{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050520BIIZB22.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-05-05","aktenzeichen":"II ZB 22/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 22/19\n\nvom\n\n5. Mai 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:050520BIIZB22.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder,\nDr. Bernau sowie Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom\n9. Oktober 2019 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nStreitwert: bis zu 600 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist Mitglied des Beklagten. Dieser lud im November 2016 zu\neinem außerordentlichen Verbandstag für Dezember 2016 ein. Der Kläger\nreichte zum außerordentlichen Verbandstag verschiedene Anträge ein. Der Beklagte wies diese Anträge zurück mit der Begründung, dass sie auf dem außerordentlichen Verbandstag nicht zulässig gestellt werden könnten. Gleichzeitig\nwurde auf den Verbandstag im Jahre 2017 verwiesen, in dem die Anträge gestellt werden könnten. Auf dem Verbandstag 2017 stellte der Kläger seine Anträge und sie wurden zur Abstimmung gestellt.\n\n2 Gegen die Zurückweisung der Anträge zum außerordentlichen Verbandstag hat der Kläger Rechtsmittel beim Rechtsausschuss des Beklagten\neingelegt und dafür eine Gebühr in Höhe von 104 € bezahlt. In dem Verfahren\nvor dem Rechtsausschuss hat der Kläger den Feststellungsantrag gestellt, dass\nseine Anträge zum außerordentlichen Verbandstag zulässig seien. Die Einladung zum außerordentlichen Verbandstag sei rechtswidrig gewesen und es\nmüsse erneut eingeladen werden. Der Rechtsausschuss des Beklagten hat\ndiese Anträge als unzulässig angesehen und verworfen. Die Kosten sind dem\nKläger auferlegt worden. Der Kläger ist darüber belehrt worden, dass gegen\ndiese Entscheidung das Rechtsmittel der Revision zum D. -Rechtsausschuss\ngegeben sei.\n\n3 Der Kläger hat daraufhin Klage beim Amtsgericht erhoben und beantragt\nfestzustellen, dass die Entscheidung des Rechtsausschusses des Beklagten\nnichtig sei, der Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 104 € verurteilt werde\nund festzustellen, dass der Beklagte die Kosten des sportrechtlichen Verfahrens zu tragen habe.\n\n4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Feststellungsanträge\nseien unzulässig, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei. Der Kläger habe den verbandsinternen Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Aus dem gleichen Grund sei der Zahlungsantrag wegen widersprüchlichen Verhaltens unbegründet.\n\n5 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die vom Berufungsgericht\ndurch Beschluss als unzulässig verworfen worden ist. Es hat den Streitwert für\ndas Berufungsverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt.\n\n6 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\n7 II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie\nform- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Klägers (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 ZPO) ist nicht zulässig. Die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Es fehlt an dem nach § 574\nAbs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund. Die Rechtsbeschwerde macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) geltend. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedoch nicht vor.\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n9 Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungssumme von mehr als\n600 € nicht erreicht sei. Die Beschwer aus der Abweisung einer Nichtigkeitsklage betreffend eine Vorentscheidung entspreche derjenigen, die sich für die klagende Partei aus der ihr nachteiligen Entscheidung des Vorprozesses ergebe.\nEine konkrete Beschwer für den Kläger aus der Entscheidung des Rechtsausschusses der Beklagten sei nicht ersichtlich. Mit der Anrufung des Rechtsausschusses habe der Kläger eine Aufhebung der Entscheidung des Beklagten\nerreichen wollen, die seine Anträge für den außerordentlichen Verbandstag betroffen habe. Der Kläger zeige nicht auf, welche konkrete Beschwer sich für ihn\naus der Entscheidung des Beklagten weiterhin ergebe. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage vor dem Amtsgericht sei der in Rede stehende außerordentliche Verbandstag bereits durchgeführt gewesen. Die vom Kläger gestellten\nAnträge seien auf dem nachfolgenden Verbandstag im Juni 2017 behandelt und\nzur Abstimmung gestellt worden. Mit Ausnahme der Kostenlast sei mithin nicht\n\nersichtlich, inwieweit der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der\nAnhängigkeit der Klage durch die Entscheidung des Rechtsausschusses (noch)\nbeschwert sei. Die Beschwer sei auch nicht in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2\nRVG mit 5.000 € zu bemessen. Danach komme eine Bemessung nur in Betracht, wenn sich keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ergäben. Vorliegend sei schon zum Zeitpunkt der Klageeinreichung eine fortbestehende, über die Kostenlast hinausgehende Beschwer des\nKlägers durch die Entscheidung des Rechtsausschusses nicht (mehr) ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargelegt. Der Kläger sei nicht aus dem Verein\nausgeschlossen worden oder dauerhaft von der Wahrnehmung seiner Mitgliederrechte ausgeschlossen worden.\n\n10 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als\nunzulässig verworfen und den Zugang zum Berufungsverfahren nicht unzumutbar erschwert.\n\n11 Das Berufungsgericht hat die mit der Berufung geltend gemachte Beschwer des Klägers auf bis zu 600 € festgesetzt und insoweit die Grenzen des\nihm nach § 3 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten.