{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR137.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-05-05","aktenzeichen":"4 StR 137/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 137/20\nvom\n5. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankenthal (Pfalz) vom 3. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR137.20.0\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nZwar hält die rechtliche Würdigung im Fall II. 4 der Urteilsgründe aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtlicher Überprüfung nicht\nstand, weil die Feststellungen keinen Nötigungserfolg belegen. Darüber hinaus tragen die Feststellungen – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts –\nnicht ohne Weiteres die Annahme einer versuchten Nötigung (§§ 240 Abs. 3, 22\nStGB). Hinweise auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der (letzten) Ausführungshandlung („Hört auf in der Wohnung hin und her zu laufen. […],\nsonst passiert euch etwas Schlimmes.“) sind den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen; damit bleibt offen, ob es sich um einen\nbeendeten oder fehlgeschlagenen Versuch handelte und die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) sicher ausscheidet.\n\nDarüber hinaus fehlt es im Fall II. 5 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Annahme einer tateinheitlichen Zuwiderhandlung gegen § 4 Satz 1 Gewaltschutzgesetz\nan Feststellungen dazu, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am\nRhein vom 7. Februar 2018 dem Angeklagten auch wirksam zugestellt wurde. Die\nFeststellung der bloßen Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt des Näherungsverbots, die hier im Übrigen beweiswürdigend nicht belegt ist, macht die Feststellung\nwirksamer Zustellung nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4\nStR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; ebenso BGH, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 5\nStR 208/19, Rn. 11).\n\nDer Senat vermag jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern\nauszuschließen. Das Landgericht hat die Unterbringungsanordnung auf die Tat II. 5\nder Urteilsgründe gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass die vom Angeklagten nach seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung der geschädigten Familie\nS. unter Vorhalt eines Messers ausgesprochene massive Drohung („Jetzt bringe\nich alle um! Ich steche euch alle ab!“) das für die Maßregelanordnung erforderliche\n\nGewicht erreicht. Weder der Tat II. 4 der Urteilsgründe noch dem im Fall II. 5 der Urteilsgründe angenommenen tateinheitlichen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz\nhat es dabei eigenständiges oder zusätzliches Gewicht beigemessen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Bartel\n\nVorinstanz:\nFrankenthal, LG, 03.12.2019 ‒ 5127 Js 40645/17 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/4-str-137-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/4-str-137-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.878411+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-05/4-str-137-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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