{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050520B6STR84.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-05-05","aktenzeichen":"6 StR 84/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 84/20\n\nvom\n5. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050520B6STR84.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2019 wird verworfen; jedoch\nwird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz\nund Verbreiten kinderpornographischer Schriften in acht Fällen\nschuldig ist.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in acht Fällen, jeweils in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in weiterer\nTateinheit mit Herstellen und Verbreiten von kinderpornographischen Schriften“\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und\nsie fernerhin freigesprochen. Ihre auf die Sachrüge und Beanstandungen des\nVerfahrens gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und\nist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen fertigte die Angeklagte auf Veranlassung des\ngesondert verurteilten Zeugen M. , zu dem sie eine Partnerschaft wünschte,\nan acht Tagen im Zeitraum von Juni 2012 bis Frühjahr 2014 mit ihrer Handykamera Videofilme von sexuellen Handlungen, die sie an ihrer am 28. März\n2011 geborenen Tochter vornahm. Die Filme schickte sie dem Zeugen, der ihr\ngegenüber angegeben hatte, sich selbst an ihnen sexuell erregen zu wollen.\n\n3 2. Die Verurteilung wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften\nwird von den Feststellungen nicht getragen.\n\n4 a) Anwendbar ist – was die Strafkammer im Ansatz nicht verkannt hat –\n§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (aF). Denn die\nTaten wurden während dessen Geltung begangen; der novellierte § 184b Abs.\n1 Nr. 3 StGB aF ist nicht milder (§ 2 Abs. 3 StGB). Nach § 184b Abs. 1\nNr. 3 StGB aF macht sich jedoch nur derjenige wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften strafbar, der die Aufnahmen anfertigt, um sie zu verbreiten, öffentlich auszustellen, anzuschlagen, vorzuführen oder sonst zugänglich\nzu machen oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen. „Verbreiten“ im Sinne dieser Vorschrift setzt die Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen voraus; die Übermittlung nur an einzelne bestimmte Personen genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar\n2015 – 3 StR 490/14, NStZ-RR 2015, 139 f.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB,\n30. Aufl., § 184b Rn. 22).\n\n5 b) Unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Feststellungen hat sich\ndie Angeklagte jedoch in allen Fällen jeweils gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB\naF strafbar gemacht. Durch das Herstellen der Videoaufnahmen unternahm sie\nes, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen (§\n184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF); denn auch das eigenhändige Anfertigen einer\n\nAufnahme erfüllt den Tatbestand des Sich-Verschaffens (BGH, Urteil vom 6.\nApril 2017 - 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90 f.; LK-StGB/Laufhütte/Roggenbuck,\n12. Aufl., § 184b Rn. 9; Schönke/Schröder/Eisele, aaO., § 184b Rn. 35).\n\n6 c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend der gesetzlichen\nÜberschrift der Norm (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) wie aus der Beschlussformel\nersichtlich ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die umfassend\ngeständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n7 3. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können bestehen bleiben.\n\n8 Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung die tateinheitliche\nVerwirklichung „zweier weiterer und jeweils für sich schon im Mindestmaß mit\nFreiheitsstrafe zu ahndender Straftatbestände“ berücksichtigt (UA S. 24) und\nmithin ersichtlich neben § 174 Abs. 1 StGB die Verwirklichung zweier Varianten\ndes Kinderpornographietatbestands lediglich einheitlich strafschärfend gewertet. Zudem hat es die jeweiligen Strafen zutreffend § 176a Abs. 3 StGB aF entnommen, der sowohl gegenüber § 184b Abs. 1 StGB aF als auch gegenüber §\n184b Abs. 4 StGB aF jeweils einen deutlich höheren Strafrahmen aufweist.\nÜberdies liegen die verhängten Einzelstrafen nur geringfügig über der Mindeststrafe des § 176a Abs. 3 StGB aF.\n\n9 Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier\nBewertung mildere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt\nhätte.\n\n10 4. Zur Klarstellung bemerkt der Senat:\n\n11 a) Soweit die Strafkammer die Angeklagte wegen „Verbreitens“ kinderpornographischer Schriften verurteilt hat, kann der Schuldspruch – ebenfalls\nentsprechend der gesetzlichen Überschrift – bestehen bleiben. Er bezieht sich\nnach der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Strafkammer darauf, dass die\nAngeklagte die von ihr gefertigten Aufnahmen an den Zeugen M. übersandte und es damit unternahm, ihm Besitz daran zu verschaffen (§ 184b Abs. 2\nStGB aF; UA S. 23).\n\n12 b) Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\ngemäß § 176a Abs. 3 StGB aF ist rechtsfehlerfrei. Die Verwendung des Begriffs\n„Verbreiten“ in dieser Vorschrift erfasst – wie sich aus dem entsprechenden\nVerweis ergibt – alle Tathandlungen des § 184b Abs. 1 bis 3 StGB aF. Auch\ninsoweit hat der Senat allerdings den Schuldspruch entsprechend der gesetzlichen Überschrift neu gefasst.\n\n13 5. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\ndie Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§\n473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\n14 6. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Mai 2020 hat dem Senat vorgelegen.\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz:\nNeuruppin, LG, 05.11.2019 - 379 Js 3682/17 11 KLs 6/19 53 Ss 40/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/6-str-84-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/6-str-84-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:47.888362+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-05/6-str-84-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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