdings eine abschließende Bewertung verwehrt.\n\n7 Unabhängig davon fehlt es an einer - tateinheitlich begangenen - vollendeten schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Geschädigten\nK. schon deshalb, weil sich aus den Urteilsgründen eine von ihm auf\nVeranlassung des Angeklagten vorgenommene Handlung nicht ergibt.\n\n8 c) Da das Landgericht die rechtliche Problematik nicht näher in den Blick\ngenommen hat, ist nicht auszuschließen, dass insoweit noch ergänzende Feststellungen möglich sind.\n\n9 3. Mit der Aufhebung des Urteils im Fall II.1.b entfällt zugleich die dafür\nfestgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Indes werden die ihr zugehörigen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.\n\n10 4. Die Strafkammer hat im Fall II.1.c (Anklagepunkt 10) der Urteilsgründe\neine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen verhängt, ohne die Tagessatzhöhe zu\nbestimmen. Da deren Festsetzung auch bei Bildung einer Gesamtstrafe erfor-\n\nderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 3;\nvom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96), hat sie das neue Tatgericht nachzuholen.\n\nSchäfer Wimmer Berg\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nDresden, LG, 01.07.2019 - 424 Js 20532/17 16 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-05/3-str-608-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-05/3-str-608-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.561845+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-05/3-str-608-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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