\n\n12 a) Soweit die Zulässigkeit einer Berufung vom Wert des Beschwerdegegenstands abhängt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Berufungsgericht diesen\nzulässiger Weise nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festgesetzt hat, beschränkt\nsich die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts darauf, ob das\nBerufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Für die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend. Dabei ist grundsätzlich auf den unmittelbaren Gegenstand der\n\nEntscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (BGH,\nBeschluss vom 12. März 2019 - II ZB 19/18, juris Rn. 10 f. mwN). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich der Wert der Beschwer des\nRechtsmittelklägers nach § 3 ZPO, wobei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Rechtsmittelwert zu\nberücksichtigen sind. Mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder\ngeringeres Interesse ist in Anlehnung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem\nsich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen, den der Gesetzgeber\nfür eine durchschnittlich nicht vermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000 € vorgegeben hat (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016,\n96 Rn. 13).\n\n13 b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht ermessensfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Es hat ermessensfehlerfrei\nberücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch\nzum Zeitpunkt der Berufungseinlegung (§ 4 Abs. 1 ZPO) im Hinblick auf die\nStellung seiner Anträge zum außerordentlichen Verbandstag nicht mehr beschwert war, da seine Anträge auf dem nachfolgenden Verbandstag behandelt\nworden waren. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keine weitere Beschwer\nauf.\n\n14 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beschwer sei höher anzusetzen, da er mit der Klage habe klären wollen, ob er sich in vergleichbaren Fällen\nverbandsintern mit dem Antrag an den Rechtsausschuss des Beklagten gegen\ndie Zurückweisung von Anträgen wehren könne. Es gehe also um die grund-\n\nsätzlich bestehenden satzungsmäßigen Rechte eines Mitglieds, die intern zur\nVerfügung gestellten Rechtsmittel zu ergreifen.\n\n15 In dem verbandsinternen Verfahren wie auch im Klageverfahren ist jedoch nicht die Feststellung begehrt worden, dass Anträge, wie sie der Kläger\ngestellt hatte, im verbandsinternen Rechtsweg zulässig seien. Vielmehr ist die\nFeststellung der Nichtigkeit der Entscheidung des Rechtsausschusses der Beklagten beantragt worden. Das Rechtsmittel beschränkt sich deswegen auch\nauf die Beschwer, die aus Rechtsfolgen der Entscheidungen des Rechtsausschusses der Beklagten selbst folgt. Diese Rechtsfolgen betrafen nur die konkret gestellten Anträge des Klägers. Mittelbare Interessen sind bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.\n\n16 Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ein Streitwert von 5.000 €\nanzusetzen, weil es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit\nhandele. Das Berufungsgericht hat § 23 Abs. 3 RVG nicht verkannt und die dazu ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nBGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96) berücksichtigt. Eine Wertfestsetzung nach dieser Vorschrift in Höhe von 5.000 €\nkommt nur in Betracht, wenn nicht andere besondere Umstände eine höhere\noder niedrigere Wertfestsetzung rechtfertigen. Dies hat das Berufungsgericht\nangesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen. Rechtsfehler\nsind insoweit weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt.\n\n17 Da das Berufungsgericht insgesamt unter Berücksichtigung des\nZahlungsantrags in Höhe von 104 € von einem Streitwert von bis zu 600 € ausgegangen ist, kann dahinstehen, ob der Zahlungsantrag nicht gemäß § 4 Abs. 1\n\nZPO unberücksichtigt zu bleiben hat, da es sich um vorprozessual aufgewandte\nKosten zur Verfolgung des Hauptsachebegehrens des Klägers gehandelt hat.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau von Selle\n\nVorinstanzen:\nAG Duisburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - 49 C 3867/17 -\nLG Duisburg, Entscheidung vom 09.10.2019 - 7 S 55/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/ii-zb-22-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/ii-zb-22-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:42.046272+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-05/ii-zb-22-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2020-05-05","dockets":["II ZB 22/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050520BIIZB22.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050520BIIZB22.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.05.2020 – II ZB 22/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/ii-zb-22-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom\n9. Oktober 2019 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nStreitwert: bis zu 600 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":4},{"id":"RVG/23","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"23","label":"§ 23 RVG","mentions":3},{"id":"ZPO/4","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"4","label":"§ 4 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Duisburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Duisburg","date":"2018-03-22","docket":"49 C 3867/17","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Duisburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Duisburg","date":"2019-10-09","docket":"7 S 55/18","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2020-05-05","docket":"II ZB 22/19","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050520BIIZB22.19.0","id":"bgh/2020-05-05/ii-zb-22-19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/ii-zb-22-19","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2021-09-15","docket":"1 BvR 1643/20","decision_type":"Nichtannahmebeschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210915.1bvr164320","id":"bverfg/2021-09-15/1-bvr-1643-20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-15/1-bvr-1643-20","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:42.046272+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}