{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-08-05_3_StR_231_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR231.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-08-05","aktenzeichen":"3 StR 231/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 231/20\n\nvom\n5. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR231.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2020 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer\nschweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Sichbereiterklären zur\nBegehung eines Verbrechens der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es bestimmt, dass die vom Angeklagten in der Türkei verbüßte Untersuchungshaft für die Zeit vom 18. Juni bis\nzum 18. Juli 2017 im Verhältnis 1:2 und für die nachfolgende Zeit bis zum\n15. Februar 2018 im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.\n\n2 Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision allein gegen die Anrechnungsentscheidung. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat, soweit hier von Bedeutung, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 Der Angeklagte wurde am 18. Juni 2017 beim Versuch, die Grenze nach\nSyrien zu überqueren, um sich dort als jihadistischer Kämpfer der Hai´at Tahrir\nash-Sham (HTS) anzuschließen, vom türkischen Militär festgenommen. Unter\ndem Vorwurf der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Islamischer\nStaat (IS) befand er sich fortan bis zum 15. Februar 2018 in der Türkei in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft. Er wurde bis längstens zum 18. Juli\n2017 unter beengten und teilweise entwürdigenden Umständen an verschiedenen Orten der Provinz H. festgehalten. Sodann verlegte man ihn am 19. Juli\n2017 in ein Gefängnis in G. . Dort erlebte er bessere, den deutschen\nVerhältnissen vergleichbare Haftbedingungen.\n\n5 Am 15. Februar 2018 fand die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Strafgericht der Provinz H. statt. Dieses sprach ihn frei und entließ ihn aus der Untersuchungshaft. Die türkischen Behörden verbrachten ihn\njedoch unmittelbar in Abschiebehaft, da er sich unerlaubt in der Türkei aufhielt\nund über keinen Pass verfügte. Im März 2018 erhielt der Angeklagte von der\nDeutschen Botschaft ein Dokument, das seine Abschiebung nach Deutschland\nermöglichte. Am 10. Januar 2019 wurde er aus der Türkei abgeschoben und\nnach S. ausgeflogen. Bei der Ankunft nahmen ihn die deutschen Ermittler\naufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 2. August 2017 in\nhiesiger Sache fest.\n\n6 Das Oberlandesgericht hat für die vom Angeklagten in der Türkei erlittene Untersuchungshaft die genannten Anrechnungsmaßstäbe festgesetzt. Einen\nAnrechnungsmaßstab für die nahezu elf Monate umfassende Abschiebehaft hat\n\nes nicht bestimmt und seine diesbezügliche Entscheidung damit begründet,\ndass der Angeklagte diese nicht aus Anlass der Tat, etwa infolge internationaler\nFahndung durch die deutschen Behörden, erlitten habe.\n\n7 Der Angeklagte wendet sich gegen den Anrechnungsmaßstab betreffend\nseine in der Türkei verbüßte Untersuchungshaft und das Unterbleiben der Anrechnung der türkischen Abschiebehaft.\n\nII.\n\n8 Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n9 1. Was den ausgeurteilten Maßstab für die Anrechnung der in der Türkei\nverbüßten Untersuchungshaft betrifft, hat das Oberlandesgericht eine Vielzahl\nfür dessen Bestimmung relevanter Kriterien festgestellt und auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei sein durch § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eingeräumtes - durch\ndas Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfbares - Ermessen\nausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, juris\nRn. 10).\n\n10 2. Mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht ferner keinen\nAnrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten ab dem 16. Februar 2018 erlittene Abschiebehaft bestimmt. Denn diese Haftzeit ist nach den konkret festgestellten Umständen nicht anrechnungsfähig.\n\n11 Die Anrechnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB setzt\nvoraus, dass die im Ausland erfahrene Freiheitsentziehung aus Anlass derjenigen Tat erfolgt ist, die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens ist oder gewesen ist (sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit, vgl. etwa BGH, Beschluss\nvom 13. Dezember 2016 - 3 StR 440/16, StV 2018, 561 Rn. 4). So liegt es re-\n\ngelmäßig bei der Auslieferungshaft. Bei im Ausland erlittener Abschiebehaft\nkommt es - über den Wortlaut von § 450a StPO hinaus - auf den Einzelfall an.\nSie ist dann anrechenbar, wenn sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Verurteilten, der sich in Abschiebehaft befand, gegenüber solchen\nergibt, die Auslieferungshaft durchlebt haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1825/03, BVerfGK 5, 17, 24). Denn nach Sinn und Zweck\nvon § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB soll jede Art von Freiheitsentziehung, die aus Anlass der Tat stattgefunden hat, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet\nwerden, unabhängig davon, ob die Freiheitsentziehung nach den Vorschriften\nder Strafprozessordnung erfolgt ist oder aufgrund anderer Regelungen, unabhängig auch davon, ob deutsche oder ausländische Behörden die Freiheitsentziehung angeordnet haben. Eine im Ausland erlittene Abschiebehaft ist daher\nanzurechnen, wenn sie durch die Tat infolge der internationalen Fahndung\ndurch die deutschen Behörden veranlasst gewesen ist (s. BGH, Beschluss vom\n10. April 1997 - 5 StR 674/96, BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4). In diesen Fällen der \"Auslieferung durch Abschiebung\" liegt die von § 51 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB vorausgesetzte funktionale Verfahrenseinheit zwischen der Auslandshaft und dem deutschen Strafverfahren vor. Die Anrechnung ist dann Ausfluss des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\n(BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1825/03, BVerfGK 5, 17,\n23 f.). Ist die Auslieferungshaft dagegen nicht auf das deutsche Strafverfahren,\nsondern auf andere Umstände zurückzuführen, besteht für eine Anrechnung\nkein sachlicher Grund. Dann gilt, dass der Angeklagte durch die Anrechnung\nder ausländischen Haft nicht besser stehen soll, als er gestanden hätte, wenn\ndas gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 440/16, StV 2018, 561 Rn. 4).\n\n12 Daran gemessen sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Auslieferung und die ihr vorausgehende Inhaftie-\n\nrung des Angeklagten standen mit dem hiesigen Haftbefehl und Tatvorwurf\nnach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in keinem Zusammenhang. Sie beruhten nicht auf einer von deutschen Behörden betriebenen Fahndung.\n\n13 Soweit die Revision darauf abstellt, der Abschiebehaft des Angeklagten\nhabe eine Absprache zwischen den deutschen und den türkischen Behörden\nzugrunde gelegen, Deutschland habe dem Angeklagten gezielt kein vollwertiges Passdokument ausgestellt, um seine Abschiebung und Festnahme nach\nRückführung sicherzustellen, kann derartiges urteilsfremdes Vorbringen im\nRahmen der Sachrüge dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.\n\nSchäfer Richterin am Bundesgerichtshof Berg\nWimmer befindet sich im Urlaub\nund ist deshalb gehindert zu\nunterschreiben.\n\nSchäfer\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nMünchen, OLG, 29.01.2020 - 503 OJs 6/19 8 St 8/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-05/3-str-231-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450a","ref_norm":"450a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-05/3-str-231-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.522394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-05/3-str-231-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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